30.04.2026 Fachbeitrag

Kündigung einer Zugbegleiterin wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten

LAG Hessen 21. November 2025 10 SLa 555/25

Mit Urteil vom 21. November 2025 (Az. 10 SLa 555/25) hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden, dass die ordentliche Kündigung einer Kundenbetreuerin im Nahverkehr der Deutschen Bahn als personenbedingte Verdachtskündigung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gerechtfertigt ist, wenn gegen die Arbeitnehmerin der dringende Verdacht besteht, eine terroristische Vereinigung unterstützt und Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund geleistet zu haben. Die außerordentliche Kündigung wurde hingegen wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB für unwirksam erachtet.

A. Sachverhalt

Die 1990 geborene Klägerin war seit dem 1. Februar 2017 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Deutschen Bahn, zunächst als Auszubildende und ab dem 1. Mai 2017 als Kundenbetreuerin im Nahverkehr beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 1.744,00 Euro. Sie war ledig und niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Die Beklagte befindet sich als bundeseigenes Unternehmen vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und steht unter der Kontrolle des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Die Aufgaben der Klägerin umfassten das Kontrollieren von Fahrkarten, das Erteilen von Auskünften zu Fahrplänen, Anschlüssen und Tarifen, die Erste-Hilfe-Leistung, die Meldung von Störungen und Gefährdungen, die Kommunikation mit Leitstellen und Triebfahrzeugführern sowie die Ausübung des Hausrechts und die Mitwirkung an sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Gegen die Klägerin wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Verdacht stand, im Fall der sogenannten „Lauterbach-Entführung" im Umfeld der terroristischen Vereinigung „Vereinte Patrioten" beteiligt gewesen zu sein. Die Gruppe „Vereinte Patrioten" soll einen Umsturz der deutschen Regierung und die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung geplant haben, um eine autoritäre Verfassung nach dem Vorbild des Kaiserreichs von 1871 einzuführen. Zu dieser Gruppe gehörte auch der Vater der Klägerin. Der Klägerin wurde vorgeworfen, ihren Vater unterstützt zu haben, unter anderem indem sie ihm ihr Auto geliehen und ihm eine Anleitung zur Herstellung von Sprengstoff weitergeleitet habe. Die Klägerin befand sich seit dem 10. Oktober 2023 in Untersuchungshaft.

Am 13. Oktober 2023 machte ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem LKA Mainz telefonisch Eigentumsrechte an beschlagnahmten Arbeitsgeräten der Klägerin geltend, wobei der LKA-Mitarbeiter bestätigte, dass die Klägerin in Untersuchungshaft sei und gegen sie im Fall der „Lauterbach-Entführung" ermittelt werde. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 hörte die Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der geplanten Kündigung an. Am 5. August 2024 hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Der Betriebsrat stimmte der geplanten Kündigung am 6. August 2024 zu. Mit Schreiben vom 8. August 2024 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 31. Dezember 2024. Hiergegen erhob die Klägerin am 28. August 2024 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. April 2025 wurde die Klägerin wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Strafurteil ist nicht bislang nicht rechtskräftig; die Klägerin hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 25.04.2025 – 7 Ca 5238/24) hatte der Kündigungsschutzklage der Klägerin stattgegeben und sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche fristgerechte Kündigung für unwirksam erachtet. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht Hessen ein.

B. Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts Hessen

I. Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, da die Beklagte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, das heißt, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen erlangt hat. Die Beklagte hatte bereits seit Oktober 2023 Kenntnis davon, dass die Klägerin in Untersuchungshaft war und im Zusammenhang mit einer Terrorvereinigung verdächtigt wurde. Es lag jedoch weder ein konkreter Vortrag der Beklagten dazu vor, wann ein kündigungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, noch wurden eigene Ermittlungen der Beklagten seit Oktober 2023 dargelegt. Die Beklagte konnte auch in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar darlegen, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie einen hinreichenden Verdacht besessen haben will, sodass sie ihrer Darlegungslast nicht gerecht wurde.

II. Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Anders als das Arbeitsgericht in erster Instanz erachtete das Landesarbeitsgericht Hessen die ordentliche fristgerechte Kündigung zum 31. Dezember 2024 jedoch als wirksam.

1. Keine wirksame ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

Eine wirksame ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG verneinte das Gericht. Der Klägerin oblag aus dem Arbeitsverhältnis heraus keine besondere Verfassungstreuepflicht wie z. B. bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Verwirklichung der Straftatbestände war mithin der Privatsphäre der Klägerin zuzuordnen und ein „Durchschlagen" arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten auf ein Fehlverhalten im privaten Bereich könne nur ausnahmsweise bei einer besonders engen Beziehung zwischen Straftatbestand und Arbeitspflicht angenommen werden, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

2. Wirksame personenbedingte Verdachtskündigung

Die Kündigung sei jedoch als personenbedingte Verdachtskündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG gerechtfertigt.

Gegenstand einer Verdachtskündigung könne auch ein personenbedingter Eignungsmangel des Arbeitnehmers sein, insbesondere wenn durch eine Straftat das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers verloren geht. Im öffentlichen Dienst könne sich ein solcher personenbedingter Eignungsmangel auch aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Entscheidend dafür sei, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten des Arbeitnehmers in die Dienststelle hineinwirken. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht formal dem öffentlichen Dienst zuzuordnen war, könnten sich aus der Eigenart des Betriebs im vorliegenden Fall vergleichbare Anforderungen ergeben.

Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand der dringende Verdacht, dass die Klägerin sich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) sowie wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens (§§ 83, 27 StGB) strafbar gemacht haben könnte. Die strafrechtlichen Verdachtsmomente wurden durch die spätere Verurteilung durch das Oberlandesgericht Koblenz bestätigt, wobei das Gericht die Feststellungen des Strafurteils im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zugrunde legte.

Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte die Klägerin in Kenntnis der Tatpläne der Gruppierung Messenger-Chatgruppen ihres Vaters administriert und gegen staatliche Überwachung abgeschirmt, ihm ihren PKW für vereinigungsbezogene Fahrten zur Verfügung gestellt sowie ein Dokument mit Anleitungen zur Herstellung von Giften und Sprengstoffen digital zusammengesetzt und ihrem Vater zur Weiterverbreitung überlassen.

Hinsichtlich der Eigenart des Betriebs betonte das Gericht, dass die Beklagte zwar selbst keine Bundesbehörde sei, aber jedenfalls als „staatsnah" anzusehen sei. Die Organisation des Bahnverkehrs stelle gemäß Art. 87e GG eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar, weshalb die Deutsche Bahn als Teil der kritischen Infrastruktur angesehen werde. Die Deutsche Bahn sei zudem wiederholt Ziel von Sabotageversuchen gewesen und einer relativ hohen Gefährdungslage in Bezug auf Anschläge ausgesetzt.

Obgleich die Klägerin auf einer relativ niedrigen Hierarchieebene innerhalb des Unternehmens tätig war, verfüge sie als Mitarbeiterin über besondere Kenntnisse im betrieblichen Ablauf und in der Organisation der Deutschen Bahn, die potenziell für Anschlagsszenarien genutzt werden könnten. Insbesondere obliege ihr die Aufgabe, im Falle von Gefährdungslagen angemessen zu reagieren und Leib und Leben der Fahrgäste zu schützen. Aufgrund ihrer Tatbeteiligungen sei nicht gesichert, dass sie sich in einem Sicherheitsfall so verhalten werde, wie es unbedingt und ohne Einschränkungen von ihr zu erwarten sei.

Das Gericht bejahte auch eine negative Zukunftsprognose. Zwar habe sich die Klägerin in der Untersuchungshaft von der Gruppe distanziert. Es sei ihr aber nicht gelungen, konkret darzulegen, welche Schritte sie unternommen habe, um sich zukünftig von ihrem Vater und den anderen Gruppenbeteiligten zu distanzieren. Aufgrund des engen Verwandtschaftsgrades könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch zukünftig Kontakt zu ihm haben werde. Reue über ihre Taten habe sie nicht zum Ausdruck gebracht.

Zudem bestünde das Risiko eines schweren Reputationsschadens für die Beklagte, da das Bekanntwerden der Verurteilung das subjektive Sicherheitsgefühl der Bahnkunden beeinträchtigen könne.

Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zugunsten der Beklagten, dass die Klägerin niemandem zum Unterhalt verpflichtet ist, die Betriebszugehörigkeit mit 7,5 Jahren als eher gering anzusehen sei und die Klägerin mit 33 Jahren gute Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz habe. Ein faktisches „Berufsverbot" liege nicht vor. Die Klägerin könne durchaus Arbeiten in Betrieben verrichten, die außerhalb der Daseinsvorsorge und außerhalb der kritischen Infrastruktur angesiedelt sind.

Schließlich bestätigte das Gericht, dass sowohl die vorherige Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2024 als auch die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.

C. Praxishinweis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen ist für die arbeitsrechtliche Praxis in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung:

Zunächst bestätigt das Gericht, dass Gegenstand einer Verdachtskündigung nicht nur verhaltensbezogene Pflichtverletzungen, sondern auch ein personenbedingter Eignungsmangel sein kann. Damit eröffnet sich für Arbeitgeber ein zusätzlicher Kündigungsgrund, wenn außerdienstliches strafbares Verhalten zwar nicht als verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt werden kann, aber die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in Frage stellt.

Ferner erweitert das Urteil die bisher vorwiegend auf den öffentlichen Dienst bezogene Rechtsprechung zur Verfassungstreue auf Unternehmen, die zwar privatrechtlich organisiert sind, aber Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge bzw. der kritischen Infrastruktur wahrnehmen. Die Deutsche Bahn wird hierbei als „staatsnah" eingestuft, sodass sich aus der Eigenart des Betriebs vergleichbare Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Beschäftigten ergeben wie im öffentlichen Dienst.

Darüber hinaus verdeutlicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bei der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen. Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Arbeitnehmer kündigen wollen, müssen genau dokumentieren und darlegen, wann welches kündigungsberechtigte Organ von welchen Tatsachen Kenntnis erlangt hat und welche eigenen Ermittlungen wann durchgeführt wurden. Das bloße Abwarten ohne nachvollziehbare Darlegung sachlicher Gründe genügt nicht.

Zuletzt ist die Entscheidung im Hinblick auf die Interessenabwägung bemerkenswert: Selbst bei einer Arbeitnehmerin, deren Handeln vorwiegend aus familiärer Verbundenheit und nicht aus ideologischer Überzeugung erfolgte, überwiegen nach Ansicht des Gerichts die Sicherheitsinteressen eines Betreibers kritischer Infrastruktur gegenüber dem Interesse der Arbeitnehmerin an dem Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Das Gericht betonte, dass auch ideologisch desinteressierte „Mitläufer" eine erhebliche Gefahr darstellen können und dass eine Distanzierung in der Untersuchungshaft allein nicht ausreiche, wenn keine konkreten Schritte zur Loslösung vom persönlichen Umfeld dargelegt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 1/26 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Erstreckung der Grundsätze zur Verfassungstreuepflicht auf privatrechtlich organisierte Unternehmen der Daseinsvorsorge und der kritischen Infrastruktur bestätigen wird.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.