13.02.2014Fachbeitrag

Vergabe 479

BGH: Reiner Preiswettbewerb verbietet Nebenangebote

Der BGH klärt einen langen Meinungsstreit: Nebenangebote dürfen grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist (BGH, Beschluss vom 07.01.2014, X ZB 15/13).

Für eine Straßenbahntrasse schrieb ein Auftraggeber Straßen- und Tiefbauarbeiten im offenen Verfahren aus. Einziges Wertungskriterium war der Preis. Ein Bieter reichte – wie zugelassen – ein Nebenangebot ein, welches den günstigsten Preis hatte.

Qualitätsunterschiede zu beachten

Dies dürfe nicht gewertet werden, so der BGH. Da der Auftraggeber nur den Preis und nicht beispielsweise die Qualität werte, blieben Qualitätsunterschiede zwischen Haupt- und Nebenangeboten unzulässigerweise unbeachtet.

Streit unter Vergabesenaten entschieden

Der BGH entschied damit die Divergenzfrage zwischen verschiedenen Vergabesenaten im Sinne des OLG Düsseldorf. Bisher war umstritten, ob nicht doch in einem reinen Preiswettbewerb Nebenangebote zulässig wären.

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