17.12.2020Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2020

Die Umwandlung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Bislang scheidet eine Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach den Bestimmungen des UmwG aus. Zukünftig wird sich dies jedoch ggf. ändern. Zumindest sieht ein aktueller Gesetzesentwurf entsprechende Neuregelungen vor.

Nach geltendem Recht kann eine BGB-Gesellschaft lediglich als Zielrechtsform an einer Umwandlung beteiligt sein. Demgegenüber ist es derzeit insbesondere nicht möglich, eine GbR auf eine andere Gesellschaft zu verschmelzen oder selbst im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft anderer Rechtsform umzuwandeln.

Bisher bei BGB-Gesellschaften Rückgriff auf Hilfskonstruktionen erforderlich

Daher sind BGB-Gesellschaften in der Praxis gezwungen, auf andere, teilweise deutlich aufwändigere Konstruktionen zurückgreifen, um zu den einer Umwandlung entsprechenden Ergebnissen zu gelangen. Soll ein Unternehmen, das bisher als GbR organisiert ist, z.B. künftig die Rechtsform einer GmbH erhalten, muss die GbR zunächst in eine OHG bzw. KG – oder, im Fall von Freiberuflern, in eine Partnerschaftsgesellschaft – „umgewandelt“ werden (sog. Statuswechsel), bevor ein Formwechsel in eine GmbH erfolgen kann. Alternativ könnten die Gesellschafter der GbR eine neue GmbH gründen und entweder ihre Gesellschaftsanteile an der GbR oder deren Vermögensgegenstände in die neu gegründete GmbH einbringen.

Eingetragene BGB-Gesellschaften als umwandlungsfähige Gesellschaften

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 19. November 2020 (siehe hierzu auch den allgemeinen Beitrag in diesem Newsletter) soll sich dies zumindest für BGB-Gesellschaften ändern, die in das – ebenfalls neu vorgesehene Gesellschaftsregister – eingetragen sind. Danach soll der Kreis der umwandlungsfähigen Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 UmwG ausdrücklich um eingetragene GbRs erweitert und die bisher für die Umwandlung von Personengesellschaften vorgesehenen Bestimmungen teilweise um spezielle Regelungen für die Umwandlung von BGB-Gesellschaften ergänzt werden.

Verschmelzung unter Beteiligung von GbRs

Nach dem Gesetzesentwurf kommt zukünftig insbesondere eine Verschmelzung einer GbR als übertragender Rechtsträger bzw. eine Verschmelzung auf eine GbR als übernehmender Rechtsträger in Betracht. Dabei gelten weitgehend inhaltlich identische Regelungen wie bei der Verschmelzung von sonstigen Personengesellschaften. Insbesondere muss der Gesellschafterbeschluss über die Verschmelzung auch bei einer BGB-Gesellschaft – falls der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich eine Entscheidung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen zulässt – einstimmig gefasst werden. Selbst bei einer grds. zulässigen Mehrheitsentscheidung kann allerdings jeder Gesellschafter der GbR der Verschmelzung widersprechen und diese damit verhindern.

Formwechsel einer GbR in eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft

Auch ein Formwechsel einer eingetragenen GbR in eine Gesellschaft anderer Rechtsform gemäß §§ 190 ff. UmwG soll künftig nach Maßgabe der bereits für den Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften geltenden Bestimmungen möglich sein. Zielrechtsform kann dabei jedoch nur eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft sein.

Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung von BGB-Gesellschaften

Nach dem Gesetzesentwurf können eingetragene BGB-Gesellschaften schließlich zukünftig auch Gegenstand einer Spaltung nach § 123 UmwG – d.h. einer Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung – sein. Im Vergleich zu einer Spaltung von sonstigen Personengesellschaften sollen sich hier keine Besonderheiten ergeben.

Fazit

Die in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Neuregelungen zur Umwandlung von BGB-Gesellschaften würden die Flexibilität bei Umstrukturierungen insgesamt erheblich erhöhen und zahlreichen GbRs neue gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen eröffnen. In der Praxis wäre die künftig vorgesehene Möglichkeit des Formwechsels von BGB-Gesellschaften insbesondere für (Zahn-)Ärzte von größerer Bedeutung. Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform einer GbR könnten nämlich zukünftig unmittelbar in GmbHs umgewandelt werden, die als Trägergesellschaft von Medizinischen Versorgungszentren sowohl bei (Zahn-)Ärzten selbst als auch bei Investoren sehr beliebt sind.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Weitere Artikel

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.