07.11.2018Fachbeitrag

Update Compliance Nr. 13

Teil 2 der Sanktionen der USA gegen den Iran in Kraft gesetzt

Am 5. November 2018 haben die USA ihre Sanktionen gegen den Iran endgültig wieder in Kraft gesetzt. Es hat sich bereits seit dem US-Wahlkampf 2016 angekündigt, im Mai 2018 war es dann soweit. Die USA stiegen aus dem Joint Comprehensive Plan of Action („JCPOA“), dem sog. Iran-Atomabkommen, aus. Wegen der extraterritorialen Wirkung der amerikanischen Regelungen sind davon auch europäische Unternehmen betroffen. Vor allem die Ölindustrie, aber auch der Finanzsektor, die Transportbranche, die Automobilwirtschaft und der Energiesektor sind von der Wiedereinführung der Sanktionen betroffen. Einzige Ausnahme: Die USA haben acht Staaten – zumindest vorerst – erlaubt, weiterhin Erdöl aus dem Iran zu beziehen. Deutschland ist nicht darunter.

180 Tage nachdem die USA ihren Austritt aus dem JCPOA bekannt gaben, haben die USA die Sanktionen der USA gegen den Iran vollständig wieder in Kraft gesetzt. Im Update Compliance 7/2018 haben wir bereits über den JCPOA und seinen Hintergrund sowie den Rückzug der USA berichtet.

Die am 6. August 2018 wieder in Kraft gesetzten US-Sanktionen gegen den Iran verbieten es der iranischen Regierung, US-Dollars zu kaufen. Sie richten sich zudem gegen den Automobilsektor, die Luftfahrtbranche und den Export von Metallen, Agrarprodukten und Teppiche.

Teil 2 der US-Sanktionen gegen den Iran: Mineralölindustrie

Die jetzt – am 5. November 2018 – in Kraft gesetzten Sanktionen zielen in erster Linie auf die iranische Ölindustrie ab, die größte Einnahmequelle des Landes. Zwar lassen die USA für acht Staaten (Italien, Griechenland, die Türkei, China, Indien, Japan, Südkorea und Taiwan) eine Ausnahmeregelung für Ölimporte gelten. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Übergangsregelung. Aber nicht nur Erdöltransaktionen mit iranischen Öl-Gesellschaften und der Ankauf von Erdöl und Erdölprodukten sowie petrochemischen Produkten aus dem Iran sind nach US-Recht wieder verboten. Auch Transaktionen zwischen ausländischen Finanzinstituten und der Zentralbank des Iran sowie weiteren iranischen Finanzinstitutionen und die Versicherungsbranche sind von den Sanktionen betroffen. Indem die USA die iranische Zentralbank vom internationalen Bankensystem abschneidet, wird es für den Iran beispielsweise sehr schwierig, das Geld für seine Ölexporte entgegen zu nehmen. Außerdem sind Sanktionen gegen den iranischen Energiesektor, iranische Hafenbetreiber sowie den Schifffahrts- und Schiffbausektor wieder in Kraft gesetzt.

Darüber hinaus ist am 5. November 2018 die General Licence H zurückgezogen worden. Dies hat zur Folge, dass ausländischen (auch europäischen) Tochtergesellschaften von US-Unternehmen jede Iran-Transaktion verboten ist.

SDN-Liste

Mit dem JCPOA und der damit einhergehenden Aufhebung zahlreicher EU- und US-Sekundär-Sanktionen gegen den Iran im Frühjahr 2016 wurden eine Vielzahl der bis dato sanktionierten Personen und Institutionen von der Sanktionsliste der USA, der sogenannten SDN-Liste, genommen. Diese sind nun wieder gelistet. Zusätzlich setzte die USA rund 300 weitere iranische Unternehmen auf die Liste. Handeln mit auf der SDN-Liste Genannten ist aus Sicht der USA streng verboten. Dieses Verbot gilt nicht nur für Amerikaner, sondern auch für alle außerhalb der USA Lebenden.

(Sanktions-)Risiken

Hält sich ein Unternehmen nicht an die Iran-Sanktionen, drohen diesem Strafen, die von sehr hohen Bußgeldern bis hin zum vollständigen Ausschluss vom US-(Finanz-)Markt reichen können. Nach dem amerikanischen Sanktionsrecht kann eine Geldstrafe von bis zu USD 1.000.000,00 und/oder eine Gefängnisstrafe bis zu 20 Jahren je Verstoß verhängt werden. Zudem droht die Aufnahme des betreffenden Unternehmens auf die SDN-Liste. Die Aufnahme auf die SDN-Liste hat zur Folge, dass auch andere Unternehmen keine Geschäfte mehr mit dem betreffenden Verletzter-Unternehmen vornehmen dürfen.

Praxishinweis:

Auch wenn nicht jede Geschäftsbeziehung zum Iran von den Sanktionen der USA gegen den Iran betroffen ist, müssen Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zum Iran pflegen, besondere Maßnahmen ergreifen. Angesichts des gravierenden Sanktionsrisikos müssen mindestens folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Überprüfung sämtlicher Geschäftsbeziehungen

    Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran müssen ihre Vertragspartner umgehend identifizieren und überprüfen, ob sie in einen der sanktionierten Bereiche fallen. Selbst wenn eine konkrete Geschäftsbeziehung zum Iran keinen US-Bezug aufweist, kann diese von den US-Sanktionen betroffen sein. Da die Übergangsfristen für die amerikanischen Sanktionen bereits abgelaufen sind, müssen die betroffenen Unternehmen unverzüglich reagieren und die zu ergreifenden Maßnahmen definieren. Im Worst Case muss sich das Unternehmen aus dem Iran zurückziehen.
     
  • Aktualisierung der Embargo-Compliance

    Zudem müssen Unternehmen mit Beziehungen in den Iran ihre Embargo-Compliance an die neue Rechtslage anpassen, sofern noch nicht geschehen. Es gilt nicht nur, die wieder in Kraft gesetzten US-Sanktionen zu berücksichtigen. EU-Unternehmen werden nicht umhinkommen, sämtliche Compliance-Maßnahmen, die die Sanktionen der USA gegen den Iran betreffen, und sämtliche mit den Sanktionen in Zusammenhang stehenden strategischen und operativen Entscheidungen zur Vermeidung von Risiken daraufhin zu prüfen, ob sie u.a. mit der Blocking Regulation der EU in Einklang stehen.
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