25.05.2021Fachbeitrag

Fachbeitrag

Delegation von Aufgaben durch die Geschäftsführung an nachgeordnete Mitarbeiter

I. Wirksame Delegation von Aufgaben an nachgeordnete Hierarchieebenen

In der Praxis ist der einzelne Geschäftsführer üblicherweise nicht in der Lage, sämtliche seiner Aufgaben höchstpersönlich zu erfüllen. Deshalb wird ihm in der Regel daran gelegen sein, einzelne Aufgaben an Mitarbeiter zu delegieren. Eine solche vertikale Delegation der Aufgaben ist prinzipiell zulässig, jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

II. Grenzen der Delegation

Eine vertikale Delegation ist im Hinblick auf einen unverzichtbaren und unveräußerlichen Kernbereich der Geschäftsleitungsaufgaben nicht zulässig. Der Geschäftsführer kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben hingegen unterstützen lassen, wobei sich die Unterstützung nur auf vorbereitende und ausführende Aufgaben beziehen darf, damit der Geschäftsführer noch in eigener Verantwortung entscheiden kann.

III. Reduzierte Verantwortung, kein Ausschluss

Infolge der wirksamen Übertragung von Aufgaben tritt zudem kein vollständiger Verantwortungsausschluss ein. Zwar haftet ein Geschäftsführer nicht per se für Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter; die ursprüngliche vollumfängliche Verantwortung wandelt sich stattdessen inAuswahl-, Einweisungs- und Überwachungspflichten um. Der einzelne Geschäftsführer haftet somit im Schadensfall nur für eigenes Verschulden bezüglich der Auswahl, Einweisung und Überwachung des jeweiligen Mitarbeiters.

1. Auswahlsorgfalt (cura in eligendo)

Zunächst trifft den Geschäftsführer die Pflicht, nur Personen mit den jeweiligen Aufgaben zu betrauen, die sowohl die persönliche als auch fachliche Kompetenz besitzen, um die jeweiligen Aufgaben zu erfüllen. Die Eignung kann dabei durch das Vorhandensein einer entsprechenden Ausbildung oder eines entsprechenden Studiums belegt werden. Bei fehlender fachlicher Kompetenz darf eine Delegation erst nach entsprechenden Schulungen des Angestellten erfolgen. Bei besonders verantwortungsvollen Aufgaben sollte der Nachweis der Eignung durch entsprechende (langjährige) Praxiserfahrung erfolgen.

2. Einweisungssorgfalt (cura in instruendo)

Nach ordnungsgemäßer Auswahl ist der jeweilige Angestellte durch unmissverständliche Kompetenzzuweisung darüber aufzuklären, für welchen Teil des Betriebsablaufs er verantwortlich ist. Zudem ist der jeweilige Angestellte sorgfältig in den Tätigkeitsbereich einzuarbeiten und intensiv über die sich aus der delegierten Aufgabe ergebenden Pflichten und Rechte zu belehren.

Der Geschäftsführer hat zudem sicherzustellen, dass dem jeweiligen Angestellten die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel (Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse sowie ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen) zur Verfügung stehen.

3. Überwachungssorgfalt (cura in custodiendo)

Letztendlich trifft den Geschäftsführer hinsichtlich des ordnungsgemäß ausgewählten und instruierten Mitarbeiters eine Überwachungspflicht, deren Umfang sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Faktoren zur Bestimmung des Umfangs sind insbesondere:

  • die Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen;
  • die Größe des Unternehmens;
  • die Anzahl der Beschäftigten und
  • der Aufbau der innerbetrieblichen Organisation.

Der delegierende Geschäftsführer sollte die Ausübung der Tätigkeit durch angemessene Überwachungsmaßnahmen fortwährend kontrollieren.

Haben Sie Fragen zu dem Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

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