10.07.2018Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Juli 2018

Übergang von UG zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung

OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2017 – 9 W 134/17, NZG 2018, 261

Die Kosten für die „Umwandlung“ einer UG in eine GmbH können nicht der Gesellschaft als Gründungskosten auferlegt werden.

Das OLG Celle hatte kürzlich zu entscheiden, ob es sich bei den Kosten, die bei dem Übergang einer UG in eine GmbH entstehen, um Gründungskosten handelt. Damit verbunden war die Frage, ob diese Kosten durch eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung der Gesellschaft auferlegt werden können. Nach Auffassung des Gerichts ist das nicht der Fall, weil ein Upgrade zur GmbH rechtlich keine Gründung darstellt.

Die betreffende Gesellschaft war ursprünglich als UG mit einem Stammkapital von 100 Euro gegründet worden. Nur wenige Monate später wurde das Stammkapital der Gesellschaft auf 25.000 Euro erhöht. Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft sah dabei vor, dass die Gesellschaft die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten bis zu einer bestimmten Höhe trägt. Im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag war bereits die UG mit Gründungskosten belastet worden.

Beweggründe für die „Umwandlung“ einer UG in eine GmbH

Die Entscheidung des OLG Celle betrifft eine in der Praxis sehr häufig auftretende Fallgestaltung: Oftmals stellen Gründer, die sich insbesondere aufgrund der deutlich geringeren Anforderungen an das Mindeststammkapital (bei einer UG 1 Euro im Vergleich zu 25.000 Euro bei einer GmbH) für eine UG entscheiden, bereits nach kurzer Zeit fest, dass Dritte Zweifel an der Bonität einer „Mini-GmbH“ haben. Diese Bedenken treten insbesondere bei potentiellen Vertragspartnern und Banken auf. Um ein größeres Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit zu erwecken, besteht faktisch regelmäßig die Notwendigkeit, eine UG in eine vollwertige GmbH „umzuwandeln“.

Übergang einer UG in eine GmbH durch Kapitalerhöhung

Der Übergang erfolgt dabei zwingend im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25.000 Euro. Für diese Kapitalerhöhung gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine ordentliche Kapitalerhöhung bei einer GmbH (§§ 55 ff. GmbHG). Danach ist insbesondere ein notariell beurkundeter Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter, der mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst wird, erforderlich. Die Kapitalerhöhung muss zudem in das Handelsregister eingetragen werden. Demgegenüber scheidet ein Formwechsel einer UG in eine GmbH nach den Vorschriften des UmwG aus.

Übernahme der Kosten bei Neugründung einer GmbH

Üblicherweise sind die Gesellschafter daran interessiert, die Kosten für die Kapitalerhöhung nicht selbst tragen zu müssen. Bei der Neugründung einer GmbH ist es möglich und in der Praxis üblich, die dabei entstehenden Kosten zumindest zu einem bestimmten Teil der Gesellschaft aufzuerlegen. Solche Kosten beinhalten z.B. Notarkosten, Kosten für die Handelsregisteranmeldung und Beratungskosten. Voraussetzung für die Abwälzung der Kosten auf die Gesellschaft ist, dass die Gründungskosten entsprechend § 26 Abs. 2 AktG im Gesellschaftsvertrag gesondert festgesetzt werden und der erwartete Gesamtbetrag angegeben wird. In der Praxis wird seitens der Registergerichte i.d.R. eine Obergrenze von 10 Prozent des Stammkapitals - bei einer GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000,00 Euro also ein Betrag von bis zu 2.500,00 Euro - akzeptiert.

OLG Celle: Abwälzung von Kapitalerhöhungskosten als Gründungskosten auf die Gesellschaft ist unzulässig

Nach Auffassung des OLG Celle kann die gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die Gesellschaft die Gründungskosten zu tragen hat, im Ergebnis keine geeignete Grundlage für die Übernahme der bei der Kapitalerhöhung entstandenen Kosten durch die Gesellschaft sein. Der Übergang von einer UG zu einer GmbH im Wege der Kapitalerhöhung sei nämlich keine (Neu-)Gründung im rechtlichen Sinne, da die Gesellschaft bereits existiert. Eine entsprechende Satzungsregelung erfasse nur die Kosten der ursprünglichen Gründung.

Fazit

Der Beschluss des OLG Celle verdeutlicht, dass sich aus einer gesellschaftsvertraglichen Regelung keine Verpflichtung der Gesellschaft ableiten lässt, die bei dem Übergang einer UG in eine vollwertige GmbH entstehenden Kosten als Gründungskosten zu übernehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschafter diese Kosten selbst tragen müssen. Vielmehr übernimmt in der Praxis üblicherweise die Gesellschaft die Kosten der Kapitalerhöhung. Hierzu bietet es sich an, vorsorglich eine ausdrückliche Regelung in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufzunehmen, gemäß der die Gesellschaft die Notarkosten und die Kosten für die Handelsregisteranmeldung trägt. Unabhängig von dieser Möglichkeit wird es in vielen Fällen ratsam sein, unmittelbar eine GmbH zu gründen, zumal sich der finanzielle Aufwand für die (Bar-)Gründung einer GmbH in Grenzen hält. Hierdurch lassen sich Schwierigkeiten bei dem Upgrade einer UG von vornherein vermeiden.

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