29.04.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A April 2019

Übertragung der Rechtsstellung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf einen Dritten

KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2018 – 22 W 69/18

Im Rahmen der Beendigung einer Kommanditgesellschaft durch Übertragung sämtlicher Anteile der bisherigen Gesellschafter auf eine einzelne Erwerberin hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 30. November 2018 - Az. 22 W 69/18 entschieden, dass der Eintritt der Erwerberin nicht gesondert eintragungspflichtig ist. Zudem ist die Anmeldung zum Handelsregister insoweit auszulegen, als das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter jedenfalls konkludent angemeldet wurde. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist die Registereintragung des Ausscheidens um die Rechtsnachfolge der bisherigen Gesellschafter und deren Rechtsgrund durch das Registergericht zu ergänzen.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall hatten alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sämtliche ihrer Anteile an eine Erwerberin übertragen. Anschließend meldeten die bisherigen Gesellschafter sowie die Erwerberin zum Handelsregister an, dass das Vermögen der betreffenden Kommanditgesellschaft der Erwerberin angewachsen ist. Ferner meldete die Erwerberin an, dass sie das Geschäft der Kommanditgesellschaft mit allen Aktiva und Passiva übernommen hat und die Kommanditgesellschaft somit ohne Auflösung und Liquidation erloschen ist. In einer Vorbemerkung zur Handelsregisteranmeldung formulierten die bisherigen Gesellschafter sowie die Erwerberin, dass Hintergrund der Handelsregisteranmeldung die Abtretung sämtlicher Anteile der bisherigen Gesellschafter an die Erwerberin ist.

Prozessgeschichte

Das zuständige Registergericht verweigerte die Eintragung mit der Begründung, die Handelsregisteranmeldung sei um den Eintritt der Erwerberin und das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter zu ergänzen.

Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts Eintritt der Erwerberin nicht eintragungspflichtig

Dem widersprach das Kammergericht Berlin als Beschwerdegericht. Die Eintragung des Eintritts der Erwerberin in die Kommanditgesellschaft komme zu Recht nicht in Frage, da die Kommanditgesellschaft bereits durch Übertragung sämtlicher Anteile auf eine einzelne Erwerberin beendet sei. Die Kommanditgesellschaft könne als Personengesellschaft (auch als Liquidationsgesellschaft) nur dann weiterbestehen, wenn mindestens zwei Gesellschafter in der Kommanditgesellschaft verblieben. Nachdem hier – durch Übertragung sämtlicher Anteile auf einen Dritten – keine Kommanditgesellschaft mehr bestehe, könne demzufolge auch kein Eintritt einer Erwerberin mehr in das Handelsregister eingetragen werden.

Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter durch Auslegung zu ermitteln

Zwar sei das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister einzutragen. Dies sei jedoch durch Auslegung zu ermitteln und bedürfe keiner ausdrücklichen Formulierung im Rahmen der Eintragungsanmeldung.

Nach Ansicht des Gerichts seien Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister der Auslegung zugänglich. Durch Auslegung der Handelsregisteranmeldung und der Vorbemerkung zur Abtretung sämtlicher Anteile der bisherigen Gesellschafter ergebe sich nach Ansicht des Kammergerichts im vorliegenden Fall, dass auch das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter angemeldet wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei die Eintragung des Ausscheidens der bisherigen Gesellschafter um deren Rechtsnachfolgerin und den dahinterstehenden Grund, also die Übertragung sämtlicher Anteile an der bisherigen Kommanditgesellschaft auf die Erwerberin, jedoch zu ergänzen.

 

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Weitere Artikel

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.