28.04.2025 Fachbeitrag

Listing Act – ESMA konsultiert Erleichterungen bei Insiderlisten

Update Kapitalmarktrecht Nr. 55

Emittenten von Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und für sie handelnde Personen müssen nach Art. 18 MAR eine Liste aller Personen aufstellen, die aufgrund der für sie wahrgenommenen Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen haben (sog. Insiderliste). Die Insiderliste muss eine Vielzahl teilweise personenbezogener Daten enthalten, im Einzelnen Vor- und Nachname, Geburtsname und Geburtsdatum des Insiders, seine dienstlichen und privaten (!) Telefonnummern (Festnetz und mobil), Name und Anschrift des Unternehmens, für das er tätig ist, seine Funktion und den Grund für die Einstufung als Insider, Zeitpunkt des Zugangs zu Insiderinformationen und dessen Beendigung, nationale Identifikationsnummer (sofern vorhanden) sowie seine Privatadresse einschließlich etwaiger Zweitwohnsitze (!). Der Umfang dieser Datensammlung ist umstritten, insbesondere ob dies zur Verfolgung etwaiger Insiderdelikte erforderlich und verhältnismäßig ist. Zudem entsteht bei Emittenten und ihren Dienstleistern erheblicher Erfassungs- und Aktualisierungsaufwand.

Mandat an die ESMA zur Prüfung von Vereinfachungen

Im EU-Listing Act hat ESMA ein Mandat erhalten, die aktuellen Anforderungen an Insiderlisten dahingehend zu prüfen, ob ein zwischenzeitlich eingeführtes vereinfachtes Format für Emittenten von Wertpapieren, die an einem KMU-Wachstumsmarkt zum Handel zugelassen sind (nachfolgend „KMU-Emittenten“), generell für alle Emittenten angewandt werden kann.

Vorschlag der ESMA

ESMA hat nunmehr am 3. April 2025 ein Konsultationspapier veröffentlicht, in dem sie eine Neuregelung der Inhalte von Insiderlisten für alle Emittenten in neuen technischen Durchführungsstandards vorschlägt. Danach soll künftig auf die folgenden Angaben verzichtet werden: Geburtsname, private Telefonnummern und Adressen sowie Name und Anschrift des Unternehmens, für das er tätig ist. Das Geburtsdatum soll nur noch aufgenommen werden müssen, wenn keine nationale Identifikationsnummer des Insiders vorhanden ist (wie in Deutschland). Weiterhin können sog. permanente Insider in einem nochmals vereinfachten gesonderten Abschnitt der Insiderliste erfasst werden. Das soll wohl den Erfassungsaufwand verringern, war aber schon unter geltendem Recht umstritten. Denn als permanente Insider sollen weiterhin nur solche Personen aufgeführt werden, die aufgrund ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen innerhalb des Unternehmens haben. Dies ist also eine Gruppe, die nur wenige Personen umfasst, wenn überhaupt. Diese Erleichterung wird also weiterhin geringe Bedeutung haben, sollte es bei dem ESMA-Vorschlag bleiben.

Der Listing Act führt zudem eine weitere bereits geltenden Vereinfachung für KMU-Emittenten fort. Diese haben zwar auch Insiderlisten zu führen, müssen dort aber nur solche Personen aufnehmen, die aufgrund der Art ihrer Funktion oder Position beim Emittenten „stets“ Zugriff auf Insiderinformationen haben. Der Personenkreis geht über die permanenten Insider hinaus, da die betreffenden Personen nicht unbedingt auf „alle“ Insiderinformationen zugreifen können müssen. Nach der englischen Sprachfassung der geltenden Regelung ist jedoch von „regular access“, d. h. regelmäßigem (aber nicht permanentem) Zugang zu Insiderinformationen die Rede. Es bleibt abzuwarten, ob diese Ungenauigkeit der Übersetzung im Rahmen der ohnehin erforderlichen Neufassung der technischen Durchführungsstandards bereinigt wird.

Fazit

Die von der ESMA vorgeschlagenen Änderungen der Vorgaben für Insiderlisten stellen für Emittenten zumindest einen kleinen Schritt zur Deregulierung dar. Ein größerer Schritt wäre dies für die Insider selbst. Denn nach dem Vorschlag wäre die Erfassung einer Reihe ihrer bisher in der Insiderliste anzugebenden personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich. Die gesonderte Behandlung von sog. permanenten Insidern bliebe dagegen – sollte es bei dem ESMA-Vorschlag bleiben – weiterhin eher gut gemeint als gut gemacht. Denn der betroffene Personenkreis wäre weiter sehr gering, der Effizienzvorteil für Emittenten marginal. Bei den Regelungen für KMU-Emittenten bleibt zu wünschen, dass die Inkonsistenz der Sprachfassungen im Rahmen der Neuregelung bereinigt wird.

Hier gelangen Sie zum Konsultationspapier der ESMA.

Zur aktuellen Rechtslage bei Insiderlisten siehe auch:

  • Meyer in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, 7. Aufl. 2025, 12. Teil 4. Abschnitt, Rz. 12.401ff.
  • Göttler in Meyer/Veil/Rönnau, 2. Aufl. 2023, § 11

 

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