26.02.2026 Fachbeitrag

Keine Berichtigung einer Wählerliste per einstweiliger Verfügung

Update Arbeitsrecht Februar 2026

ArbG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 9 BVGa 2/26

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde über die Korrektur der Wählerliste einer Betriebsratswahl entschieden, die am 2. März 2026 stattfinden soll.

Sachverhalt

Der antragstellende Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein und betreibt neben der Zentrale in Köln deutschlandweit mehrere Standorte. Bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet, der bislang von den Arbeitnehmern aller Standorte gewählt wird. Grundlage hierfür ist eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2022, wonach für alle Betriebe ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet ist.

Der Wahlvorstand versandte im Januar 2026 das Wahlausschreiben samt Wählerliste an die gesamte Belegschaft. Der Arbeitgeber erhob daraufhin Einspruch gegen die Wählerliste und beantragte gerichtlich, rund zehn Außenstandorte von der Liste zu streichen. Nach Auffassung des Arbeitgebers seien diese Standorte räumlich weit entfernt und daher als selbstständige Betriebsteile im Sinne des § 4 BetrVG zu qualifizieren. Mangels Zuordnungsbeschluss seien die dort beschäftigten Mitarbeiter nicht wahlberechtigt. Zudem sei die Betriebsvereinbarung unwirksam, da ein örtlicher Betriebsrat für unternehmensweite Regelung nicht zuständig gewesen sei.

Entscheidung

Das ArbG Köln wies den Antrag auf Korrektur der Wählerliste zurück und verwies den Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung.

Zwar sei einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Wahlvorstandes grundsätzlich möglich. An den Verfügungsanspruch und den Verfügungsgrund seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt seien.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts konnte der Arbeitgeber nicht glaubhaft machen, dass die Wählerliste mit hinreichender Sicherheit auf einer wesentlichen Verkennung der Betriebsstruktur beruht und damit tatsächlich fehlerhaft sei. Auch erachtete das Arbeitsgericht die Betriebsvereinbarung für wirksam, jedenfalls könne nicht mit der notwendigen Gewissheit von der Unwirksamkeit ausgegangen werden. Entscheidend war für das Gericht, dass der aktuell bestehende Betriebsrat die demokratisch legitimierte Arbeitnehmervertretung sämtlicher Arbeitnehmer sei. Dies gelte auch dann, wenn die im Jahr 2022 durchgeführte Betriebsratswahl unter Verkennung der Betriebsstruktur stattgefunden hätte, wenn und soweit die Wahl im Jahr 2022 nicht angefochten wurde. Da die damalige Wahl nicht angefochten wurde, bilde der vermeintlich selbstständige Betriebsteil mit dem Hauptbetrieb eine betriebsverfassungsrechtliche Einheit.

Auch ein Verfügungsgrund bestehe nicht, da in der Folgenabwägung eine Wählerlistenkorrektur schwerer wiege als eine nachträgliche Wahlanfechtung. Im Fall einer Wahlkorrektur wären circa 100 Arbeitnehmer ohne Arbeitnehmervertretung; die Durchführung eines regulären Wahlanfechtungsverfahrens sei demgegenüber das mildere Mittel.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Praxistipp

Die Entscheidung des ArbG Köln verdeutlicht die hohen Hürden, die an Eingriffe in laufenden Betriebsratswahlen gestellt werden.

Eine Wählerlistenkorrektur im laufenden Wahlverfahren kann nur bei schwerwiegenden und offensichtlichen Verfahrensfehlern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstritten werden. Es ist eine Tendenz erkennbar, wonach die Gerichte den Arbeitgeber bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Wählerliste auf das Anfechtungsverfahren verweisen. Da dies bedeutet, dass der – möglicherweise fehlerhaft – gewählte Betriebsrat bis zur gerichtlichen Entscheidung im Amt bleibt, sollte aus Arbeitgebersicht möglichst frühzeitig interveniert werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass eine fehlende Wahlanfechtung unter Umständen Auswirkungen auf kommende Betriebsratswahlen hat und möglicherweise unrechtmäßige Zustände verfestigt.

Arbeitgeber, die Zweifel daran hegen, ob der Betriebsrat bzw. Wahlvorstand die korrekte Betriebsstruktur zugrunde legt, sollten daher rechtzeitig rechtliche Beratung suchen, um gebotene Maßnahmen ergreifen zu können.

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