12.01.2026 Fachbeitrag

Sustainability – im Weltraum und auf der Erde: Entwurf des EU Weltraumgesetzes (5)

Überblick und Zielsetzung

Der Entwurf des European Space Act (EUSA) deckt neben den Bereichen Sicherheit und Resilienz auch Anforderungen zur Nachhaltigkeit für Weltraumaktivitäten ab. Unter „Nachhaltigkeit“ versteht der EUSA sowohl Nachhaltigkeit der Nutzung des Weltraums (Weltraum-Nachhaltigkeit) als auch die – umweltbezogene – Nachhaltigkeit für die Erde (Umwelt-Nachhaltigkeit). 

Für die Weltraum-Nachhaltigkeit verstärkt der Entwurf Maßnahmen zur Vermeidung von Weltraumschrott und führt erstmals Regeln zur Licht- und Funkverschmutzung ein. Die Umwelt-Nachhaltigkeit für die Erde ist in Weltraumregularien erstmal vorgesehen und ein EU-Spezifikum bisher. In diesem Bereich werden erstmals verbindliche Umweltbewertungen für den gesamten Lebenszyklus und Environmental Footprint (EF)-Berechnungen für Raumfahrtaktivitäten vorgesehen.

Adressaten der Nachhaltigkeitsanforderungen

Die Anforderungen an Weltraum Nachhaltigkeit gelten unmittelbar für Startdienstleister und Unions-Raumfahrzeugbetreiber, soweit diese nicht unter Ausnahmeregelungen für Forschung und Bildung fallen. Sie gelten auch für Raumfahrtbetreiber aus Drittstaaten.

Die Anforderungen aus der Umwelt-Nachhaltigkeit gelten zusätzlich auch für Unions-Startplatzbetreiber. allerdings sind Unions-Raumfahrzeugbetreiber, die als kleine Unternehmen qualifizieren oder unter eine besonders geregelte Ausnahme für Forschung und Bildung fallen, bis 31. Dezember 2031 ausgenommen von den Anforderungen des EUSA.

Darüber hinaus sind auch Zulieferer von Raumfahrzugbetreibern – mittelbar – betroffen. Direkt adressierte Akteure müssen ihre Lieferanten zur Datenbereitstellung für EF-Berechnungen und EF-Erklärungen verpflichten. Auch außerhalb davon werden Lieferanten ihre Produkte/Dienstleistungen – falls sie weiterhin als Lieferanten tätig sein wollen – an Spezifikationen anpassen müssen, die für ihre Kunden gelten. Die gesamte Lieferkette ist deshalb betroffen, wenn der “Prime” an der Spitze erfasst ist.

Zentrale Anforderungen

Weltraum-Nachhaltigkeit

  • Unions-Startdienstleister müssen u. a. die Freisetzung von Trümmern begrenzen, Fragmentation verhindern, End-of-Life-Entsorgung managen und einen Weltraumschrott-Minderungsplan vorlegen.
  • Unions-Raumfahrzeugbetreiber müssen die Erzeugung von Trümmern begrenzen, zufällige Fragmentation verhindern, End-of-Life-Maßnahmen implementieren, einen Fehlermodus-Entsorgungsplan vorsehen und Pläne zur Minderung von Licht- und Funkverschmutzung sowie einen Weltraumschrott-Minderungsplan einreichen.
  • Drittstaatenbetreiber müssen diese Maßnahmen ebenfalls umsetzen, es sei denn, internationale Verträge (wie vom EUSA vorgegeben) oder eine Äquivalenzentscheidung der Europäischen Kommission sehen etwas anderes vor. 

Umwelt-Nachhaltigkeit (auf der Erde)

  • Unions-Start-/Startdienst-/Raumfahrzeugbetreiber müssen den Environmental Footprint (EF) entlang der Wertschöpfungskette berechnen und EF-Zertifikate für den Genehmigungsprozess einholen.
  • Drittstaatenbetreiber unterliegen grundsätzlich denselben Anforderungen, sofern sie nicht durch ein internationales Abkommen oder eine Äquivalenzentscheidung ausgenommen sind.

In-Space Services and Operations (ISOS)

Der EUSA reguliert erstmals verbindlich In-Space Services and Operations (ISOS), also Dienste an Objekten im All, darunter Inspektion, Rendezvous, Andocken, Reparatur, Betanken, Rekonfiguration, Fertigung, Montage/Demontage, Wiederverwendung, Recycling, Entfernung und Transport von betriebsfähigen, nicht betriebsfähigen und Trümmer-Objekten im Weltraum.

“Kompromisstext“ des Europarates vom 5. Dezember 2025

Der vom dänischen Ratsvorsitz veröffentlichte Kompromisstext schlägt Anpassungen im Bereich Nachhaltigkeit vor:

  • Streichung des verbindlichen Helligkeitsschwellenwerts in den Regelungen zur Licht- und Funkverschmutzung. 
  • Streichung der Pflicht, die Einhaltung der Anforderungen auch von Zulieferern zu verlangen. 
  • Startplatzbetreiber fallen nicht länger in den Anwendungsbereich des EUSA bzw. der umweltbezogenen Nachhaltigkeitsanforderungen des EUSA.

Fazit

Der EUSA verknüpft erstmals verbindlich Weltraum- und Umwelt-Nachhaltigkeit, erweitert die Pflichten für Betreiber in der EU und aus Drittstaaten, erfasst faktisch die gesamte Lieferkette und etabliert mit ISOS einen regulierten Rahmen für neue In-Orbit-Dienste.

Der Kompromisstext schraubt im Bereich Nachhaltigkeit dagegen einzelne Pflichten zurück, insbesondere zu Licht-/Funkverschmutzung, Lieferantenbindung, EF-Verifizierung und dem Scope für Startplatzbetreiber.

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