14.01.2026 Fachbeitrag

Geplante Reform der Fusionskontrolle für Krankenhäuser – Fluch und Segen zugleich?!

Update Kartellrecht 1/2026

Der Referentenentwurf der Bundesregierung zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) sieht eine erneute Änderung der Bereichsausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhäuser vor:

I. Kompakt – Womit ist zu rechnen?

  • Klarere Zuständigkeiten und damit Verhinderung von Parallelverfahren bei Landesbehörden und Bundeskartellamt
  • Umgekehrt: (Unnötige) mögliche Verfahrensverlängerungen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten
  • Mehr Planungsaufwand, aber auch bessere Planbarkeit bei sog. Mischfällen 
  • Aus Sicht des Bundeskartellamts: Gefahr einer weitgehenden Abschaffung der Krankenhausfusionskontrolle und damit der fehlenden wettbewerbsrechtlichen Überprüfung zunehmend monopolistischer Strukturen

II. Geplante Änderungen im Einzelnen

Der neue § 186a GWB soll § 187 Abs. 10 GWB, mit dem im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eine Ausnahme für Krankenhäuser von der Fusionskontrolle geschaffen wurde, ersetzen. Hierdurch soll Rechtsunsicherheiten mit Blick auf Anwendungsbereich und Verfahren begegnet werden. 

Durch die Änderungen und Überführung in eine eigenständige Norm (§ 186a GWB-E) wird der Verfahrensgang klarer dargestellt: Nach Abs. 1 ist auf Antrag der Zusammenschlussparteien vorrangig das Verfahren auf Landesebene durchzuführen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen Zusammenschluss im Sinne des § 37 GWB handelt, bei dem mindestens zwei Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V oder einzelne medizinische Fachbereiche verschiedener Krankenhäuser, wie zum Beispiel Fachabteilungen, ganz oder teilweise zusammengeschlossen werden. Explizit nicht umfasst sind ambulante Versorgungseinheiten wie zum Beispiel medizinische Versorgungszentren (MVZ), die bereits nicht unter den Krankenhausbegriff des § 107 Abs. 1 SGB V fallen. Daneben unterfallen auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht der Krankenhausdefinition und unterliegen somit grundsätzlich weiterhin den Vorschriften zur Fusionskontrolle.

Ein Antrag ist nur zulässig und erforderlich, wenn der Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 ff. GWB) eröffnet ist. Der Antrag ist bei der oder den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden der Länder, in denen sich die am Zusammenschluss beteiligten Krankenhäuser oder medizinischen Fachbereiche befinden, zu stellen.

Der Antrag ist gerichtet auf die Bestätigung, dass die zuständige Landesbehörde den Zusammenschluss der beteiligten Krankenhäuser oder einzelnen medizinischen Fachbereiche zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich hält.

Inhaltlich wurden sowohl das Kriterium der „standortübergreifenden Konzentration“, welches bislang in § 187 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 GWB enthalten war, als auch das bisherige Kriterium, wonach dem Zusammenschluss nach vorliegenden Erkenntnissen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde „keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen“ dürfen, gestrichen. Über die Verpflichtung der Landesbehörden, sich mit dem Bundeskartellamt vor Erlass der sog. Erforderlichkeitsbestätigung ins Benehmen zu setzen (§ 186a Abs. 2 Satz 2 GWB-E), können wettbewerbsrechtliche Bedenken jedoch auch weiterhin Eingang in die Entscheidung der zuständigen Landesbehörden finden.

Sollten durch den Zusammenschluss noch weitere Märkte, insbesondere für ambulante ärztliche Leistungen betroffen sein, sind diese nicht Gegenstand der Erforderlichkeitsbestätigung durch die Landesbehörden und nicht von der befreienden Wirkung der Erforderlichkeitsbestätigung mit umfasst.

§ 186a Abs. 1 Satz 3 GWB-E regelt, dass im Fall der Zuständigkeit mehrerer für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden diese nur einvernehmlich mit einer gemeinsamen Bestätigung oder Ablehnung entscheiden können. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, gilt gemäß Abs. 2 Satz 4 nach Ablauf einer Frist von drei Monaten (bislang galt eine Zweimonatsfrist) der Antrag als abgelehnt. Die Frist nach Satz 4 kann durch die zuständige Landesbehörde mit Zustimmung aller Zusammenschlussbeteiligten verlängert werden. Sofern der Zusammenschluss nur Märkte betrifft, auf denen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 SGB V Leistungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V erbringen, und sofern eine fristgemäße Erforderlichkeitsbestätigung durch die Landesbehörde erfolgt, ist das Verfahren an dieser Stelle abgeschlossen, und der Zusammenschluss darf mangels Anmeldepflicht vollzogen werden.

Hat die zuständige Landesbehörde den Antrag gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 dagegen abgelehnt oder greift die Ablehnungsfiktion gemäß Abs. 2 Satz 3, schließt sich nach § 186a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB auf Antrag der Zusammenschlussparteien ein Verfahren vor dem Bundeskartellamt an. Dasselbe gilt nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in sog. „Mischfällen“, in denen die Erforderlichkeitsbestätigung erteilt wurde, das Zusammenschlussvorhaben aber nicht ausschließlich Märkte betrifft, auf denen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V oder medizinische Fachbereiche von Krankenhäusern Leistungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V erbringen. Diese Mischfälle sollen – nach Vorliegen einer Erforderlichkeitsbestätigung – nur mit Blick auf die weiteren Märkte (z.B. für ambulante ärztliche Leistungen oder MVZ) einer Kontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegen. Bei Prüfung der Frage, ob für die Teile des Zusammenschlusses, die keine Krankenhausmärkte betreffen, eine Anmeldepflicht nach § 39 GWB besteht, bleibt der Teil des Zusammenschlusses, auf den sich die Erforderlichkeitsbestätigung nach Abs. 1 Satz 1 erstreckt, bei der Prüfung der Umsatzschwellen nach § 35 GWB außer Betracht.

Gemäß § 186a Abs. 5 GWB-E ist diese Vorschrift nur auf Zusammenschlüsse anzuwenden ist, die bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen werden. Anschließend gilt erneut die bereits in § 187 Abs. 9 GWB vorgesehene Ausnahmemöglichkeit.

III. Fazit und Handlungsempfehlung

Die geplante Neuregelung des § 186a GWB-E schafft in Teilen mehr Klarheit und Effizienz bei der Bewertung von Krankenhausfusionen. Durch die eindeutige Zuständigkeit der Landesplanungsbehörden und die präzisierte Definition des Anwendungsbereichs wird die bisherige Unsicherheit in einzelnen Fragen reduziert und werden Parallelverfahren ausgeschlossen. Der Wegfall der Möglichkeit, bei fehlender standortübergreifender Konzentration direkt beim BKartA anzumelden, führt allerdings – insbesondere bei materiellrechtlich unproblematischen Fällen – schon wegen der einmonatigen Veröffentlichungszeit (§ 186a Abs. 2 Satz3 GWB-E) zwangsläufig zu empfindlichen Verzögerungen.

Bei Mischfällen empfiehlt es sich für Unternehmen, frühzeitig zu erwägen, ob eine getrennte Anmeldung des Vorhabens möglich und sinnvoll ist. Gegebenenfalls ist der Teil des Vorhabens, der ausschließlich Krankenhausmärkte betrifft, bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und sind darüberhinausgehende Teile direkt beim Bundeskartellamt anzumelden.

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