22.06.2021Fachbeitrag

Update Compliance 13/2021

Bundeszentralamt für Steuern kauft Steuerdaten aus Dubai an und lässt diese auswerten – neuer Countdown für Selbstanzeigen

Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Auftrag des Bundesfinanzministeriums in Dubai Daten erworben, um Steuerstraftaten aufzudecken. Die Daten wurden jetzt an die jeweils zuständigen Bundesländer zur Prüfung übergeben. Dort wird über die Einleitung von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entschieden.

Die Bundesfinanzverwaltung zielt mit dem Ankauf der Steuerdaten von einem Informanten darauf ab, Informationen zu Millionen von Steuerpflichtigen weltweit und zu mehreren tausend deutschen Steuerpflichtigen, die über Vermögen in Dubai verfügen, zu erhalten. Diese Informationen werden mit hiesigen Steuererklärungen abgeglichen. Beim Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung werden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, im Rahmen derer mit Durchsuchungsaktionen auch in Privathäusern zu rechnen ist.

Steuerpflichtige, die in Dubai über Vermögen verfügen, das zu Unrecht nicht der Besteuerung unterworfen wurde, haben die Möglichkeit, sich der strafrechtlichen Verfolgung durch eine strafbefreiende Selbstanzeige zu entziehen. Das deutsche Steuerrecht sieht diese „goldene Brücke“ in die Steuerehrlichkeit vor, um Steuerhinterziehern einen Anreiz zu geben, bislang nicht versteuertes Vermögen offenzulegen und sich zukünftig ehrlich zu verhalten.

Die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige sind hoch. Die Rechtsprechung fordert vom Steuerpflichtigen, im Rahmen einer einzigen Erklärung „reinen Tisch“ zu machen und die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, die Steuern sofort festzusetzen. Sie müssen umgehend entrichtet werden, damit die strafbefreiende Wirkung eintritt.

Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte soll von Strafe abgesehen werden, wenn Sanktionszuschläge entrichtet werden. Diese werden auf die üblichen Säumniszuschläge und Hinterziehungszinsen aufgeschlagen. Sie betragen 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt, 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1 Million Euro nicht übersteigt, und 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Million Euro übersteigt (§ 398a AO).

Keine Möglichkeit zur Selbstanzeige hat derjenige, dessen Tat bereits entdeckt ist. Auch die Betriebsprüfung sperrt die strafbefreiende Selbstanzeige. Damit beginnt für viele Steuerpflichtige, die eine Selbstanzeige erstatten wollen, ein Wettlauf mit der Zeit. Denn die Selbstanzeige muss vor dem Abgleich mit den hiesigen Steuerdaten eingereicht sein.

Die Strafandrohungen für Steuerhinterziehung sind empfindlich. In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2009 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass – grundsätzlich – bei einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro eine Einstellung (auch gegen Auflagen und Weisungen) nicht mehr, ab 100.000 Euro Schaden eine Geldstrafe nicht mehr ausreichen soll. Ab einem Steuerschaden von 1 Million Euro soll eine Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies sind grobe Richtgrößen, im Einzelfall werden Strafschärfungs- und -milderungsgründe zu berücksichtigen sein.

Praxishinweis: Der Weg der strafbefreienden Selbstanzeige bietet den Weg in die Straffreiheit trotz begangener Steuerstraftaten. Die zunehmende internationale justizielle Zusammenarbeit sowie der staatliche Ankauf von Steuerdaten bergen ein immer größer werdendes Entdeckungsrisiko. Staatliche Datenhehlerei ist übrigens straflos: Der Staat darf gestohlene Daten ankaufen, ohne dass er sich hierdurch selbst strafbar machen würde. Dafür hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Vorschrift des § 202d Abs. 3 StGB selbst gesorgt.

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