18.02.2026 Fachbeitrag

Severability-Klauseln laut OLG Köln unwirksam – D&O-Versicherung in akuter Turbulenz!

Am 10. Februar 2026 hat der 9. (Vesicherungs-)Senat des OLG Köln (Az. 9 U 49/25) in einem Deckungsklageverfahren gegen einen Versicherer ein Berufungsurteil erlassen, in dem sog. Severability-Klauseln in den D&O-Versicherungsbedingungen als unwirksam angesehen worden sind. Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil wegen der weiten Verbreitung dieser Severability-Klauseln zugelassen, sodass das letzte Wort keineswegs bereits gesprochen ist.

Weite Verbreitung von Severability-Klauseln

Severability-Klauseln, die in unterschiedlicher Form in nahezu jeden marktgängigen Versicherungsbedingungen zu D&O-Unternehmens- bzw. Konzernpolicen verankert sind, haben einen Verzicht des Versicherers auf sein Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und zum Rücktritt oder aber alternativ eine Verpflichtung zur Nichtausübung dieser Rechte zum Gegenstand, wobei dieser Verzicht/diese Verpflichtung nur gegenüber „gutgläubigen“ versicherten Personen gelten soll. Für den Fall, dass eine Klausel mit vorgenanntem Regelungsinhalt rechtlich nicht zulässig sein sollte, gibt es in zahlreichen Bedingungswerken zudem Auffangregelungen, die für die „gutgläubigen“ versicherten Personen zumindest eingeschränkten Versicherungsschutz sicherstellen sollen.

Rechtsauffassung des OLG Köln

Das Urteil des OLG Köln lehnt sich an die sog. HEROS-Entscheidungen (IV ZR 38 und 40/2009) des BGH an, in denen dieser eine Klausel in den Versicherungsbedingungen zur Valorenversicherung, die einen Anfechtungsverzicht des Versicherers regelte, als unwirksam erachtete. Hiermit werde dem Täuschenden ermöglicht, Vorteile aus seiner Täuschung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung des Vertrages befürchten zu müssen, wofür der Täuschende nicht den Schutz der Rechtsordnung verdiene. Die gerade auch in Reaktion auf diese HEROS-Entscheidungen des BGH von den Versicherern entwickelten Severability-Klauseln hält das OLG Köln aus den vom BGH angeführten Gründen ebenfalls für unwirksam. Daran ändere die Beschränkung des im Streitfall in den Bedingungen geregelten Anfechtungsverzichts auf „gutgläubige“ versicherte Personen nichts, und das gelte auch für die im Streitfall ebenfalls in den Bedingungen vorgesehene Auffangregelung. Damit stuft das OLG Köln das Schutzbedürfnis des getäuschten Versicherers gegenüber dem Schutzbedürfnis der gutgläubigen versicherten Person als höherrangig ein.

Auswirkungen der Entscheidung des OLG Köln

Das Urteil des OLG Köln schlägt hohe Wellen. Solange der BGH die Entscheidung des OLG Köln nicht korrigiert, d. h. hinsichtlich der Wirksamkeit der dort streitgegenständlichen Severability-Klauseln keine Klarheit schafft, können sich D&O-versicherte Personen ihres zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dringend benötigten D&O-Versicherungsschutzes nicht mehr sicher sein. Umgekehrt dürfte sich auch bei den Versicherern schnell die Erkenntnis durchsetzen, dass der im Fall des OLG Köln beklagte Versicherer hier für sich und seine Wettbewerber einen (nur vorläufigen?) Pyrrhussieg errungen hat. Dies deshalb, weil sich die aktuell marktgängigen D&O-Versicherungsbedingungen – soweit diese identische oder jedenfalls vergleichbare Severability-Klauseln enthalten (was nach unserem Kenntnisstand nahezu flächendeckend der Fall ist) – wegen des als Konsequenz aus dem Urteil des OLG Köln offenkundig unzulänglichen Versicherungsschutzes nicht mehr aufrechterhalten lassen und grundlegender Überarbeitung bedürfen. Zudem müssen sich die Versicherungsmakler ganz akut mit der Frage befassen, wie sie ihre Kunden nun zum D&O-Versicherungsschutz zutreffend beraten können.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des OLG Köln stellt Versicherer, Versicherungsmakler, versicherungsnehmende Unternehmen/Konzerne und deren Organe sowie alle anderen, die unter einem D&O-Versicherungsvertrag versicherte Personen sind, vor enorme Probleme. Eine „Blaupause“, wie der mit dem Urteil des OLG Köln herbeigeführten Unsicherheit begegnet werden kann, gibt es (leider) nicht. Zu viel hängt davon ab, wie die im Einzelfall betroffene D&O-Police und insbesondere die darin etwaig enthaltenen Severability-Klauseln konkret ausgestaltet sind und ob ggf. Nebenabreden zwischen einzelnen der mit dem D&O-Versicherungsvertrag in Berührung kommenden Akteure (Versicherungsnehmer, versicherte Personen, Versicherungsmakler, (Mit-)Versicherer) existieren. Erst wenn dies geklärt ist, können maßgeschneiderte Lösungen entwickelt werden, um die Verunsicherung, die das OLG Köln mit seiner Entscheidung sowohl bei Unternehmen und deren Entscheidungsträgern als auch in der gesamten Versicherungsbranche ausgelöst hat, bestmöglich zu beseitigen.

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