26.02.2026 Fachbeitrag

Abbruch der Betriebsratswahl

Update Arbeitsrecht Februar 2026

Ist die Korrektur eines Wahlfehlers nicht mehr möglich, bleibt nur noch der Abbruch der Wahl. Hier hatte der Wahlvorstand eine Wahlvorschlagsliste nicht zur Wahl zugelassen und entgegen einer vorangegangenen einstweiligen Verfügung auf Zulassung der Liste diese nicht zur Wahl zugelassen und innerhalb der gesetzlichen Frist bekanntgemacht. Das führte zum Abbruch der Wahl (LAG Hessen, Beschluss vom 4. November 2025 – 16 TaBVGa 118/25).

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über den Abbruch einer Betriebsratswahl. Antragsteller zu 1) bis 5) waren eine Gewerkschaft und wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Beteiligten zu 7) bis 9) waren drei Arbeitgeber, die im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs Dienstleistungen am Flughafen A erbringen. Beteiligter zu 6) war der dort gebildete Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl, die vom 4. bis 8. November 2025 stattfinden sollte.

Zentraler Konfliktpunkt war die Zulassung einer Wahlvorschlagsliste mit dem Kennwort "B", die von einer Gewerkschaft eingereicht, von dem Wahlvorstand aber nicht zur Wahl zugelassen worden war. Das LAG Hessen hatte dem Wahlvorstand in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 27. Oktober 2025, 16:07 Uhr aufgegeben, diese Liste zuzulassen und bis spätestens 24:00 Uhr desselben Tages im Betrieb bekanntzumachen. Im Anhörungstermin waren fünf von neun Wahlvorstandsmitgliedern anwesend. Eine Sitzung des Wahlvorstands wurde anschließend erst auf 20:00 Uhr anberaumt, dann mangels Beschlussfähigkeit verschoben auf 21:00 Uhr und schließlich wegen Abwesenheit einiger Mitglieder (Krankheit, Kinderbetreuung, Urlaub) gar nicht mehr durchgeführt, so dass kein Beschluss über die Zulassung der Wahlliste gefasst wurde.

Das führte zur Antragstellung auf Abbruch der Wahl. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Die Arbeitgeber und der Wahlvorstand legten Beschwerden ein. Die Arbeitgeber beantragten die Zulassung der Wahlliste und ihre Bekanntmachung binnen zwei Stunden nach Rechtskraft des Beschlusses. Der Wahlvorstand beantragte die Zurückweisung der Anträge mit der Begründung, es habe keine willkürliche Zurückweisung der Liste B vorgelegen und eine Korrektur sei in Folge praktischer Umstände gescheitert.

Entscheidung

Das LAG Hessen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz auf Wahlabbruch.

Die Beschwerde der Arbeitgeber sei unbegründet, weil eine an sich vorrangige Korrektur der Wahl zeitlich nicht mehr möglich sei. Nach § 10 Abs. 2 WO BetrVG muss die Bekanntmachung der Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe erfolgen. Diese Frist war am 27. Oktober 2025 um 24:00 Uhr abgelaufen. Eine teleologische Reduktion der Norm sei nicht möglich, da vorliegend bereits mit der Stimmabgabe begonnen worden war. Die Wahlvorschlagsliste hätte daher nicht die gleichen Wahlchancen gehabt wie die rechtzeitig zugelassenen Vorschlagslisten.

Auch die Beschwerde des Wahlvorstandes war unbegründet. Der Wahlvorstand habe die von dem Gericht in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gesetzte Frist nicht eingehalten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Die Verzögerungen und die Nichtteilnahme einiger Mitglieder an der (zu) spät angesetzten Sitzung des Wahlvorstands wertete das Gericht als Behinderung. Es wäre möglich gewesen, kurzfristig eine Sitzung einzuberufen, zumal der Wahlvorstand in beschlussfähiger Stärke an dem Anhörungstermin vor dem LAG teilgenommen habe. Der Wahlvorstand hätte in direktem Anschluss (nach erfolgter telefonischer Ladung der übrigen Mitglieder des Wahlvorstands) einen Beschluss über die Zulassung der Wahlliste fassen und diesen in den verbleibenden knapp acht Stunden bekanntmachen können. Auch die vorsorgliche Anberaumung einer Wahlvorstandssitzung für den Tag der Entscheidung des LAG habe nahegelegen. Zudem habe der Wahlvorstand nicht alle Mittel ausgeschöpft, um eine rechtzeitige Beschlussfassung und Bekanntmachung der Vorschlagsliste zu ermöglichen, etwa die digitale Beschlussfassung (§ 1 Abs. 4 WO) oder die Möglichkeit der Verlegung des Sitzungsortes an einen Ort, wo sich ein verhindertes Mitglied aufhält (wegen notwendiger Kinderbetreuung).

Die nach Verkündung der Entscheidung des LAG unterbliebene Zulassung der Liste B und deren fehlende Bekanntmachung stelle eine bewusste und willkürliche Benachteiligung dar, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt und daher den Abbruch der Wahl rechtfertigt.

Praxistipp

Es werden – zu Recht – hohe Anforderungen an das Ehrenamt eines Wahlvorstandes gestellt, gerade an Tagen mit Fristabläufen. Da ist Reaktionsgeschwindigkeit und Einsatzbereitschaft des Wahlvorstands gefragt. Wahlvorstände müssen die maßgeblichen Termine für die Betriebsratswahl vorausschauend planen und eigene Urlaubsabwesenheiten berücksichtigen. Um Fristabläufe um Mitternacht zu vermeiden, kann der Wahlvorstand mit der Bestimmung des letzten Tages einer Frist eine Uhrzeit festlegen, bis zu der z.B. Vorschlagslisten bei ihm eingereicht werden müssen (§ 41 Abs. 2 WO). Die Entscheidung des LAG Hessen unterstreicht den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Wahlvorschläge im Betriebsverfassungsrecht.

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