09.09.2025 Fachbeitrag

Alle erreicht?“: Entwurf der EU-Weltraumverordnung (3) – Fokus auf KMU / Industrie

Der Entwurf der Weltraumverordnung der Europäischen Union (EUSA) zielt darauf ab, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den Binnenmarkt für weltraumgestützte Dienste zu schaffen. Für kommerzielle Akteure stellt diese Harmonisierung sowohl eine Chance als auch eine Herausforderung dar.

Die Verringerung der rechtlichen Fragmentierung kommt allen kommerziellen Akteuren zugute, insbesondere jedoch kleineren Betreibern, die oft unverhältnismäßig stark von der Komplexität und den Kosten der Navigation durch mehrere, manchmal inkonsistente nationale Regulierungssysteme betroffen sind. Durch die Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens sorgt das EUSA für mehr Sicherheit und zielt darauf ab, rechtliche und administrative Hindernisse für grenzüberschreitende Aktivitäten innerhalb der Union abzubauen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für effiziente kommerzielle Aktivitäten, die Skalierbarkeit von KMU-geführten Weltraumunternehmen und den Zugang zu Finanzierungen durch Dritte.

Andererseits wirft die Einführung neuer Compliance-Verpflichtungen, einschließlich der nachweisbaren Einhaltung detaillierter Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsanforderungen, ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer erhöhten administrativen und finanziellen Belastung auf. Diese Bedenken werden, durch die von der Europäischen Kommission durchgeführte Folgenabschätzung bestätigt, in der anerkannt wird, dass die EUSA zu nicht unerheblichen neuen Belastungen führen wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

EUSA-Anforderungen – Was wird allgemein von Weltraumbetreibern verlangt?

  • Weltraumbetreiber müssen zugelassen und in jedem Fall im Unionsregister für Weltraumobjekte (URSO) registriert sein und unterliegen einer laufenden Aufsicht.
  • Weltraumbetreiber müssen Nachweise über die Einhaltung der verbindlichen Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsanforderungen der EUSA erbringen, bevor sie Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten dürfen, teilweise in Form detaillierter Bewertungen durch Dritte.
  • Zu den erfassten Weltraumaktivitäten gehören der Betrieb von Weltraumobjekten, Startdienste, die Bereitstellung weltraumgestützter Daten, Weltraumoperationen und -dienste (ISOS) sowie Dienste zur Kollisionsvermeidung (CA).
  • Zu den Sicherheitsanforderungen gehören die Minderung von Weltraummüll, die Registrierung bei einem CA-Dienstleister, die Einhaltung technischer Anforderungen an die Verfolgung und Rückverfolgbarkeit sowie die Erfüllung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kollisionsvermeidung und bestimmten Anforderungen an die Lieferkette.
  • Die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit umfassen Risikomanagement, Meldung von Vorfällen, Mitarbeiterschulungen und Verantwortlichkeiten in der Lieferkette im Rahmen des Konzepts „Security by Design“.
  • Zu den Nachhaltigkeitsanforderungen gehören die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks der Mission, die Einreichung zusätzlicher Daten während der Genehmigung und die Beschaffung von Daten von Lieferanten über Verträge.

Auswirkungen der EUSA – Welche Auswirkungen sind für kommerzielle Interessengruppen zu erwarten?

  • Die EU-Kommission erwartet, wie in ihrer Folgenabschätzung dargelegt, einen nicht unerheblichen Anstieg der Kosten für private Unternehmen aufgrund neuer technischer, betrieblicher, administrativer und Durchsetzungsanforderungen, wobei die Herstellungskosten beispielsweise für die Industrie/KMU voraussichtlich um 3 % bis 10 % steigen werden.
  • Unternehmen werden wahrscheinlich ihre IT-Budgets um etwa 10 % erhöhen müssen, um die zusätzlichen Anforderungen an das Risikomanagement und die Dokumentation zu bewältigen, die durch die EUSA eingeführt werden.
  • Die EU-Kommission schätzt die Kosten für die Zulassungsverfahren auf etwa 100.000 Euro pro Produktlinie, wobei die Genauigkeit und Grundlage all dieser Schätzungen unklar bleibt und sehr ungefähr erscheint.
  • Zu den positiven Auswirkungen zählen laut EU-Kommission eine geringere Fragmentierung, die zu Kosteneinsparungen führt, verbesserte Sicherheitsstandards, die die Lebensdauer von Satelliten in der erdnahen Umlaufbahn von fünf auf sechs Jahre verlängern, sowie geringere Cyberrisiken.
  • Indirekte Auswirkungen werden sich auf die gesamte Lieferkette auswirken, sowohl aufgrund der expliziten EUSA-Anforderungen, die Primes dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen von Lieferanten zu verlangen, als auch aufgrund weiterreichender Auswirkungen auf die wirtschaftliche Wertschöpfungskette, wie z. B. neue Spezifikationen und Designs, die von direkt betroffenen Stakeholdern von Lieferanten gefordert werden.

Entlastung – Welche ausdrücklichen Erleichterungen sind vorgesehen?

  • Es wird davon ausgegangen, dass in die „Resilience“-Bestimmungen ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgenommen wird, der spezifische Verpflichtungen auf der Grundlage des Risikoprofils, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Mission sowie der Größe des jeweiligen Raumfahrtunternehmens skaliert.
  • Für kleine Unternehmen (jedoch nicht für mittelständische oder mittelgroße Unternehmen) wird ein vereinfachtes Regelungsregime („light regimes“) eingeführt, um die regulatorische Belastung in Bezug auf „Resilience“ und „Sustainability“ zu verringern, jedoch nicht in Bezug auf die „Safety“-Verpflichtungen.
  • Für kleine Unternehmen ist eine zusätzliche längere Übergangsfrist von zwei Jahren (bis Ende 2031) hinsichtlich der Verpflichtung zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einer Weltraumaktivität vorgesehen.
  • Die Gebühren für technische Bewertungen, die während des Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden, sollen proportional zur Größe des Betreibers festgelegt werden.
  • Um die mit der Einhaltung der EUSA-Bestimmungen verbundenen Kosten auszugleichen, insbesondere, aber nicht ausschließlich für KMU, sieht die EUSA eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen vor, die jedoch noch nicht im Detail festgelegt sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern.

Unterstützende Maßnahmen – Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um zu unterstützen, zu erleichtern und zu helfen?

  • Die EUSA verpflichtet die Kommission, den Aufbau von Expertise und Ressourcen („capacity building“) zu unterstützen, insbesondere durch die Entwicklung von Informationsportalen, Leitfäden, Vouchers für Expertenhilfe und Maßnahmen, die auf den Zugang zu Informationen und den Informationsaustausch abzielen, um Raumfahrtunternehmen bei der Bewältigung der regulatorischen Belastungen zu unterstützen.
  • Insbesondere kündigt der Entwurf des EUSA Kofinanzierungsmöglichkeiten an in Bereichen wie gemeinsamer Forschung und Innovation und sogar eine vollständige Finanzierung für die Entwicklung sogenannter „Launcher-Neutralizers“ (z. B. Flugabbruchsysteme) und die Teilnahme an Schulungsprogrammen, um die Kosten für die Umsetzung der Bestimmungen der EUSA auszugleichen.
  • Es wird zudem ein Rahmen für ein Weltraumlabel der Union angekündigt, der für diejenigen Betreiber eingeführt werden soll, die „zusätzliche Anstrengungen unternehmen“ und höhere Anforderungen erfüllen als die in der EUSA festgelegten.
  • Im Rahmen des am 25. Juli veröffentlichten umfassenden Weltraumpakets sieht die begleitende „Vision for an European Space Economy“ erweiterte Auftragsmöglichkeiten für Start-ups, KMU und Scale-ups neben etablierten Unternehmen als strategischen Motor für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im EU-Weltraumsektor vor. 

KMU und SMC – Wer gilt als solches?

  • Das EUSA richtet sich an kleinere Betreiber, indem sie zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einerseits und (kleinen) sog. „Midcap“-Unternehmen andererseits unterscheidet und kleinen Unternehmen Erleichterungen in Form des vereinfachten Regelungsregimes gewährt.
  • Ein kleines Unternehmen hat weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro.
  • Die breitere Kategorie der KMU (einschließlich mittelständischer Unternehmen) umfasst Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro und/oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
  • Kleine mittelständische Unternehmen (SMCs, die Kategorie „oberhalb” von KMU) sind definiert als Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 150 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 129 Millionen Euro.
  • Start-ups und Scale-ups werden im EUSA nicht ausdrücklich als eigenständige Kategorien anerkannt, können jedoch häufig unter der übergeordneten Bezeichnung KMU zusammengefasst werden.

Im Einzelnen:

I. Allgemeine Anforderungen des EUSA

Der Entwurf der EUSA legt harmonisierte Vorschriften für die Einrichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste fest. Sein übergeordnetes Ziel ist es, einen hohen und einheitlichen Standard in Bezug auf Sicherheit (“Safety“), („Resilience“) Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit („Sustainability“) zu gewährleisten und gleichzeitig die rechtliche Fragmentierung in der Union zu beseitigen. Dies ist jedoch mit Kosten verbunden.

Der Entwurf der EUSA sieht für Weltraumakteure mit Sitz in der Union („established“), dass sie eine „Genehmigung“ einholen, im Unionsregister für Weltraumobjekte (URSO) registriert sind und einer kontinuierlichen Aufsicht unterliegen. Grundsätzlich erfasst das EUSA auch Raumfahrtunternehmen aus Drittländern (Nicht-EU) Anwendung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt unabhängig vom geografischen „Herkunftsort“ der Unternehmen zu gewährleisten. Nach dem derzeitigen Wortlaut der EUSA gelten ihre Bestimmungen, wenn Unternehmen aus Drittländern Weltraum Services in Bezug auf ein Unternehmen aus der Union oder anderweitig im EU-Binnenmarkt erbringen.

1. Von der EUSA erfasste Weltraumaktivitäten

Die EUSA gilt unmittelbar für die folgenden Weltraumaktivitäten:

  • Betrieb von Weltraumobjekten wie Satelliten, jedoch nicht der reine Bau von Satelliten, die Lieferung von Komponenten wie Sensoren, Software oder anderen Teilen und nicht die reine Eigentümerstellung als solche, ohne aktive Beteiligung an Weltraumaktivitäten
  • Startdienste, einschließlich des Betriebs und der Wartung von Startplätzen und Einrichtungen, die am Startprozess beteiligt sind, wozu beispielsweise auch der Betrieb von Einrichtungen, die für den Start benötigte Utilities zur Verfügung stellen
  • Primäre Bereitstellung weltraumgestützter Daten, d. h. Unternehmen, die als Vermittler zwischen den vor- und nachgelagerten Segmenten der Wertschöpfungskette fungieren, indem sie weltraumgestützte Daten von Weltraumbetreibern an die verschiedenen nachgelagerten Nutzer übertragen. Dazu gehören beispielsweise Anbieter von satellitengestützten elektronischen Kommunikationsdiensten und Anbieter von weltraumgestützten Beobachtungsdaten, die die Erstverarbeitung dieser Daten durchführen, soweit diese Erstverarbeitung technisch ausreichend ist, um ihre weitere Nutzung zu ermöglichen; die genaue Definition des Umfangs scheint eine der schwierigeren Fragen der EUSA-Terminologie zu sein.
  • In-Space-Operationen und -Dienste (ISOS) wie Inspektion, Rendezvous, Andockmanöver, Reparatur, Betankung und ähnlich, die von einem Servicer durchgeführt werden
  • Dienste zur Kollisionsvermeidung (CA), wie die Bereitstellung von Daten zur Weltraumlageerfassung (SSA), um einem Weltraumakteur die Durchführung von Manövern zur Kollisionsvermeidung zu ermöglichen

Nicht alle Definitionen, die zur Beschreibung der erfassten Aktivitäten verwendet werden, sind eindeutig klar. Ein Beispiel:

Die genaue Rolle der primären Anbieter von weltraumgestützten Daten, wie sie in der EUSA beschrieben wird, bleibt aufgrund der Komplexität und offensichtlicher Zirkelbezüge zu anderen definierten Begriffen schwer zu interpretieren.

Obwohl dies in der EUSA nicht ausdrücklich erwähnt wird, scheint die EUSA zu implizieren, dass ein Unternehmen, das bereits Weltraumressourcen betreibt, nicht zusätzlich der primäre Anbieter von weltraumgestützten Daten im Sinne der EUSA ist. Selbst wenn Daten beispielsweise an Bord eines Satelliten verarbeitet werden, kann der Satellitenbetreiber gemäß dem Wortlaut nicht als primärer Anbieter behandelt werden. Infolgedessen würde das Unternehmen, das das Bodensegment betreibt, das die Daten empfängt, diese Rolle übernehmen. Wir sind überzeugt, dass dies nicht das Ziel sein kann. Diese (und andere Definitionen und Mechanismen) bedürfen einer weiteren Klarstellung, damit der Anwendungsbereich bestimmter Verpflichtungen gemäß dem EUSA direkt aus dessen Wortlaut und nicht nur aus zusätzlichen Auslegungsargumenten eindeutig ermittelt werden kann.

2. Grundlegende Anforderungen

Um die Einhaltung der EUSA nachzuweisen, müssen Weltraumbetreiber eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen, die in die Bereiche Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit unterteilt sind.
Im Bereich Sicherheit („Safety“) müssen Betreiber:

  • Maßnahmen zur Minderung von Weltraummüll umsetzen
  • sich bei einem CA-Dienstleister registrieren

In Bezug auf Resilienz („Resilience“):

  • Führen Sie eine Risikobewertung und ein Risikomanagement durch.
  • Einrichtung wirksamer Mechanismen für die Meldung von Vorfällen
  • geeignete Maßnahmen zur Schulung und Einstellung von Personal umsetzen
  • Anwendung von Security-by-Design-Prinzipien in der gesamten Lieferkette

In Bezug auf Nachhaltigkeit („Sustainability“):

  • Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einer Mission
  • Reichen Sie zusätzliche Daten mit dem Antrag auf Zulassung/Registrierung ein.
  • Vertraglich Daten von Lieferanten anfordern

Sobald eine Genehmigung in dem Mitgliedstaat erteilt wurde, in dem der jeweilige Weltraumbetreiber niedergelassen ist, unterliegt die Bereitstellung von weltraumgestützten Daten und Weltraumdiensten keinen zusätzlichen Beschränkungen durch andere Mitgliedstaaten, soweit dies Angelegenheiten betrifft, die unter die Regelungsbereiche des EUSA fallen („Free Movement“ - Artikel 3 Absatz 1).

Dieser Grundsatz des „Free Movement“ gilt jedoch nur für Anforderungen im Regelungsbereich des EUSA und erstreckt sich nicht auf andere nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten (z. B. Haftung und damit verbundene Sicherheit, nationale Sicherheitsfragen usw.). Wenn ein Mitgliedstaat aus objektiven Gründen weitergehende Anforderungen stellt, muss der Antragsteller zudem auch diese höheren Standards erfüllen und gegebenenfalls eine zusätzliche Genehmigung in diesem Mitgliedstaat einholen.

3. Indirekte Auswirkungen

Die Auswirkungen der EUSA gehen über die direkt betroffenen Weltraumakteure hinaus und betreffen in der Praxis die gesamte Lieferkette eines Weltraumakteurs.

Indirekte Auswirkungen entstehen auf zwei Arten.

  • Zum einen verlangen die Bestimmungen des EUSA zur Widerstandsfähigkeit („Resilience“) und Nachhaltigkeit („Sustainability“) von direkt regulierten Betreibern, dass sie entsprechende Verpflichtungen an ihre Lieferanten weitergeben, die wiederum von ihren Subunternehmern dasselbe verlangen werden.
  • Zum anderen werden die Bemühungen der direkt Betroffenen, die EUSA-Vorschriften einzuhalten, unweigerlich zu Änderungen der technischen Spezifikationen, Produktdesigns und Fähigkeiten führen, die auch die Lieferanten übernehmen müssen, um mit den EUSA-konformen Systemen kompatibel zu bleiben.

Infolgedessen können und werden die EUSA-Anforderungen Auswirkungen auf die gesamte Wertschöpfungskette haben, einschließlich der europäischen Regionen, in denen Weltraumtechnologie zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor wird.

4. Eingehende Überprüfung der EUSA-Anforderungen

Allgemeines: "Hoch hinaus": Ein erster Blick auf den EU Space Act – (und die Vision für die europäische Raumfahrtindustrie)
Betreiber aus Drittländern: "Weitreichend": EU-Weltraumgesetz (2) – Perspektive von Weltraumoperateuren aus Drittländern

II. KMU – Kleine und mittlere Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen

Um die Einhaltung seiner Bestimmungen zu erleichtern, sieht das EUSA bestimmte (i) Erleichterungen und (ii) unterstützende Maßnahmen vor, in einigen Fällen speziell für kleinere Unternehmen, für die solche Maßnahmen von besonderer Bedeutung sind.

Die Erleichterungen umfassen Maßnahmen, die darauf abzielen, den durch das EUSA verursachten Verwaltungs- und Bürokratieaufwand zu verringern. Dazu gehören:

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • Vereinfachte Regelungen, einschließlich vereinfachtem Risikomanagement und IOD/IOV-Missionen
  • Verlängerte Übergangsfristen
  • Gebühren

Die Erleichterungen umfassen Maßnahmen, die darauf abzielen, die durch die EUSA eingeführten neuen Belastungen zu mildern. Dazu gehören:

  • Bereitstellung von Expertise und Informationen
  • Kofinanzierung und Finanzierung

Die Verfügbarkeit dieser Erleichterungen und Fördermaßnahmen hängt unter anderem häufig von der Größe des jeweiligen Betreibers ab. In vielen Fällen müssen förderfähige Betreiber als kleine Unternehmen eingestuft werden.

Die breitere Kategorie der KMU insgesamt (zu dem auch mittelständischen Unternehmen gehören) ist derzeit vor allem im Zusammenhang mit den Gebühren qualifizierter technischer Stellen relevant und – derzeit – nicht darüber hinaus.

1. Kleine Unternehmen

Kleinstunternehmen, die für bestimmte Erleichterungen in Frage kommen, sind eine Unterkategorie der KMU. Um als Kleinstunternehmen innerhalb der KMU-Kategorie zu gelten, muss ein Unternehmen die folgenden Schwellenwerte einhalten (Artikel 5 Absatz 26):

  • Mitarbeiterzahl: weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte, einschließlich Vollzeit-, Teilzeit- und Saisonarbeitern, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten.
  • Finanzielle Obergrenzen: Der Jahresumsatz und/oder die Jahresbilanzsumme dürfen 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
2. KMU im Allgemeinen

Die nächste Kategorie, KMU im Allgemeinen, umfasst ebenfalls mittelständische Unternehmen. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro und/oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweist.

3. Kleine Mid-Cap-Unternehmen

Schließlich werden kleine Mid-Cap-Unternehmen, die die Kategorie über KMU bilden, als Unternehmen definiert, die weniger als 750 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 150 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 129 Millionen Euro aufweisen (Artikel 5 Nummer 27 des Entwurfs der EUSA).

Zur Verdeutlichung sind die relevanten Definitionen hier zusammengefasst (in jedem Fall müssen die Anforderungen hinsichtlich der Anzahl der Beschäftigten und mindestens entweder des Umsatzes oder der Bilanzsumme erfüllt sein).

Es ist zu beachten, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der ESG-Berichtspflichten, mit denen die Schwelle für die Anwendung der vollständigen Anforderungen nur auf große Unternehmen angehoben wird (Omnibus I und II), bislang offenbar noch nicht im Entwurf des EU-Weltraumgesetzes berücksichtigt sind.

Darüber hinaus müssen bei der Berechnung der oben genannten Zahlen auch Partnerunternehmen und sogenannte „verbundene“ Unternehmen berücksichtigt werden. „Verbundene“ Unternehmen sind solche, die durch die direkte oder indirekte Kontrolle der Mehrheit der Stimmrechte oder durch die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, miteinander verbunden sind. Im Falle verbundener Unternehmen müssen, in Übereinstimmung mit den Schwellenwerten in der breiteren ESG-Diskussion, 100 % der Mitarbeiter-/EUR-Zahlen des verbundenen Unternehmens in die Bestimmung der anwendbaren Stakeholder-Kategorie einbezogen werden.

Partnerunternehmen sind Unternehmen, die weder vollständig autonom noch miteinander verbunden sind. Bei der Bestimmung ihrer Eignung im Rahmen der KMU-Bewertung müssen Partnerunternehmen einen Anteil der Mitarbeiterzahl und der Finanzdaten des Partners zu ihren eigenen Zahlen hinzufügen.
 

III. Allgemeine Erleichterungen und spezifische Erleichterungen für KMU

Die im Entwurf des EUSA vorgesehenen Erleichterungen umfassen

  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nur für bestimmte Resilienzanforderungen ausdrücklich genannt wird
  • bestimmte sogenannte vereinfachte Regelungsregime („Light-Regimes“)
  • längere Übergangsfristen für bestimmte Interessengruppen im Bereich der Nachhaltigkeit; und
  • die Forderung nach einer Anpassung der Gebühren für obligatorische technische Stellen.
1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Resilienz

In den Bestimmungen zur Widerstandsfähigkeit („Resilience“) (nur) führt der Entwurf der EUSA einen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein, wonach die spezifischen Anforderungen entsprechend bestimmten Faktoren skaliert werden.

Dieser Grundsatz gilt für die Bestimmungen zum Risikomanagement während des gesamten Lebenszyklus von Weltraummissionen (Artikel 76 Absatz 1). Das Risikoniveau (anhand dessen die erforderlichen Maßnahmen bewertet werden) gilt als angemessen, wenn die folgenden Faktoren berücksichtigt wurden (Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a und b):

  • Art und Merkmale der Weltraumaktivität, wie z. B. ihre spezifischen Ziele, die Umlaufbahn, die Größe der Konstellation
  • die Auswirkungen auf andere Weltraumaktivitäten
  • die Größe, der Grad der Risikoexposition sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere von Vorfällen, einschließlich ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

Einer der zu berücksichtigenden Faktoren ist die Größe des Betreibers. Dies bedeutet, dass kleinere Unternehmen möglicherweise weniger strenge Verpflichtungen erfüllen müssen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird von den Verfassern der EUSA mit der Annahme begründet, dass kleinere Unternehmen in der Regel ein geringeres Gesamtrisiko darstellen (Erwägungsgrund 75).

Dieser Grundsatz wird jedoch nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen zur Sicherheit angewendet, die stattdessen die Verhältnismäßigkeit offenbar nur durch die sogenannten vereinfachten Regelungen berücksichtigen. Diese Unterscheidung wirft Fragen auf.

2. Vereinfachte Regelungen

Artikel 10 des Entwurfs des EUSA sieht drei „vereinfachte Regelungsregime“ vor, nach denen berechtigte Raumfahrtunternehmen angepasste Genehmigungsbedingungen einhalten können, hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an Sicherheit („Safety“), Widerstandsfähigkeit („Resilience“) und Nachhaltigkeit (Sustainability“).

Die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegte vereinfachte Regelung gilt ausschließlich für Weltraumbetreiber, die Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind. Die in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Regelungen für ein vereinfachtes Risikomanagement und die in Artikel 10 Absatz 4 vorgesehenen Regelungen für Weltraummissionen zur Demonstration und Validierung im Orbit (IOD/IOV) stehen hingegen auch Betreibern zur Verfügung, die als kleine Unternehmen gelten.

Das vereinfachte Risikomanagement soll auch kleinen Unternehmen mit Sitz in Drittländern, insbesondere Raumfahrtbetreibern, Startbetreibern und Startplatzbetreibern aus Drittländern, zur Verfügung stehen.

a) Vereinfachtes Risikomanagement

Das vereinfachte Risikomanagement gilt für kleine Unternehmen (oder Forschungs- oder Bildungseinrichtungen) (Artikel 5 Nummer 28) und konzentriert sich insbesondere auf kritische Vermögenswerte und die Hauptrisiken (Erwägungsgrund 51 in der Einleitung zum EUSA).

Die Bestimmungen zum vereinfachten Risikomanagement sind noch nicht endgültig und umfassend und sollen noch durch sog. delegierte Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission zu erlassen sind, weiter präzisiert werden. Diese delegierten Rechtsakte legen Kriterien für die Ermittlung kritischer Anlagen und kritischer Funktionen fest, für die ein vereinfachte Risikomanagement gilt (Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii), und dienen der Bestimmung von Risikoszenarien, für die das vereinfachte Risikomanagement gelten soll (Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b).

Unternehmen, die ein vereinfachtes Risikomanagement anwenden, müssen dafür eine Reihe von speziell festgelegten Anforderungen erfüllen (Anhang VII Nummer 9), jedoch nur in Bezug auf kritische Anlagen und kritische Funktionen zur Bewältigung der folgenden Risiken:

  • Verlust der Kontrolle über mit Antrieb ausgestattete Vermögenswerte; und
  • Verlust der Kontrolle über Vermögenswerte, die Störungen verursachen können, die die Sicherheit anderer Weltraumoperationen beeinträchtigen könnten.

Gemäß Anhang VII Nummer 9 gelten dabei im Detail folgende Anforderungen: 

Die Betreiber müssen Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie für die Sicherheit der physischen Infrastruktur und Umgebung durch umfassende und verhältnismäßige Maßnahmen auf der Grundlage eines sog. Allgefahrenansatzes bewältigen (Artikel 76 Absatz 1).

  • Risikobewertung: Gemäß Artikel 78 Absatz 2 müssen Unternehmen die Risiken für kritische Vermögenswerte und Funktionen bewerten.
  • Bewertungselemente: Die Unternehmen müssen bestimmte Elemente, die in Punkt 1.4 der Verordnung aufgeführt sind, in ihre Risikobewertungen einbeziehen.
  • Risikoszenarien: Unternehmen müssen potenzielle Risikoszenarien entwickeln, insbesondere diejenigen, auf die in Punkt 1.4(f) Bezug genommen wird.
  • Vermögensbestände: Unternehmen müssen gemäß Artikel 80 Absatz 4 aktuelle Bestandsverzeichnisse der kritischen Vermögenswerte erstellen und führen.
  • Prävention und Schutz: Es müssen Maßnahmen zur Prävention und Minderung von Risiken gemäß Artikel 84 Absatz 3 umgesetzt werden.
  • Kryptografie und Verschlüsselung: Gemäß Artikel 85 Absatz 1 müssen Sicherheitsgrundsätze für die Verschlüsselung angewendet werden.
  • Backup-Management: Unternehmen müssen Backups gemäß den Verfahren in Artikel 86 Absätze 1 und 3 verwalten.
  • Vorfallbearbeitung: Unternehmen müssen Sicherheitsvorfälle gemäß Artikel 91 behandeln.

Dies bedeutet beispielsweise, dass reguläre Betreiber interne Mechanismen im Zusammenhang mit Personalrichtlinien einrichten, überprüfen und überwachen müssen, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter ihre jeweiligen Sicherheitsaufgaben entsprechend ihrer Rolle verstehen und sich dazu verpflichten. Betreiber, die für ein vereinfachtes Risikomanagement in Frage kommen, sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Die Aufsicht über das vereinfachte Risikomanagement obliegt der Europäischen Kommission, die über die EUSPA handelt. Die jeweiligen nationalen zuständigen Behörden sind verpflichtet, der EUSPA eine Liste der Stellen vorzulegen, die diesen vereinfachten Risikomanagementansatz anwenden.

Die EUSPA muss wiederum der Europäischen Kommission jährlich über die Umsetzung des vereinfachten Risikomanagements in der gesamten Union Bericht erstatten und geeignete Empfehlungen vorlegen (Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe h). Im Rahmen dieses Prozesses kann die Agentur auch Empfehlungen zur Förderung der Konvergenz der Aufsicht innerhalb des Binnenmarkts abgeben. Die wichtigsten Ergebnisse dieser Jahresberichte können in die Tagesordnung der Sitzungen des gemäß Artikel 94 Absatz 1 eingerichteten EU-Netzwerks für Weltraumresilienz aufgenommen werden.

Um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen mit dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt Schritt hält, ist die Europäische Kommission außerdem befugt, sog. delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 113 zu erlassen. Diese Rechtsakte können dazu dienen, die in Anhang VII Nummer 9 festgelegten Anforderungen zu ändern.

b) IOD/IOV-Weltraummissionen

Gemäß dem Entwurf des EU-Weltraumgesetzes sind Weltraumbetreiber, die als kleine Unternehmen (oder als Forschungs- oder Bildungseinrichtungen) gelten, von der Verpflichtung befreit, den „ökologischen Fußabdruck“ ihrer Weltraumaktivitäten gemäß Artikel 96 Absatz 2 zu berechnen, jedoch nur, wenn sie Weltraummissionen zur Demonstration und Validierung im Orbit (IOD/IOV) durchführen (Artikel 10 Absatz 4).

Diese Befreiung entbindet diese Betreiber effektiv von der Einhaltung der umfassenderen „Sustainability“-Anforderungen des EUSA, die alle mit der Bewertung des ökologischen Fußabdrucks verbunden sind.

Der Begriff IOD/IOV wird im Entwurf des EUSA selbst nicht ausdrücklich definiert (was in künftigen Fassungen des EUSA berücksichtigt werden sollte). Er scheint sich jedoch auf Weltraummissionen zu beziehen, die im Rahmen des gleichnamigen Sonderprogramms der Union durchgeführt werden. Innerhalb dieses Programms werden IOD/IOV-Experimente als innovative Technologien, Produkte, Konzepte, Architekturen und Betriebstechniken definiert, die eine Demonstration und Validierung im Orbit erfordern. Solche Experimente können Instrumente, Ausrüstung, Technologien, Systemtests, Missionen, Nutzlasten und ähnliche Initiativen umfassen.

3. Längere Übergangsfristen

Kleinen Unternehmen (sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen) wird ein zusätzlicher Vorteil in Bezug auf die Nachhaltigkeit (nur) in Form einer verlängerten Übergangsfrist gewährt.

Kleine Unternehmen sind bis zum 31. Dezember 2031, also für weitere zwei Jahre von den Bestimmungen der EUSA in Bezug auf Nachhaltigkeit ausgenommen, insbesondere von der Berechnung des ökologischen Fußabdrucks ihrer Mission und der Bereitstellung der Datensätze, auf denen die Berechnung basieren würde (Titel IV, Kapitel III, Artikel 96 bis 100), Artikel 96 Absatz 8; siehe auch Erwägungsgrund der Einleitung zum EUSA 138).

4. Angepasste Gebühren

Der Entwurf des EUSA sieht die Einrichtung qualifizierter technischer Stellen für Weltraumaktivitäten vor (Artikel 34 bis 39).

Diese Stellen, beispielsweise nationale Weltraumagenturen, können von den Mitgliedstaaten mit der Bewertung der technischen Unterlagen beauftragt werden, die Weltraumbetreiber zusammen mit ihren Anträgen einreichen müssen, damit die Behörden die Einhaltung der Anforderungen des EUSA überprüfen können (Artikel 8 Absatz 1).

Die EUSA fordert qualifizierte technische Stellen auf, „faire und angemessene“ Konditionen, insbesondere hinsichtlich der Gebühren, festzulegen und die Interessen von KMU zu berücksichtigen (Anhang IX Nummer 1.14). Diese Verpflichtung ist jedoch eher als Empfehlung, denn verbindliche Anforderung.

IV. Unterstützende Maßnahmen

1. Bereitstellung von Informationen

Um die Umsetzung seiner Anforderungen zu erleichtern, sieht der EUSA-Maßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für Weltraumbetreiber, zuständige Behörden und qualifizierte technische Stellen vor.

Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise die Entwicklung von Leitfäden, Methoden und bewährten Verfahren zu folgenden Themen:

  • die Verwendung eines EU-Labels im Rahmen nationaler Beschaffungsverfahren (Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i);
  • Anforderungen für neue oder sich entwickelnde Bereiche wie In-Orbit-Servicing oder Regeln für den Orbitalverkehr (Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii) sowie
  • gegebenenfalls andere, unter die EUSA fallende Angelegenheiten (Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii).

Zur Unterstützung der Umsetzung der Anforderungen des EUSA wird die Europäische Kommission mit Unterstützung der EUSPA ein Informationsportal einrichten und verwalten (Artikel 110). Dieses Portal soll unter anderem Checklisten zur Einhaltung der Vorschriften bereitstellen, um die freiwillige Einhaltung des Raumfahrtkennzeichnungssystems der Union zu erleichtern, und alle von den Mitgliedstaaten eingerichteten zentralen Anlaufstellen unterstützen (Artikel 110 Absatz 2).

Das Informationsportal muss mit den von den einzelnen Mitgliedstaaten eingerichteten Helpdesk-Portalen zu Vorschriften, Verfahren und Genehmigungsprozessen interoperabel sein (Artikel 110 Absatz 3), deren Umsetzung das EUSA vorsieht.

2. Kofinanzierung und Finanzierung

Der Entwurf der EUSA sieht die (Ko)Finanzierung bestimmter Aktivitäten vor, die als förderlich für die Einhaltung der Anforderungen an Sicherheit („Safety“), Widerstandsfähigkeit („Resilience“) und Nachhaltigkeit („Sustainability“) angesehen werden. Von solchen Finanzierungsmöglichkeiten könnten insbesondere innovative KMU profitieren.

Die Kofinanzierung ist jedoch nicht auf KMU beschränkt.

So wird beispielsweise erwartet, dass die Europäische Kommission gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte kofinanziert, um der Industrie die Einführung technologischer Lösungen in den Bereichen Verschlüsselungstechnologien und -protokolle, bordeigene Sicherheitssysteme, ISOS-Technologien und -Konzepte sowie alle anderen von der EUSA abgedeckten Bereiche zu ermöglichen (Artikel 109 Absatz 2). Im Falle von ISOS müssen die Einzelheiten noch durch zusätzliche Rechtsakte der EU festgelegt werden, die von der Europäischen Kommission in Zukunft zu erlassen sind.

In anderen Sektoren ist nicht nur eine Kofinanzierung, sondern sogar eine Primärfinanzierung vorgesehen: Es wird erwartet, dass die Europäische Kommission die Entwicklung von Normen für sogenannte „Launcher Neutralizers“ (die nicht näher definiert sind, aber nach unserem Verständnis Flugabbruchsysteme sind) und die Bereitstellung von Gutscheinen zur Unterstützung der Teilnahme von Raumfahrtunternehmen an Coaching-Programmen finanzieren, um einen Teil der Kosten auszugleichen, die bei der Umsetzung der Anforderung zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einer Raumfahrtaktivität entstehen (Artikel 109 Absatz 3).

Nach dem derzeitigen Wortlaut des EUSA-Entwurfs werden diese Kofinanzierungs- und Finanzierungsmöglichkeiten unabhängig von der Größe des Betreibers angeboten.

Insbesondere für KMU und kleine Midcap-Unternehmen, jedoch nicht ausschließlich, wird die Europäische Kommission außerdem aufgefordert, den Zugang zu den in Artikel 88 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten „bedrohungsorientierten Penetrationstests“ (TLPT) zu erleichtern, indem sie die Verfügbarkeit solcher Testdienstleistungen in der Union erfasst und Rahmenbedingungen entwickelt, um einen schnellen und erschwinglichen Zugang zu gewährleisten (Artikel 109 Absatz 4).

V. Rahmen für das EU-Label

Für Weltraumakteure, die freiwillig höhere Anforderungen an Sicherheit („Safety“), Widerstandsfähigkeit („Resilience“) und ökologische Nachhaltigkeit („Sustainability“) erfüllen, als die in dem EUSA festgelegten, wird von der Europäischen Kommission ein EU-Weltraumlabel („Label“) eingeführt (Artikel 111).

Es ist vorgesehen, dass ein solches Label für grundsätzlich alle Bereiche der EUSA ist (Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a bis g):

  • Begrenzung der mit Weltraummüll verbundenen Risiken
  • Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumobjekten in der Umlaufbahn, der Sicherheit von Flugzeugen im Flug oder der Sicherheit von Personen und Eigentum am Boden bei der Durchführung von Weltraumaktivitäten
  • Reduzierung der Lichtverschmutzung durch Raumfahrzeuge
  • Reduzierung der Funkverschmutzung durch Raumfahrzeuge
  • Sicherung der Widerstandsfähigkeit der Weltrauminfrastruktur in Bezug auf kritische Anlagen und die Widerstandsfähigkeit der Lieferkette
  • Ermöglichung von Weltraumoperationen und -diensten
  • Verringerung der Umweltauswirkungen von Weltraumaktivitäten

Die genauen Kriterien für dieses Label muss jedoch noch in künftigen zusätzlichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission festgelegt werden.

Ein Antrag auf Vergabe des Labels ist bei der EUSPA zu stellen, die die Europäische Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten hat (Artikel 112 Absatz 1). Die Europäische Kommission entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Vergabe des Labels (Artikel 112 Absatz 3).

Das Label ist ohne weitere damit verbundene Vorteile zunächst Marketinginstrument, soll aber künftig „in nationalen Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden“ (Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i). Es wird offenbar erwartet, dass europäische und nationale Beschaffungsprozesse das Label tatsächlich als Kriterium berücksichtigen werden. Auch hier fehlen die genauen Kriterien und Ergebnisse. 

Gemäß Erwägungsgrund 129 wird die EUSPA schließlich aufgefordert, im Rahmen öffentlicher Konsultationen alle wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Markt, insbesondere potenzielle Auswirkungen auf KMU und kleine Mid-Cap-Unternehmen, zu bewerten, wenn sie von der Europäischen Kommission mit der Entwicklung eines Label-Systems beauftragt wird, wobei kleinere Unternehmen besonders zu berücksichtigen sind.

VI. Indirekte Auswirkungen

Ist ein Weltraumakteur, ein Lieferant jedoch schon, muss der Betreiber diesen vertraglich verpflichten, alle für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen (Artikel 96 Absatz 3).

Infolgedessen können kleine Unternehmen faktisch (indirekt) in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsbestimmungen des Entwurfs des Weltraumgesetzes der Europäischen Union (EUSA) fallen, auch wenn sie als „Prime“ nicht davon betroffen wären. 

Das gleiche Prinzip gilt mutatis mutandis für die einschlägigen Bestimmungen zur Lieferkette in Bezug auf Sicherheit (Artikel 74) und Widerstandsfähigkeit (Artikel 92). In jedem dieser Fälle können kleine Unternehmen, die als Lieferanten für Weltraumbetreiber tätig sind, verpflichtet werden, Verpflichtungen zu erfüllen, die für sie nicht gelten würden, wenn sie selbst die Betreiber wären. Mit anderen Worten: Der betreffende Hauptauftragnehmer muss von einem Unternehmen, das als Lieferant tätig ist, bestimmte Informationen verlangen, die dieses Unternehmen nicht bereitstellen müsste, wenn es selbst der direkt betroffene Weltraumakteur wäre.

Dies scheint einen Wertungswiderspruch zu schaffen, durch den kleinen Unternehmen Belastungen entstehen, die mit den Ausnahmen, die sie von solchen Verpflichtungen befreien sollen, unvereinbar sind. Es ist unklar, ob dieses Ergebnis beabsichtigt, oder auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen ist.

VII. Schlussfolgerungen und Bewertung

Die EUSA führt weitgehende und detaillierte Vorschriften für weltraumbezogene Aktivitäten ein. Wie von einigen Stakeholdern befürchtet, enthält das EUSA detaillierte Anforderungen, die zweifellos eine erhebliche Belastung für die gesamte Branche, insbesondere für KMU, darstellen werden.

Als Reaktion auf die Bedenken, die nicht nur von privaten Interessengruppen, sondern auch von Institutionen und Mitgliedstaaten geäußert wurden, enthält der Entwurf der EUSA-Bestimmungen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen für die Interessengruppen zu mildern. Ob diese so bereits ausreichen, muss bezweifelt werden. 

Ob diese Maßnahmen ausreichen werden, um den Compliance-Druck auszugleichen, bleibt höchst ungewiss. Der Erfolg der EUSA wird unabhängig davon nicht nur von der Klarheit und Kohärenz des Rechtsrahmens abhängen, sondern auch von seiner Fähigkeit, Innovationen zu ermöglichen, ohne Zugangs- oder Wachstumsbarrieren zu schaffen, und vor allem bürokratische Belastungen und lange Wartezeiten zu vermeiden. Sollte die EUSA Innovationen und Entwicklungen im Weltraumbereich behindern, könnte sie möglicherweise überflüssig werden.

1. Erste Kritik von Interessengruppen

Detaillierte Empfehlungen von Interessengruppen, die über die zu erwartenden politischen und akademischen Perspektiven hinausgehen, sind bislang rar. Neben der Frage der Zuständigkeit wurden insbesondere die folgenden – sehr komprimierten – Kritikpunkte vorgebracht:

  • zusätzliche Kosten und neue bürokratische Auflagen, die die Flexibilität der Akteure im Weltraum einschränken
  • unklarer Anwendungsbereich für „Dual-Use“ und „Verteidigung“
  • mangelnde Verhältnismäßigkeit der eingeführten Anforderungen im Vergleich zu den Zielen
  • negative Auswirkungen auf Innovation
  • Komplexität der Genehmigungs- und Compliance-Mechanismen
  • Mangel an konkreten Ideen zur Förderung von Innovationen /mangelnde Nutzung regulatory Sandboxes
  • Mangelnde Marktförderung (Ankerkunde)
  • Komplexe Antragsverfahren für Nicht-EU-Akteure / fehlende Abstimmung mit internationalen Systemen, insbesondere im Bereich Sicherheit
  • Mangelnde (finanzielle) Unterstützung
  • Übermäßig lange Übergangszeiten.
2. Überlegungen und Empfehlungen

Neben den offensichtlichen „Mikroproblemen“ wie unklaren Definitionen und ungenauen Formulierungen sollten in der notwendigen Anpassungsdiskussion folgende Punkte berücksichtigt werden:

a) Verringerung des Detaillierungsgrades: Während die genauen Details bestimmter technischer Anforderungen fehlen, scheint die EUSA häufig spezifische Lösungen vorzuschreiben, anstatt allgemeinere Ziele ohne viel Spielraum für Abweichungen festzulegen. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Ansatz in einem Umfeld, in dem rasche Innovationen zu erwarten sind und die Übergangsphase mehr als vier Jahre beträgt, funktionieren kann. Dies widerspricht dem Grundgedanken der Innovation. Unserer Meinung nach sollten sich die Anforderungen nach Möglichkeit auf Ziele und Ergebnisse konzentrieren, anstatt detaillierte Lösungen vorzuschreiben. Zentral, auch für andere Gesichtspunkte, scheint hierbei auch die Ausweitung der bisherigen „light regimes“ bzw. von „regulatory Sandboxes“ zu sein (wie auch bereits in einer kürzlich erschienenen Betrachtung zur niederländischen Perspektive hervorgehoben). 

b) Verbindlicher Charakter / politische Lösungen: Die EUSA sieht verbindliche Vorschriften in Bezug auf Sicherheit und Widerstandsfähigkeit sowie teilweise auch in Bezug auf Nachhaltigkeit vor. Angesichts der vielen Unsicherheiten in diesen Bereichen sollte geprüft werden, ob bestimmte Anforderungen zunächst für einen noch längeren Zeitraum unverbindlich bleiben sollten. Anreiz- und sinnvolle Belohnungsstrukturen in Verbindung mit rechtlichen „Regulatory Sandbox“-Regelungen könnten einen wirksamen Rahmen für Innovationen und die Berücksichtigung sich weiterentwickelnder technischer Lösungen bieten, zumindest als Ausnahmen von bestimmten Anforderungen.

c) Adressatenkreis: Im Allgemeinen sind alle Interessengruppen von den neuen Anforderungen betroffen. KMU werden jedoch bei der internen Bewältigung der Komplexität unverhältnismäßig stark gefordert sein, selbst wenn Finanzmittel zur Verfügung stünden. In Übereinstimmung mit den Diskussionen in anderen Regulierungsbereichen (z. B. ESG- und Lieferkettenregulierung) sollten die EUSA-Anforderungen nicht bei mittelständischen Unternehmen ansetzen, sondern eher bei größeren Unternehmen, und nur in bestimmten begründeten Fällen kleine und mittlere Unternehmen einbeziehen.

d) (Innovation) Ausnahmen und Erleichterungen / Regulierungs-Sandbox: Der Bereich der Ausnahmen und Notfallerleichterungen sollte überprüft werden. Abgesehen von dem offensichtlichen Problem, dass Ausnahmeregelungen und Notfallausnahmen sich offenbar auf Akteure aus Drittländern konzentrieren, scheint ein allgemeines Ausnahmeregelungssystem für innovative Technologien zu fehlen. Wie kürzlich in einem Beitrag vorgeschlagen (siehe oben), könnte die Nutzung von „Regulatory Sandboxes“ die Belastung für innovative Technologien und deren Betreiber verringern. Zum Vergleich: Die EU-KI-Verordnung hat von diesem Mechanismus Gebrauch gemacht, und sogar die Eckpunkte eines künftigen deutschen Weltraumgesetzes aus dem Jahre 2024 (unter der damaligen Regierung) sahen Ausnahmen für Innovationsfälle vor.

e) Überprüfung der Fähigkeiten der EU und der nationalen Behörden sowie der Auswirkungen auf den Haushalt: Das EUSA überträgt der EUSPA und den nationalen Behörden erhebliche neue Zuständigkeiten. Es ist schwer einzuschätzen, ob diese Strukturen bis zum 1. Januar 2030 auf EU-Ebene und vor allem auf Ebene der Mitgliedsstaaten voll funktionsfähig sein werden, Zweifel sind erlaubt. Es ist zu befürchten, dass nicht alle Mitgliedstaaten dies schaffen werden, und gehen davon aus, dass aufgrund des Umfangs der neuen Zuständigkeiten die Belastung durch die Verwaltung und Umsetzung, ganz zu schweigen von der Erleichterung und Unterstützung, enorm sein wird. Das Funktionieren des Systems ist jedoch die wichtigste Voraussetzung für die Erreichung der Ziele der EUSA. Eine Möglichkeit, „zu helfen“, besteht darin, die Anforderungen zu „reduzieren“.

f) Verwaltungskosten der EUSA / Belastung Raumfahrtbudgets: Es muss sichergestellt werden, dass die durch die EUSA und in den Mitgliedstaaten entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten nicht die bestehenden oder geplanten „realen” Raumfahrtbudgets auf EU- und nationaler Ebene beeinträchtigen. Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass genau dies geschehen wird.

g) Verfahren und Fristen: Die EUSA sieht eine maximale Frist von insgesamt 12 Monaten vor, innerhalb derer die nationalen Behörden über Genehmigungsanträge entscheiden müssen. Dies erscheint unnötig lang und überschreitet die in vielen nationalen Regelungen vorgesehenen Höchstfristen. Darüber hinaus beginnt diese Frist erst, wenn alle zusätzlichen Anfragen beantwortet sind, was zu weiteren Verzögerungen führt. Die Frist sollte stattdessen mit der Antragstellung beginnen, wobei eine kürzere Frist gelten sollte, wenn innerhalb eines anfänglichen kurzen Zeitfensters keine Anfragen gestellt werden. Darüber hinaus sollte die Genehmigung nach Ablauf einer bestimmten (verkürzten) Frist als erteilt gelten. Beispiele hierfür könnten Vorschriften zur Fusionskontrolle oder zu ausländischen Direktinvestitionen in bestimmten Ländern sein. Wenn von den Betreibern erwartet wird, dass sie sich an neue Anforderungen anpassen, sollten auch die Behörden verpflichtet sein, innerhalb klarer Fristen zu handeln. Dies führt jedoch zurück zu den erforderlichen Kapazitäten.

h) Marktförderung, Beschaffung/Ankerkunden: Zu regulieren und limitieren bevor der zu regulierender Markt wirklich funktionsfähig entstanden ist, erscheint vorausschauend, für die Marktteilnehmer jedoch äußerst zweifelhaft. Wenn über Entwicklung von eigenen Fähigkeiten gesprochen wird, dann muss auch die Entwicklung der Fähigkeiten gefördert werden. Die EUSA selbst sieht keine eigentlichen Marktförderungsmaßnahmen vor, abgesehen von der Aussicht, dass ein EU-Label in Beschaffungsprozessen an Bedeutung gewinnen könnte. Es scheinen jedoch zusätzliche Maßnahmen erforderlich zu sein, die in der „Vision für eine europäische Weltraumwirtschaft“ und den dazugehörigen Instrumenten näher erläutert werden sollten. Zu diesen Maßnahmen sollte eine stärkere Fokussierung auf Ankerkundenmaßnahmen und gegebenenfalls Anpassungen des Beschaffungsrechts als Teil eines Gesamtpakets für den Weltraum gehören. Ein starkes Space Package sollte das Schwergewicht in diesem Bereich haben.

i) Abgestufte Compliance: Weitere Vorschläge zur Verbesserung der EUSA umfassen die Einführung abgestufter Compliance-Anforderungen, die der Größe des Betreibers und dem Risikoprofil des Vorhabens angemessen sind, um sicherzustellen, dass kleinere Unternehmen nicht denselben komplexen regulatorischen Anforderungen unterliegen, wie größere Betreiber und Missionen mit niedrigeren Risikoprofil angemessen behandelt werden. Ansätze sind vorhanden, dies sollte noch einmal etwas radikaler durchdacht werden. Darüber hinaus sollte eine Überprüfung der Gebühren für Compliance-Bewertungsdienste (Conformity Assessment, CA) vorgenommen werden. Reduzierte Gebühren oder Gebührenbefreiungen für KMU und Start-ups könnten die finanzielle Belastung erheblich verringern und es diesen Unternehmen ermöglichen, mehr in Innovation und Wachstum zu investieren. Alternativ könnte die EU die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen in Betracht ziehen, um die CA-Dienstleistungsgebühren für kleinere Unternehmen zu übernehmen und so eine wettbewerbsfähigere Raumfahrtindustrie zu fördern.

j) Finanzierung zusätzlicher Kosten: Es müssen konkretere Maßnahmen hinsichtlich der finanziellen Unterstützung und Kofinanzierung festgelegt werden. Dies könnten beispielsweise auch Voucher für die Unterstützung durch externes Fachwissen sein. Zu diesem Zweck sollte die „Vision for a European Space Industry“, wenn sie einen Teil dieser Unterstützung leisten soll, detaillierter ausgearbeitet werden, und das EUSA sollte in dieses umfassendere Weltraumpaket eingebettet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die EUSA ihr Ziel, einen nachhaltigen, sicheren und widerstandsfähigen, aber dennoch international wettbewerbsfähigen Raumfahrtsektor zu fördern, nur erreichen kann, wenn der Rechtsrahmen flexibel ist, und die Industrie, KMU, Start-ups und Innovationen unterstützt. Gut funktionierende und klare Mechanismen, praktische Zeitpläne, maßgeschneiderte regulatorische Erleichterungen, freiwillige Nachhaltigkeitspfade und – ja – maßgeschneiderte finanzielle Anreize werden entscheidend dazu beitragen, dass wichtige Beiträge zur Innovation nicht unnötig behindert werden, sondern vielmehr die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb des sich entwickelnden europäischen Weltraumökosystems zu entfalten. Das Gesamtpaket sollte hinsichtlich der Marktentwicklung zu einem ausgewogenen Space-Package ausgebaut werden. 

Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Daniel Budke erstellt.

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