26.03.2026 Fachbeitrag

Deutschland erleichtert Rüstungsexporte zu Verteidigungszwecken in die Ukraine und an Golfstaaten

Die anhaltenden Konflikte in der Ukraine und in Westasien haben die Nachfrage nach Luft- und Seeverteidigungssystemen stark ansteigen lassen. Regierungen stehen vor der Herausforderung, eine schnelle Lieferung kritischer militärischer Ausrüstung zu ermöglichen und gleichzeitig wirksame Exportkontrollmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung einen neuen, zeitlich befristeten Mechanismus zur Beschleunigung von Rüstungsexporten eingeführt.

In der Pressemitteilung anlässlich der Veröffentlichung der Allgemeinen Genehmigung 48 (AGG 48) erklärte die Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche:

„Die wahllosen Angriffe des Irans auf die Golfstaaten haben zur Folge, dass dort Rüstungsgüter vor allem zur Luftverteidigung dringend benötigt werden. Gleichzeitig besteht der Bedarf der Ukraine zur militärischen Unterstützung insbesondere der Luftverteidigung unvermittelt fort. Mit der neuen, zeitlich befristeten AGG 48 passen wir unsere Verfahren der Rüstungsexportkontrolle für die Ausfuhr dringend benötigter Rüstungsgüter in diese Länder an die neuen Erfordernisse an. Damit stellen wir schnelle und unbürokratische Ausfuhren zur Stärkung ihrer Verteidigungssysteme sicher und setzen so ein Zeichen der Solidarität.“

Die AGG 48 ist seit dem 20. März 2026 in Kraft und gilt für sechs Monate bis zum 15. September 2026. 

Was ist eine Allgemeine Genehmigung (AGG)?

AGGs sind eine Form von Ausfuhrgenehmigung, welchen dieselbe Rechtswirkung wie Einzelgenehmigungen zukommt, die jedoch keinen vorherigen Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfordern. Stattdessen werden sie vom BAFA erlassen, öffentlich bekannt gegeben und gelten fortan für alle Ausfuhren und Verbringungen, welche die in der jeweiligen AGG festgelegten Bedingungen erfüllen. 

Exporteure können infolgedessen die von einer AGG erfassten Geschäftsvorgänge unmittelbar durchführen, wodurch sowohl eine schnelle Reaktionszeit als auch Planungssicherheit während der Geltungsdauer einer AGG gewährleistet wird. 

Anwendungsbereich der AGG 48

Die AGG 48 definiert ihren Anwendungsbereich unter Bezugnahme auf die Art der von ihr erfassten Güter, deren Verwendungszweck sowie der zugelassenen Empfänger und Bestimmungsziele.

Zugelassene Güter

Die AGG 48 gilt grundsätzlich für Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr von Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt sind, sofern diese Güter von einem inländischen Exporteur und zur Verwendung für die Luft- und maritime Verteidigung bestimmt sind. 

Darüber hinaus gilt sie nur, wenn die Güter an Empfänger geliefert werden, die (i) den Streitkräften eines zugelassenen Bestimmungslandes angehören oder (ii) als Auftraggeber im Verteidigungsbereich handeln und den Erwerb ausschließlich für die Verwendung durch diese Streitkräfte tätigen. In Einzelfällen können auch Lieferungen an andere Empfänger unter der AGG 48 durchgeführt werden.

Vom Anwendungsbereich der AGG 48 explizit ausgenommen sind insbesondere bestimmte sensible militärische Güter und Technologien sowie Kriegswaffen, wenn dem Ausführer oder Verbringer für die identische Ausfuhr oder Verbringung keine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilt wurde. 

Zulässige Bestimmungsziele

Die AGG 48 gilt für Ausfuhren nach Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Ukraine sowie für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter anschließend in eines der vorgenannten Bestimmungsziele zu den von der AGG 48 erfassten Verteidigungszwecken ausgeführt werden.

Wesentliche Compliance-Anforderungen 

Die AGG 48 enthält eine Reihe detaillierter Nebenbestimmungen, die vom BAFA festgelegt wurden. Hierzu zählen insbesondere folgende Pflichten:

  • Registrierungspflicht: Exporteure, die sich auf die AGG 48 berufen wollen, müssen sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder innerhalb von 30 Tagen danach über das ELAN-K2-Portal des BAFA als Nutzer registrieren.
  • Meldepflichten: Die im Rahmen der Genehmigung durchgeführten Ausfuhren und Verbringungen müssen dem BAFA monatlich über das ELAN-K2-Portal gemeldet werden. 
  • Aufbewahrungspflichten: Die Ausführer und Verbringer müssen sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Nutzung der AGG für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Ausfuhr oder Verbringung erfolgte, aufbewahren. 

Wesentliche Ausschlussgründe 

Die AGG 48 definiert eine Reihe von Fallgruppen, bei deren Vorliegen die AGG 48 nicht in Anspruch genommen werden kann. Hierzu zählen u.a. Ausfuhren mit anschließendem Re-Export in nicht zugelassene Bestimmungsziele, Fälle, in denen die Güter für die Unterstützung des russischen Angriffskriegs bestimmt sind, und Konstellationen, in denen das BAFA die Erteilung einer Einzelgenehmigung verlangt.

Praktische Auswirkungen und Bewältigung der Anforderungen mit HEUKING

Die AGG 48 bietet eine bedeutende verfahrensrechtliche Erleichterung, indem sie Erleichterungen für Exporte in Situationen ermöglicht, in denen Verteidigungsgüter dringend benötigt werden. Insbesondere erleichtert sie Lieferungen in die Ukraine und ausgewählte Golfstaaten ohne die mit einem Einzelgenehmigungsverfahren verbundenen Verzögerungen und bietet damit den in diesem Bereich tätigen Exporteuren größere Flexibilität und Planungssicherheit.

Gleichzeitig sind die strengen Genehmigungsbedingungen und detaillierten Compliance-Anforderungen nicht zu unterschätzen, die für die Inanspruchnahme der AGG 48 gelten. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Güter tatsächlich in den Anwendungsbereich der AGG 48 fallen, und sicherstellen, dass deren Anforderungen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Im Falle eines Verstoßes drohen der Widerruf der AGG 48 sowie aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Zu deren Verhinderung sind sorgfältige Prüfungen und belastbare unternehmensinterne Compliance-Prozesse unerlässlich.

Wir beraten Mandanten regelmäßig zu den Anwendungsvoraussetzungen von AGGs und der Implementierung unternehmensinterner Prozesse zwecks Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Vorgaben nach deutschem und europäischem Recht. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der Registrierungs- und Meldepflichten und helfen auch in Situationen, in denen es zu Anwendungsfehlern gekommen ist. Zudem beraten wir zu transaktionsspezifischen Risiken beim Export von Gütern, damit Sie die vom BAFA bekanntgegebenen AGGs optimal im Rahmen Ihres Exportprozesses nutzen können.

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