30.06.2022Fachbeitrag

Update Compliance 16/2022

Erneute Verschärfung der EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

Die EU hat im Juni ihr sechstes Sanktionspaket als Reaktion auf Russlands andauernde Invasion der Ukraine erlassen. Gleichzeitig hat die EU die Sanktionen gegen Belarus aufgrund der Beteiligung an der Aggression gegen die Ukraine verschärft. Neben der Ausweitung bestehender Sanktionen erstrecken sich die neuen Maßnahmen insbesondere auf den Handel mit Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Durch die Erweiterung der Embargomaßnahmen auf die Bereiche Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung sind zudem zwei neue Wirtschaftszweige von Sanktionen betroffen. 

Importverbot von Rohöl und Rohölerzeugnissen

Seit vielen Wochen diskutiert und jetzt umgesetzt – wenn auch mit Ausnahmen. Nunmehr ist es verboten, Rohöl oder gelistete Erdölerzeugnisse unmittelbar und mittelbar zu kaufen, in die EU einzuführen und zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Das Verbot umfasst auch mit Rohöl und den Erdölerzeugnissen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.

Für die Verbote gelten Übergangsfristen von sechs bzw. acht Monaten, für einzelne EU-Länder sogar noch längere. Gänzlich ausgenommen von dem Verbot sind insbesondere (i) Rohöl und Erdölerzeugnisse, die auf dem Seeweg transportiert werden und ihren Ursprung nicht in Russland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden; und (ii) Rohöl des KN-Codes 270900, das aus Russland über Pipelines in die EU geliefert wird. Darüber hinaus bestehen Sonderregelungen für den Fall der Unterbrechung von weiterhin zulässigen Erdöllieferungen.

Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung

Für russische Unternehmen und die russische Regierung dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung erbracht werden. Auch in diesem Zusammenhang hat der europäische Gesetzgeber Ausnahmen vorgesehen, beispielsweise für humanitäre Zwecke sowie für Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene Unternehmen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht der EU gegründeten Gesellschaft befinden.

Erweiterung bestehender Handelsbeschränkungen

Zudem sind die bestehenden Handelssanktionen erweitert worden. Die Liste der sanktionierten Güter wurde erweitert, etwa sind nunmehr auch eine Vielzahl von Chemikalien von den Handelsbeschränkungen betroffen.

Finanzsanktionen

Seit der jüngsten Erweiterung der EU-Sanktionen gegen Russland sind mehr als 1.250 Personen und Unternehmen von Finanzsanktionen betroffen. Zentrale Elemente dieser Maßnahmen sind das Einfrieren ihrer Vermögenswerte und das sog. Bereitstellungsverbot. Danach dürfen den sanktionierten Parteien (un-)mittelbar keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Erfasst sind von diesen Maßnahmen nach der erneuten Verschärfung der EU-Sanktionen nunmehr auch 230 Personen und Unternehmen aus Belarus.

Zudem hat die EU das Verbot der Erbringung von Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr (hierzu zählt auch das SWIFT-System) auf drei weitere russische Banken (u.a. die Sberbank) und eine Bank aus Belarus ausgeweitet.

Praxishinweis

Nachdem die EU im Rahmen des fünften Sanktionspakets gegen Russland das Spektrum der Sanktionen weitreichend erweiterte, betreffen die jüngsten Änderungen des Russland-Embargos insbesondere den Handel mit Rohöl und Erdölerzeugnissen. Allerdings bringt das sechste Maßnahmenpaket eine Vielzahl weiterer kleinerer Änderungen und Erweiterungen bereits bestehender Maßnahmen mit sich, die ebenfalls in die Compliance-Prüfung integriert werden müssen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Eine dauerhafte Überprüfung der Geschäftsbeziehungen mit Russland-Nexus ist weiterhin unerlässlich. Diese Pflicht trifft nunmehr auch Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Unternehmensberater.

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