28.09.2015Fachbeitrag

zuerst erschienen im Versicherungsmonitor am 28.09.2015

D&O: Vorstand gegen Aufsichtsrat

Legal Eye – Die Rechtskolumne

Beschuldigen sich Vorstand und Aufsichtsrat gegenseitig, die Verantwortung für eine Pflichtverletzung zu tragen, führt das zu einem unlösbaren Interessenkonflikt beim D&O-Versicherer: Er muss gleichzeitig für den Vorstand und gegen den Aufsichtsrat argumentieren, andererseits aber auch für den Aufsichtsrat und gegen den Vorstand. Aus diesem Grund sollten Vorstand und Aufsichtsrat nicht in einer einheitlichen Police versichert sein und am besten nicht einmal bei derselben Gesellschaft.

Der folgende Fall tritt neuerdings des Öfteren auf: Der Vorstand wird im Einklang mit dem Aktiengesetz durch den Aufsichtsrat auf Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft in Anspruch genommen. Es kommt zum Gerichtsverfahren. Dort behauptet der Vorstand, er sei schuldlos, und der Aufsichtsrat habe alles gewusst und auch gebilligt. Der Vorstand verkündet deshalb im Gerichtsverfahren dem Aufsichtsrat den Streit. Das bedeutet, dass sich der Vorstand, sofern er verurteilt wird, gegenüber dem Aufsichtsrat gegebenenfalls schadlos halten kann.

Diese Situation wird für den D&O-Versicherer immer dann ungemütlich, wenn Vorstand und Aufsichtsrat unter einer einheitlichen Police gemeinsam versichert sind – und das ist die Regel. Dann befindet sich der D&O-Versicherer nämlich regelrecht in der Zwickmühle: Er muss nicht nur dem Vorstand gegen eine eventuell unberechtigte Inanspruchnahme durch den Aufsichtsrat Abwehrdeckung gewähren, sondern auch dem Aufsichtsrat gegen die in der Streitverkündung enthaltene Inanspruchnahme durch den Vorstand. Da der Versicherer in der Regel den Rechtsstreit im Namen der versicherten Personen führt, muss er also im Prozess einerseits für den Vorstand und gegen den Aufsichtsrat argumentieren, andererseits aber auch für den Aufsichtsrat und gegen den Vorstand – im Grunde also ein unlösbarer Interessenkonflikt. Dieser wird noch finanziell untermauert, denn der Versicherer muss gemäß der Police beiden – dem Vorstand ebenso wie dem Aufsichtsrat – die jeweiligen Verteidigungskosten erstatten.

Die Versicherer versuchen vielfach, dem Problem dadurch zu begegnen, dass sie dem Vorstand volle Abwehrdeckung gewähren, dem Aufsichtsrat aber die Weisung erteilen, sich nur rudimentär oder gar nicht zu verteidigen, indem der Aufsichtsrat dem Rechtsstreit auf Seiten des Vorstands beitritt. Folgt der Aufsichtsrat dieser Weisung, darf er im Prozess nicht vortragen, was gegen den sich exkulpierenden Vorstand spricht. Das aber wäre ein krasser Verstoß gegen die Pflicht des Aufsichtsrats, den Vorstand im Namen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Verschärft wird diese unhaltbare Situation noch dadurch, dass der Aufsichtsrat bei Nichtbefolgung der für ihn und die Gesellschaft schädlichen Weisung seinen eigenen Versicherungsanspruch in Gefahr bringt.

Die Lösung liegt deshalb auch ganz woanders: Vorstand und Aufsichtsrat können sinnvollerweise nicht in einer einheitlichen Police versichert sein. Idealerweise sollten sie nicht einmal bei derselben Gesellschaft versichert sein.

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