26.02.2026 Fachbeitrag

Piloten sind bei Ryanair abhängig beschäftigt – auch wenn sie über eine ausländische Gesellschaft vermittelt werden

Update Arbeitsrecht Februar 2026

LSG Berlin-Brandenburg 21.01.26 - L 16 Ba 48/23

Ryanair-Piloten sind abhängig beschäftigt. Das gilt auch dann, wenn sie formal selbstständig sind und über ein Drittunternehmen vermittelt werden. Die zwischengeschaltete Vermittlungsgesellschaft, die lediglich Vertrags- und Zahlungsabwicklung übernimmt, ist weder Arbeitgeberin noch als Verleiherin beitragspflichtig.

Sachverhalt

Die Klägerin war eine im Vereinigten Königreich ansässige Ltd. ohne Niederlassung in Deutschland. Sie stellte der Fluggesellschaft Ryanair auf Abruf Piloten aus einem exklusiven Pool zur Verfügung. Ab 2009 traten die Piloten dabei als „Ein-Mann Ltd.“ auf. Ihre Tätigkeit beschränkte sich im Kern auf Vertragsverwaltung und Zahlungsabwicklung gegen Vermittlungsgebühr.

Ryanair traf die Auswahlentscheidungen selbst, legte Homebases fest, integrierte die Piloten in Dienstpläne, organisierte Trainings und überprüfte die Einsatzfähigkeit. Auch Urlaubsanträge und Krankmeldungen liefen über die Systeme von Ryanair. Die Klägerin stellte auf Grundlage der von der Airline übermittelten Daten die Vergütung in Rechnung und leitete die Zahlungen weiter.

Die Beklagte qualifizierte die Piloten als abhängig Beschäftigte und sah die Klägerin als Arbeitgeberin beziehungsweise hilfsweise als Verleiherin. Das Sozialgericht Berlin hob den Bescheid auf. Es liege zwar eine Beschäftigung vor, die Klägerin sei aber nicht Arbeitgeberin. Hiergegen richtete sich die Berufung der Rentenversicherung.

Entscheidung

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Maßgeblich seien Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Beide Merkmale seien klar erfüllt – jedoch nicht im Betrieb der Klägerin. Die Piloten seien vollständig in die betrieblichen Abläufe von Ryanair integriert und hätten deren fachlicher Aufsicht unterlegen. Es habe insbesondere keinen unternehmerischen Entscheidungsspielraum gegeben.

Die Zwischenschaltung von Ein-Personen-Gesellschaften änderte die Bewertung nicht. Entscheidend sei die tatsächliche Durchführung. Auch bei Verträgen zwischen juristischen Personen könne ein Beschäftigungsverhältnis zur Einsatzgesellschaft vorliegen, wenn die natürliche Person faktisch wie ein Arbeitnehmer eingesetzt werde.

Eine Arbeitgeberstellung der Klägerin verneinte das Gericht jedoch. Arbeitgeber sei, wer über Einsatz und Organisation entscheide. Die Klägerin habe weder Personalsteuerung noch operative Führung übernommen. Ihre Rolle habe sich auf administrative Aufgaben beschränkt.

Auch eine Haftung als Verleiherin nach § 28e Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit dem AÜG lehnte das Gericht ab. Es fehle an einer eigenen Arbeitgeberfunktion der Klägerin. Sämtliche prägenden Steuerungsentscheidungen lagen bei Ryanair. Die Tätigkeit der Klägerin sei daher eher als Vermittlung mit Abrechnungsfunktion einzuordnen.

Praxishinweis

Die Entscheidung unterstreicht, dass die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung konsequent an der tatsächlichen Einsatzrealität anknüpft. Vertragskonstruktionen mit Auslandsgesellschaften oder formalen Selbstständigkeitsvereinbarungen bieten keinen verlässlichen Schutz. Maßgeblich ist allein, ob die operative Einbindung der betroffenen Personen der eines Arbeitnehmers entspricht.

Unternehmen sollten bei Fremdpersonalkonzepten die Verantwortungszuordnung innerhalb der Vertragsstruktur klar analysieren. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen und strafrechtlichen Risiken, die mit einer Fehleinschätzung verbunden sind. Wer Personal faktisch wie eigene Beschäftigte einsetzt, muss damit rechnen, auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber eingeordnet zu werden. Die Entscheidung liefert hierfür eine weitere Bestätigung und dürfte die Sensibilität der Prüfinstanzen für komplexe Pool- und Vermittlungsmodelle weiter erhöhen.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.