30.04.2026 Fachbeitrag

Steuerfreie Entlastungsprämie: Bis zu 1.000 Euro für Ihre Beschäftigten

Update Arbeitsrecht April 2026

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis zum 30. Juni 2027 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Der aktuelle Stand der Gesetzgebung

Der Deutsche Bundestag hat die steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie am 24. April 2026 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 8. Mai 2026 erwartet. Nach der Verkündung tritt das Gesetz unmittelbar in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2027 pro Mitarbeitenden eine Zahlung von bis zu 1.000 Euro leisten – vollständig befreit von Steuern und Sozialabgaben.

Kein Anspruch auf Zahlung

Die Entlastungsprämie folgt dem bewährten Modell der früheren Inflationsausgleichsprämie: Es besteht kein Rechtsanspruch der Mitarbeitenden auf die Zahlung. Als Arbeitgeber entscheiden Sie frei, ob und in welcher Höhe Sie die Prämie gewähren möchten.

Wichtige Voraussetzung: Die Prämie muss zusätzlich gezahlt werden

Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn die Entlastungsprämie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Das bedeutet: Bestehende Vergütungsbestandteile dürfen nicht durch die Prämie ersetzt oder in diese umgewandelt werden. Eine Anrechnung auf bereits bestehende Ansprüche oder eine Umwidmung geschuldeter Leistungen ist nicht zulässig. Die Prämie lässt sich also nicht durch eine bloße Umstrukturierung der Vergütung finanzieren – sie muss eine echte Zusatzleistung sein.

Faire Verteilung: Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Wenn sich der Arbeitgeber für die Zahlung einer Entlastungsprämie entscheidet, muss bei der Ausgestaltung der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Danach sind Beschäftigte in vergleichbarer Situation grundsätzlich gleich zu behandeln. Die Verteilung der Prämie muss daher auf nachvollziehbaren und sachlich begründeten Kriterien basieren.

Dabei besteht durchaus Gestaltungsspielraum: Die Prämie muss nicht einheitlich an alle Beschäftigten gezahlt werden. Zulässig ist beispielsweise eine Staffelung nach Einkommenshöhe, eine Berücksichtigung des Beschäftigungsumfangs oder eine Anknüpfung an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Auch eine Beschränkung auf bestimmte Mitarbeitergruppen kann möglich sein – vorausgesetzt, es liegen objektive Gründe vor.

Nicht zulässig sind hingegen willkürliche Unterscheidungen oder sachfremde Gruppenbildungen. Bei Verstößen droht eine „Anpassung nach oben“: Benachteiligte Beschäftigte können dann verlangen, ebenfalls die volle Prämie zu erhalten – was erhebliche zusätzliche Kosten verursachen kann.
Die Rechtsprechung zur früheren Inflationsausgleichsprämie bietet wertvolle Orientierung für die Frage, welche Differenzierungen zulässig sind. Aus den bisherigen Entscheidungen lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

  • Die Entlastungsprämie kann an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft werden. In diesem Fall dürfen Mitarbeitende, die im Bezugszeitraum keine Arbeitsleistung erbracht haben – etwa langzeiterkrankte Beschäftigte – von der Zahlung ausgeschlossen werden.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch der pauschale Ausschluss von Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit unzulässig, da hierin eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten liegt.
  • Befristet Beschäftigte dürfen nicht ohne sachlichen Grund von der Entlastungsprämie ausgeschlossen werden.

Mitbestimmung des Betriebsrates beachten

Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser bei der Ausgestaltung der Entlastungsprämie einzubeziehen. Die Verteilung der Prämie gehört zur betrieblichen Lohngestaltung und unterliegt damit dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Betriebsrat ist bei der Festlegung der Verteilungskriterien, der Bestimmung der begünstigten Mitarbeitergruppen und den Auszahlungsmodalitäten (etwa bei gestaffelten Zahlungen) zu beteiligen. Hierzu ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Die Grundsatzentscheidung, ob überhaupt eine Prämie gezahlt wird und in welchem Gesamtvolumen, bleibt hingegen allein beim Arbeitgeber – sie ist nicht mitbestimmungspflichtig.

Auszahlung und Dokumentation

Die Entlastungsprämie wird über die reguläre Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Die Zahlung sollte in der Lohnabrechnung eindeutig als „Entlastungsprämie“ gekennzeichnet – so ist die gewollte steuerliche Begünstigung klar dokumentiert.

Umsetzung

Die Einführung der Entlastungsprämie bietet eine wertvolle Gelegenheit, Mitarbeitende finanziell zu unterstützen und die Arbeitgeberattraktivität zu steigern. Damit die Umsetzung rechtssicher gelingt und Sie die steuerlichen Vorteile optimal nutzen können, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

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