13.01.2014Fachbeitrag

Vergabe 462

Vergabeunterlagen sind nach dem Empfängerhorizont der Bieter auszulegen

Angebote mit Eintragungen und Angaben eines Bieters dürfen nur als unvollständig und widersprüchlich von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn die Anforderungen des Auftraggebers eindeutig zu verstehen waren (OLG Dresden, 08.05.2013, Verg 1/13).

Auslegung Formblatt entscheidend

In dem entschiedenen Fall gab ein Bieter im Feld „Nachunternehmerleistungen“ einen Preis an, der kein Wagnis/Gewinn des Nachunternehmers berücksichtigte. Der Auftraggeber verglich den Gesamtbetrag mit den angebotenen Einzelpreisen und stellte einen vermeintlichen Widerspruch fest.

Kein Widerspruch

Zu Unrecht. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Bieter das Formblatt so verstehen, dass nicht die dem Auftraggeber angebotenen Preise für Nachunternehmerleistungen, sondern die vom Bieter berechneten Preise der Nachunternehmer gefordert waren.

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