10.02.2016Fachbeitrag

Update Compliance 2/2016

Abschaffung von 500 Euro-Scheinen und Bargeldobergrenzen: Die Geldwäschebekämpfung im Fokus des Gesetzgebers

Die Bundesregierung erwägt die Einführung einer Obergrenze für Bargeldgeschäfte, die Europäische Zentralbank will 500-Euro-Banknoten abschaffen. Es geht um die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung. Doch welche Unternehmen müssen sich um Geldwäschebekämpfung kümmern?

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen. Bargeldgeschäfte bergen besondere Geldwäscherisiken: Sie hinterlassen anders als Kreditkartenzahlungen oder Überweisungen keine Papierspur. Gleichzeitig kommen Bargeschäfte im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung vor. Vor diesem Hintergrund erklären sich die aktuellen Initiativen von Bundesregierung und Europäischer Zentralbank, Bargeschäfte nur noch in Grenzen zuzulassen bzw. 500-Euro-Scheine abzuschaffen.

Der Gesetzgeber nimmt die Geldwäschebekämpfung ohnehin zunehmend ins Visier: Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (kurz: Geldwäschegesetz - GwG) verpflichtet bestimmte Branchen, ihre Kunden zu identifizieren - dies mit dem Ziel, die Herkunft von (möglicherweise "bemakelten") Vermögenswerten leichter zu ermitteln. Denn letztlich geht es bei der Bekämpfung der Geldwäsche darum, dem Wirtschaftskreislauf Gewinne aus Straftaten zu entziehen und damit Straftaten an sich unattraktiv zu machen. Aus diesem Grunde ist Geldwäsche auch strafbar (§ 261 des Strafgesetzbuches).

Das GwG verpflichtet bestimmte Finanzdienstleister und Berufsgruppen, besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten. Hiervon erfasst sind u.a.

  • Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute,
  • Versicherungsvermittler,
  • Zahlungsdienstleister,
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften,
  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Rechtsbeistände,
  • Immobilienmakler und
  • Güterhändler (z. B. Juweliere oder Autohändler).


Angehörige dieser Branchen müssen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Kunden anhand von Personalausweis oder Reisepass identifizieren, den hinter dem Kunden ggf. stehenden "wirtschaftlich Berechtigten" erfragen und ihre Kundenbeziehungen stetig auf etwaige Geldwäschegefahren monitoren. Das gilt auch für ausländische Unternehmen, die sich grenzüberschreitend in Deutschland betätigen.

Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten werden mit empfindlichen Geldbußen geahndet; schlimmstensfalls - wenn die Vorgenannten tatsächlich Gelder waschen - droht (auch wenn dies nicht bewusst, sondern bloß leichtfertig erfolgte) Freiheitsstrafe wegen Geldwäsche (§ 261 StGB).

AML-Compliance gewinnt also erheblich an Bedeutung. Der aktuelle Vorstoß von Bundesregierung und EuZB zeigt, dass die Regeln strenger werden. Dasselbe gilt für die Aufsichtsdichte: Verstöße gegen die Compliance-Vorgaben werden zukünftig strenger sanktioniert werden.

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