19.07.2021Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 22

Die GmbH mit gebundenem Vermögen – eine neue Rechtsform für Start-ups?

Im Juni 2020 hat eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe einen viel beachteten Gesetzesentwurf zur Einführung einer GmbH in Verantwortungseigentum vorgelegt. Nachdem der erste Entwurf viel Zuspruch gefunden, aber auch Kritik erfahren hat, haben die Autoren im Februar dieses Jahres einen weiterentwickelten Gesetzesentwurf vorgelegt. Die neue GmbH mit gebundenem Vermögen könnte nicht nur für Familienunternehmen, sondern auch für Start-ups attraktiv sein.

Nachhaltiges Unternehmertum vs. Exit

Laut einer Untersuchung des Deutschen Start-up Monitors 2020 planen über 45 Prozent der deutschen Gründer den vollständigen Besitz/Erhalt ihrer Unternehmensanteile (Deutscher Startupmonitor 2020, Seite 46 f.); nur 32 Prozent der deutschen Gründer gründen mit dem Ziel, ein hohes Einkommen bzw. „großen Wohlstand“ zu erzielen (Global Entrepreneurship Monitor Unternehmensgründungen im weltweiten Vergleich Länderbericht Deutschland 2019/2020, Seite 35). Tatsächlich ist für Deutschlands Gründer häufig die Fortführung der Familientradition das wichtigste Gründungsmotiv (Global Entrepreneurship Monitor Unternehmensgründungen im weltweiten Vergleich Länderbericht Deutschland 2019/2020, Seite 35).

Gesetzesentwurf zur Einführung einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)

Vor diesem Hintergrund und im Kontext der aktuell weltweit geführten Diskussion um nachhaltiges Unternehmertum hat eine Gruppe von renommierten Gesellschafts- und Steuerrechtlern im Juni 2020 einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer neuen Rechtsformvariante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorgelegt (GmbHG-gebV), sowie im Februar diesen Jahres eine überarbeitete Fassung. Die neue GmbH mit gebundenem Vermögen soll es ihren Gesellschaftern ermöglichen, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft zu binden, um damit ein „glaubwürdiges Signal für langfristig orientiertes Unternehmertum zu setzen“. Das aktuelle Stiftungsrecht bietet mittelständischen Unternehmen und Start-ups nach Ansicht der Autoren hierfür keine praktikable Lösung, da es hochkomplex sei und einen erheblichen Beratungsaufwand sowie hohe Kosten verursache. Die neue Rechtsformvariante soll folgende, wesentliche Merkmale aufweisen:

Gesellschaftszweck

Die GmbH mit gebundenem Vermögen kann jeden erwerbswirtschaftlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen; eine Verpflichtung der Gesellschafter auf einen besonders gemeinwohlförderlichen Zweck ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Dauerhafte Vermögensbindung

Die wohl wichtigste Neuerung ist die dauerhafte Bindung des Gesellschaftsvermögens. Im Unterschied zur „klassischen“ GmbH haben die Gesellschafter weder einen Anspruch auf Ausschüttung der laufenden Gewinne noch auf das Vermögen der Gesellschaft. Im Falle der Liquidation oder des Ausscheidens eines Gesellschafters wird lediglich die geleistete Einlage erstattet. Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus vorsehen, dass Geschäftsanteile nur gegen Zahlung eines Betrages veräußert werden dürfen, der ihrem jeweiligen „Nennwert“ entspricht.

Die Vermögensbindung wird entweder bereits bei Gründung der Gesellschaft oder später aufgrund eines einstimmigen, satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses eingeführt. Die einmal festgelegte Vermögensbindung kann im Nachhinein weder aufgehoben noch eingeschränkt werden (§ 77b Absatz 1 Satz 2 GmbHG-gebV).

Erfolgt die Vermögensbindung erst nach Gründung der Gesellschaft, ist den Gläubigern der Gesellschaft ggf. Sicherheit für etwa bestehende Forderungen zu leisten.

Gesellschafterkreis

Gesellschafter einer GmbH mit gebundenem Vermögen können nur natürliche Personen, eine andere Gesellschaft mit gebundenem Vermögen oder – um auch die Beteiligung ausländischer Gesellschaften zu ermöglichen – ein Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen sein. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass Gesellschafter auch Personengesellschaften sein können, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind.

Corporate Governance

Um eine mögliche Umgehung der Vermögensbindung zu verhindern, sieht der Gesetzesentwurf Überwachungsmechanismen vor. So ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet, jährlich einen Bericht zu erstellen, in welchem er die Gesellschafter oder – sofern vorhanden – den Aufsichtsrat der Gesellschaft umfassend über verschiedene Aspekte der Vermögensbindung (beispielsweise die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung von Geschäften zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft, etc.) informiert. Der Bericht ist von einem Wirtschaftsprüfer, der nicht als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig sein darf, zu prüfen. Das Ergebnis des Prüfberichts ist auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Als alternativen Kontrollmechanismus, der sich laut den Autoren aber „weniger gut in das geltende GmbH-Recht einfügen würde“, schlägt der Gesetzesentwurf die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfverband vor, der die Berichte über die Einhaltung der Vermögensbindung in regelmäßigen Abständen zu prüfen hat und bei einem Verstoß Maßnahmen bis zur Auflösung der Gesellschaft einleiten kann.

Steuerrechtliche Behandlung

Laut Gesetzesbegründung soll die GmbH mit gebundenem Vermögen kein „Steuersparmodell“ sein – ihre Besteuerung soll der Besteuerung „normaler“ GmbH’s entsprechen.

Ausblick

Der überarbeitete Gesetzesentwurf hat eine Vielzahl der geäußerten Anregungen und Kritikpunkte aufgenommen und umgesetzt. Dabei haben die Autoren nochmals unterstrichen, dass es nicht darum geht, dem Markt dauerhaft Vermögen zu entziehen, sondern vielmehr darum, das selbständige Unternehmen und seine Werte über Generationen hinweg zu erhalten und nachhaltig zu entwickeln. Es bleibt abzuwarten, wie der überarbeitete Entwurf aufgenommen wird und ob sich diese neue Rechtsformvariante durchsetzen kann – eine ausführliche, sachliche Diskussion und Auseinandersetzung mit den Themen „Verantwortungseigentum“ und „nachhaltiges Unternehmertum“ hat das ehrgeizige Projekt in jedem Fall verdient.

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