Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsaufnahme nach Kündigung
Update Arbeitsrecht April 2026
LAG Hessen, Urteil vom 09. Januar 2026 – 10 SLa 615/25
Während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich keine Pflicht, die Arbeitsleistung beim Arbeitgeber wieder aufzunehmen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich mit der praxisrelevanten Frage auseinandergesetzt, ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit seiner vorangegangenen Kündigungen ernsthaft einräumt und den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert.
Sachverhalt
Der Kläger war seit Mai 2021 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt und erzielte ein Bruttomonatsgehalt von € 3.780,00. Die Beklagte sprach zunächst eine ordentliche Kündigung vom 29. November 2022 und sodann eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 31. Januar 2023 aus. In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass beide Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben. Ab Februar 2023 leistete die Beklagte keine Gehaltszahlungen mehr. Der Kläger nahm im Juni 2023 eine anderweitige Beschäftigung auf. Mit Schreiben vom 25. September 2024 sprach die Beklagte eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, ohne diese zu begründen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 erklärte die Beklagte sodann, sie räume die Unwirksamkeit sämtlicher bisher ausgesprochener Kündigungen ein, und forderte den Kläger auf, sich am 7. April 2025 um 8:00 Uhr in der Verwaltungszentrale einzufinden. Der Kläger erschien nicht. Die Beklagte mahnte ihn am 9. April 2025 ab und sprach am 16. April 2025 eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung aus.
Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Differenzvergütung für Januar bis April 2024 und gab der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 25. September 2024 statt, entschied jedoch nicht über die Kündigung vom 16. April 2025. Denn die Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung erfolgte erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. April 2025. Beide Seiten legten Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein.
Entscheidung
Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für Januar bis April 2024 und gegen die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25. September 2024 richtete. Nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung gerate der Arbeitgeber automatisch in Annahmeverzug. Es sei allein dessen Sache, dem Arbeitnehmer erneut einen Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Arbeitnehmer verhalte sich auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess zunächst untätig bleibe und auf eine Arbeitsaufforderung warte – selbst wenn er zwischenzeitlich eine neue Beschäftigung aufgenommen habe.
Zugleich wies das Landesarbeitsgericht auch die Berufung des Klägers zurück. Es entschied, dass die außerordentliche Kündigung vom 16. April 2025 das Arbeitsverhältnis wirksam aufgelöst habe. Die Arbeitspflicht lebe ausnahmsweise wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Unwirksamkeit seiner Kündigungen ernsthaft einräume und den Arbeitnehmer auffordere, die Arbeit als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrags wieder aufzunehmen. Die Beklagte habe dies mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2025 unmissverständlich getan. Der Kläger sei der Arbeitsaufforderung trotz Abmahnung nicht nachgekommen. Einen unverschuldeten Rechtsirrtum habe er weder dargelegt noch seien Anstrengungen ersichtlich, sich über die Rechtslage zu vergewissern. Die Interessenabwägung fiel zulasten des Klägers aus. Der Vorwurf der beharrlichen Verweigerung der Hauptleistungspflicht wiege schwer und sei für den Arbeitgeber nicht hinnehmbar. Weder Alter noch die relativ kurze Betriebszugehörigkeit seit Mai 2021 begründeten ein anderes Ergebnis. Die Revision wurde für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Praxistipp
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich ruhende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers wieder aufleben kann, wenn der Arbeitgeber ernsthaft und unmissverständlich erklärt, die Kündigung sei unwirksam, und den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsvertrags auffordert. Ein bloßes Angebot einer Prozessbeschäftigung unter Aufrechterhaltung der Kündigung genügt hierfür nicht. Arbeitgeber, die nach Ausspruch einer Kündigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückerlangen wollen, sollten daher klar die Unwirksamkeit der Kündigung einräumen, den Arbeitnehmer unter konkreter Benennung von Ort und Zeitpunkt zur Arbeit auffordern und bei Nichterscheinen zunächst eine Abmahnung aussprechen, bevor eine weitere außerordentliche Kündigung in Betracht kommt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Klärung dieser praxisrelevanten Frage zu erwarten ist.