01.06.2014Fachbeitrag

Update China Desk Juni 2014

Die Neue Leitlinie des MOFCOM zur Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen

Am 6. Juni 2014 hat das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) die neue Leitlinie zur Anmeldung von Unternehmenszusammenschlüssen („Neue Leitlinie“) erlassen, die den Vorgänger vom 5. Januar 2009 („Alte Leitlinie“) ersetzt.

Hintergrund für die Novelle der Leitlinie Erwerb der

Seit der Veröffentlichung der Alten Leitlinie im Jahr 2009 hat MOFCOM mehrere Verordnungen zur Umsetzung der Fusionskontrolle verabschiedet, insbesondere in Bezug auf verfahrensrechtliche Aspekte in der Anmeldung, Prüfung und Untersuchung. Noch im April 2014 ist die Leitlinie zur Anmeldung von Einfachen Zusammenschlüssen beschlossen worden, die der Umsetzung der gerade im Februar 2014 erlassenen „Vorläufigen Verordnung über die Feststellung von Einfachen Unternemenszusammenschlüssen“ dient. Die Überprüfung und Novellierung der Alten Leitlinie kam vor diesem Hintergrund zustande und stützt sich auf die Erfahrungen aus der regulatorischen Praxis. Die Alte Leitlinie, die lediglich 12 Artikel enthielt, wurde umfassend überarbeitet. So wurde die Neue Leitlinie auf insgesamt 30 Artikel erweitert. Dies bewirkt eine Verbesserung in jeder Hinsicht. Dies sind die besonderen Highlights:

Erwerb von Kontrolle:

Ausschlaggebend für die Qualifikation eines meldepflichtigen Zusammenschlusses ist der Erwerb der Kontrolle, manchmal auch in Form der Fähigkeit, entscheidenden Einfluss auszuüben. Allerdings fehlte in der Alten Leitlinie eine genaue Definition von „Kontrollerwerb“. Die Neue Leitlinie verbessert dies durch die Spezifizierung des Kontrollerwerbs: Es kann ein Erwerb von alleiniger Kontrolle oder gemeinsamer Kontrolle vorliegen; es kann ein Erwerb  von direkter oder indirekter Kontrolle vorliegen. Dazu nennt die Neue Leitlinie konkrete Faktoren, die zwecks einer angemessenen Bewertung zu berücksichtigen sind, wie z.B. Fusionsverträge, Satzungen, Zweck der Transaktion und weitere Planung, Beteiligungs- und Stimmrechtsstruktur, Zusammensetzung des Vorstands, Personalentscheidungen, Beziehungen zwischen Aktionären und Vorstandmitgliedern sowie Geschäftsbeziehungen zwischen beteiligten Unternehmen.

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen (JointVenture):

Ob ein Joint Venture als ein Zusammenschluss qualifiziert werden kann, ist eine Frage, die das Antimonopolgesetz von 2007 nicht beantwortet hat. In der Praxis der vergangenen Jahre sind aber 40 Prozent der vom MOFCOM behandelten Anmeldungen Joint Ventures. Die Neue Leitlinie stellt nun klar, dass die Gründung eines Joint Venture als ein Zusammenschluss betrachtet werden sollte, wenn mindestens zwei Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über das Joint Venture erwerben.

Konsultation vor der Anmeldung:

Diese optionale Maßnahme wurde in der Alten Leitlinie relativ skizzenhaft behandelt. Die Neue Leitlinie beschreibt Zeitlinie (vor und nach Anmeldung), gibt die erforderliche Form und auch den Inhalt vor und begrenzt die Fragen, die für eine Beratung mit dem MOFCOM zulässig sind. Ob und wie die Konsultation stattfindet, entscheidet das MOFCOM.

Anmeldepflicht:

In Bezug auf die Meldepflicht war aus der Alten Leitlinie nicht klar ersichtlich, ob die anderen beteiligten Unternehmen haften sollten, wenn dasjenige, das zur Anmeldung verpflichtet wurde, dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Neue Leitlinie bestätigt diese Haftung und stellt darüber hinaus klar, dass die anderen beteiligten Unternehmen ohne Meldepflicht die Anmeldung einreichen dürfen, wenn das meldepflichtige Unternehmen dies unterließ.

Andere Änderungen

Ferner regelt die Neue Leitlinie detailliert die Berechnung des Umsatzes der beteiligten Unternehmen, insbesondere durch die Definition des "Chinaweiten Umsatzes" und durch die Klarstellung der Lage des Verkäufers in Share Deals oder Asset Deals. Neben der Klärung der Zeitlinie für die Anmeldung stellt die Neue Leitlinie die Szenarien der Anmeldungsrücknahme dar, bestätigt die Pflicht zur Verwendung der angeordneten Software, listet die ergänzenden Dokumente auf, erläutert die Sprachanforderungen und ergänzt die Haftung für die Verweigerung der Informationsherausgabe.

Die Neue Leitlinie zeigt die Anstrengungen des MOFCOM, den Praxis-Standard in der Fusionskontrolle weiter zu verbessern. Ein vernünftiger und weniger willkürlicher Prozess und eine Beschleunigung der Überprüfung sind zu erwarten.

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