Versprochen ist versprochen
Vergabe 1629
OLG Celle, 29.04.2025, 13 Verg 1/25
Der Auftraggeber muss das Leistungsversprechen eines Bieters grundsätzlich nicht überprüfen.
Transparente Leistungsbeschreibung
Dazu muss der Auftraggeber die Leistungen eindeutig und unmissverständlich beschreiben. Ein verständiger Bieter muss erkennen können, welche Leistungspflichten er übernimmt. Nach Auffassung des OLG Celle hat der Auftraggeber mit der Anforderung der „nahtlosen Integration" eindeutig vorgegeben, dass die bestehende Auswerteplattform die vom anzubietenden System generierten Daten ohne Weiteres verarbeiten können muss.
Vertrauen
Beschreibt der Auftraggeber die Anforderungen eindeutig und unmissverständlich, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Bieter sein Leistungsversprechen einhält.
Kontrolle
Erst wenn konkrete Tatsachen Zweifel an dem Leistungsversprechen begründen, muss der Auftraggeber dieses überprüfen. Im Fall des OLG Celle bestanden solche Zweifel nicht: Die Leistungsbeschreibung war eindeutig und der Auftraggeber durfte davon ausgehen, dass die bestehende Auswerteplattform die vom angebotenen System generierten Daten ohne Weiteres verarbeiten kann.