01.10.2014Fachbeitrag

Vergabe 557

Stellplätze für Kleidercontainer: Konzession und nicht Auftrag

Das Recht, Alttextilienbehälter aufzustellen, darf als Dienstleistungskonzession vergeben werden (OLG Celle, 08.09.2014, 13 Verg 7/14).

Altkleidersammlung ist Dienstleistungskonzession

Eine Kommune vergab die Konzession, Altkleidercontainer aufzustellen und die Altkleider zu verwerten. Die Gegenleistung: Der Sammler sollte ein Entgelt zahlen und die Alttextilien ordnungsgemäß entsorgen. Ein Vergaberechtsverstoß? Laut OLG Celle: Nein, die Vergabe ist als Dienstleistungskonzeption einzuordnen und unterliegt daher keiner vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht.

Verwertungsrisiko beim Sammler

Dienstleistungskonzession liegt vor, weil die Kommune keine Gegenleistung erbringt, sondern nur Gelegenheit zur Verwertung gibt.

Keine Übereignung, keine Leistungspflicht

Die Kommune wird nicht vorübergehend Eigentümer der Altkleider. Daher wendet sie dem Sammler insoweit auch nichts zu, sondern der Sammler erwirbt die Altkleider direkt von den Nutzern. Die Kommune darf den Sammler verpflichten, die Container zu leeren und die Kleidung zu entsorgen. Auch das begründet kein vergaberechtliches Auftragsverhältnis.

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