04.11.2019Fachbeitrag

Update Compliance 13/2019

Bundesverwaltungsamt: KG und GmbH & Co. KG unterliegt (doch) der Meldepflicht zum Transparenzregister

Laut Bundesverwaltungsamt müssen entgegen der bisherigen Praxis nunmehr auch GmbH & Co. KGs sowie KGs Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden.

Seit dem 1. Oktober 2017 müssen zahlreiche Gesellschaften Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten ins neue elektronische Transparenzregister eintragen. Wer das unterlässt, riskiert hohe Bußgelder. Seit dem 27. Dezember 2017 kann von bestimmten Personenkreisen Einsicht in das Register genommen werden.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht sieht das GwG vor, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits vollständig aus öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern ergeben (weitere Informationen in unserem Update Compliance 22/2017). Bislang galt, dass von dieser "Meldefiktion" auf KGs und GmbHs & Co. KGs erfasst sind. Das sieht das Bundesverwaltungsamt nunmehr anders:

Die "Meldefiktion" Ausnahme soll entgegen derzeit weit verbreiteten Verständnis (auch des Bundesverwaltungsamtes) für Mehrpersonen-KGs und GmbH & Co. KGs nicht mehr uneingeschränkt gelten, da die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters aus dem Handelsregister nicht ersichtlich ist. Insoweit gibt das Handelsregister gerade keine ausreichende Auskunft, jedenfalls soweit es sich nicht um eine Einpersonen-KG handelt. Dies hat das Bundesverwaltungsamt im Rahmen eines derzeit geführten Bußgeldverfahrens vertreten und beabsichtigt, entsprechende Hinweise alsbald in seinen FAQ zu veröffentlichen.

Die aktuelle Sichtweise des Bundesverwaltungsamtes führt zu Handlungsbedarf für Geschäftsführer von Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KGs. Sie müssen kurzfristig prüfen, ob eine Meldepflicht zum Transparenzregister besteht und diese dann auch umsetzen. Verstöße gegen die Meldepflichten können zu empfindlichen Bußgeldern führen.
 

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