18.02.2026 Fachbeitrag

Schnellere Beschaffung für die Bundeswehr

Vergabe 1610

Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG – Bundeswehrplanungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz) ist in Kraft.

Ziele

Der Bundestag hat das BwPBBG am 15.01.2026 verabschiedet. Das Gesetz soll den in Anbetracht der veränderten sicherheitspolitischen Lage erheblich gestiegenen Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr schnell decken.

Wesentliche Änderungen

Folgendes ist neu:

  • Erweiterter Geltungsbereich: Das Gesetz gilt für alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs.
  • Die Pflicht zur Losvergabe wird bis Ende 2030 ausgesetzt.
  • Nachprüfungsverfahren werden beschleunigt. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde entfällt.
  • Der Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten ist möglich, wenn Sicherheitsinteressen dies erfordern.
  • Abweichende Verwaltungsvorschriften ermöglichen, Bauaufträge bis zu EUR 1.000.000 (netto) sowie Liefer- und Dienstleistungen mit einem Auftragswert unterhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwerts direkt zu vergeben.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschriften gelten bereits ab 01.08.2025. Das Gesetz wurde am 13.02.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, trat am 14.02.2026 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2035. Damit ersetzt es das bisherige BwBBG, das mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes außer Kraft getreten ist.

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