24.06.2020Fachbeitrag

Update Restrukturierung Nr. 1/2020

BGH: Business Judgment Rule gilt nicht für Insolvenzverwalter

Zur Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen

Die sog. “Business Judgment Rule“ bietet Geschäftsführungsorganen regelmäßig den notwendigen Spielraum, im Rahmen bestimmter Grenzen und Anforderungen unternehmerische Risiken einzugehen, ohne im Einzelfall die persönliche Haftung zu riskieren. Nun hat der BGH in einem Urteil vom 12.03.2020 (Az. IX ZR 125/17) klargestellt, dass die „Business Judgment Rule“ im Rahmen von Betriebsfortführungen im Insolvenzverfahren für den Insolvenzverwalter nicht gilt und damit eine lange umstrittene Rechtsfrage geklärt.

Geschäftsführungsorgane juristischer Personen obliegen Sorgfaltspflichten

Jedes Geschäftsführungs- oder Vertretungsorgan juristischer Personen hat grundsätzlich aufgrund der jeweils einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen eine Sorgfaltspflicht und eine besondere Verantwortung bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft (vgl. § 43 GmbHG, § 93 AktG). Verstöße gegen die Pflicht zur Sorgfalt können die persönliche Haftung der Organe für Schäden der Gesellschaft, der beteiligten Gesellschafter oder sogar der Gläubiger der Gesellschaft auslösen.

„hindsight bias” und Business Judgment Rule

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG regelt direkt für den Vorstand der Aktiengesellschaft, dass eine Pflichtverletzung nicht vorliege, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dieser sog. Business Judgment Rule liegt der Gedanke zugrunde, ein rechtliches Umfeld zu schaffen, das einerseits die Inanspruchnahme der Unternehmensführung bei mangelhafter Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht ermöglicht, darüber hinaus aber auch der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand die Sicherheit gibt, Entscheidungen mit inhärenten unternehmerischen Risiken treffen zu können, ohne im Falle einer negativen Entwicklung persönlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Da ex post betrachtet jede Entscheidung, die nicht unzweifelhaft zum Erfolg geführt hat, als Fehlentscheidung interpretiert werden kann („hindsight bias“), ist es notwendig, der Unternehmensführung Ermessensspielräume zuzugestehen. Anderenfalls entstünde eine Erfolgshaftung mit der Folge, dass bei unternehmerischen Entscheidungen die Chancen wegen der darin enthaltenen Risiken nicht ergriffen würden. Die Business Judgment Rule findet auch bei der Beurteilung des Handelns von Aufsichtsräten, GmbH-Geschäftsführern, Stiftungsvorständen und anderen Geschäftsleitern entsprechende Anwendung.

Unternehmens(fort)führung durch Insolvenzverwalter

Auch im Rahmen von Insolvenzverfahren werden immer wieder laufende Betriebe fortgeführt. Im Interesse der Gläubigergesamtheit soll der Insolvenzverwalter laufende schuldnerische Unternehmen sogar fortführen, wo positive Aussichten zur Fortführung bestehen und mit der Fortführung keine wirtschaftlichen Nachteile für die Gläubigergesamtheit verbunden sind. Der Insolvenzverwalter übernimmt als Träger der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kraft Amtes (§ 80 InsO) dabei faktisch die Funktionen der bisherigen Organe. Dabei hat der Insolvenzverwalter neben diversen weiteren insolvenzspezifischen Pflichten vor allem die Pflicht, für eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu sorgen und sein Handeln danach auszurichten. Den Insolvenzverwalter trifft bei schuldhaften Verstößen gegen die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Beteiligten, wobei er grundsätzlich für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat (§ 60 InsO).

BGH: Ermessensspielraum: ja, Business Judgment Rule: nein

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2020 nunmehr klargestellt, dass das Pflichtenprogramm des Insolvenzverwalters in der Betriebsfortführung zwar an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt sei, dass aber Maßstab aller unternehmerischer Entscheidungen des Insolvenzverwalters der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel seien. Dabei stünden auch dem Insolvenzverwalter zwar bei unternehmerischen Entscheidungen im Einzelfall gewisse Ermessensspielräume zu. Die Business Judgment Rule analog § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gelte für den Insolvenzverwalter aber nicht. Diese Frage war bisher stark umstritten. Der BGH hat nun klargestellt, dass es für eine entsprechende Anwendung an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke fehle. Das Handeln des Insolvenzverwalters müsse sich – anders als das Handeln z.B. von Geschäftsführungsorganen außerhalb des Insolvenzverfahrens – ausschließlich am Wirtschaftlichkeitsgebot im Insolvenzverfahren orientieren. Der dazu bestehende Spielraum bestimme sich allein nach den Vorgaben der Insolvenzordnung. Die Situation des Insolvenzverwalters sei nicht derart derjenigen eines Vorstandsmitglieds einer AG angenähert, dass ihre Haftung für unternehmerische Entscheidungen die Erstreckung der Business Judgment Rule auf den Insolvenzverwalter erfordere.

Auch keine Anwendung in der Eigenverwaltung, aber „Insolvency Judgment Rule“

Die Positionierung des BGH in der Frage des Sorgfaltsmaßstabes für Insolvenzverwalter im Rahmen von Betriebsfortführungen macht klar, dass die unternehmerische Freiheit des Insolvenzverwalters in der insolvenzgeleiteten Betriebsfortführung begrenzt ist und hinter den Freiheiten der ordentlichen Geschäftsleiter außerhalb des Insolvenzverfahrens zurückbleibt. Die Entscheidung liegt damit auf einer Linie mit dem Urteil des BGH vom 26.04.2018 (IX ZR 238/17), der auf die Geschäftsleiter in Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) die §§ 60, 61 InsO analog und nicht die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen anwendet (vgl. dazu unser Update Restrukturierung Nr. 2 / 2018).Gleichwohl gesteht der BGH auch den Insolvenzverwaltern ein gewisses (engeres) Ermessen zu, das sich allein am Wohl der Gläubigergesamtheit orientiert. Insofern könnte auch von einer „Insolvency Judgment Rule“ gesprochen werden.

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