EU verschärft Korruptionsstrafrecht
Update Compliance 8/2026
Am 21. April 2026 nahm der Rat der Europäischen Union den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption (2023/0155 (COD)) an. Die Richtlinie schafft erstmals eine harmonisierte Definition von Straftatbeständen, hierunter etwa Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, Veruntreuung, unerlaubte Einflussnahme sowie Bereicherung durch Korruptionsdelikte. Darüber hinaus werden bestehende Sanktionen sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen angepasst.
Gesetzgebungsverfahren und Umsetzung
Seit 2023 wurde über der den Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2023 diskutiert. Am 21. April 2026 nahm der Rat die Richtlinie endgültig formell an. Nach Veröffentlichung und Inkrafttreten bleibt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren; für Bestimmungen über Risikobewertungen und nationale Strategien gilt eine Frist von 36 Monaten. Für den deutschen Gesetzgeber besteht erheblicher Anpassungsbedarf.
Korruptionsdelikte
Korruption im öffentlichen Sektor wird im deutschen Recht durch die Straftatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung sowie Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 331 ff.), die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sowie die Unzulässige Interessenwahrnehmung (§§ 108e f. StGB) erfasst, im privaten Sektor vor allem durch die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB). Darüber hinaus existieren in branchenspezifischen Spezialgesetzen wie dem WpHG Bußgeldvorschriften zu Korruption und Interessenkollisionen.
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie werden diese Vorschriften ergänzt werden:
Art. 10 verlangt die Sanktionierung eines Vorfelddelikts zur klassischen Korruption: Erfasst werden sollen Fälle, in denen einem Mittelsmann ein Vorteil gewährt oder versprochen wird, damit dieser auf eine Entscheidung eines Amtsträgers Einfluss nimmt – unabhängig davon, ob die Einflussnahme tatsächlich erfolgt oder erfolgreich ist. Art. 11 verlangt die Pönalisierung der rechtswidrigen Amtsausübung, für die das deutsche Strafrecht bislang keinen eigenständigen Tatbestand kennt. Art. 9 sieht eine Art Untreuetatbestand vor
Verschärfte Sanktionen
Für natürliche Personen sollen je nach Delikt Freiheitsstrafen von bis zu sechs bzw. acht Jahren verhängt werden können. Das deutsche Strafrecht erfüllt diese Vorgaben weitgehend bereits.
Ähnlich zu §§ 30, 130 OWiG sieht Art. 16 die Verbandssanktionierung bei Verletzung von Aufsichts- und Kontrollpflichten von Leitungspersonen vor. Deutliche Nachschärfungen werden hier hinsichtlich der Bußgeldobergrenze für juristische Personen notwendig: Während der derzeitige Bußgeldrahmen nach §§ 30, 130 OWiG bei EUR 10 Millionen gedeckelt ist, sieht die Richtlinie je nach Deliktsart bis zu drei bzw. bis zu fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des Verbandes oder bis zu24 bzw. 40 Mio. Euro vor. Nach Art. 18 Abs. 2 lit. b) sollen bestimmte erschwerende oder mildernde Umstände bei der Sanktionsbemessung Berücksichtigung finden. Insbesondere effektive Compliance-Systeme sollen strafmildernd wirken.
Einsetzung einer unabhängigen Korruptionsstelle
Neben der Harmonisierung der Straftatbestände setzt die Richtlinie auf Prävention. So müssen die Mitgliedstaaten eine auf Korruptionsprävention spezialisierte, regierungsunabhängige Stelle oder Organisationseinheit bilden, die Korruptionsprävention koordiniert (Art. 4 RL). Zudem stärkt die Richtlinie den Hinweisgeberschutz (Art. 22 RL).
Praxishinweis
Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an Compliance-Systeme deutlich – und belohnt zugleich deren Wirksamkeit: Effektive Compliance-Maßnahmen sollen nach Art. 18 Abs. 2 lit. b) als mildernder Umstand bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden. Unternehmen sollten daher nicht die Umsetzung abwarten, sondern jetzt handeln:
- Aktualisierung der Anti-Korruptions-Policy: Zuwendungen, Einladungen, Geschenke und Interessenkonflikte klar regeln – unter Berücksichtigung des neuen Tatbestands der „unerlaubten Einflussnahme" auch Zahlungen an Intermediäre und Berater erfassen.
- Risikoanalyse: Korruptionsrisiken systematisch nach Geschäftsbereichen, Regionen und Geschäftspartnertypen bewerten und dokumentieren (Art. 3).
- Zielgruppenspezifische Schulungen: Fokus auf exponierte Funktionen (Vertrieb, Einkauf, Public Affairs); Szenarien zur unerlaubten Einflussnahme und zum erweiterten Untreuetatbestand einbeziehen.
- Hinweisgebersystem: Funktioniert das bestehende Whistleblowing-System? Werden Meldungen tatsächlich bearbeitet und dokumentiert? Die Richtlinie verlangt wirksamen Hinweisgeberschutz (Art. 22).
- Compliance-Dokumentation: Alle Maßnahmen nachvollziehbar dokumentieren – eine funktionierende und belegbare Compliance-Organisation kann im Ernstfall bußgeldmindernd wirken.
- Third-Party-Due-Diligence: Geschäftspartner, Berater und Vertriebsmittler auf Integritätsrisiken prüfen, insbesondere in korruptionsanfälligen Jurisdiktionen.
Dieser Artikel wurde in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Saskia Reimann erstellt.