06.02.2014Fachbeitrag

Update Compliance 163

Compliance bei der Copa de Mundo 2014: Was bei Einladungen zu Fußballspielen und anderen Events zu beachten ist

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 steht vor der Tür. Brasilien ist in diesem Jahr Gastgeber des wichtigsten Fußballturniers. Und wieder stellt sich die Frage, was Unternehmen beachten müssen, die Freikarten spendieren möchten: an verdiente Mitarbeiter, Geschäftspartner oder politische Repräsentanten. Um die WM als sportliches Großereignis gemeinsam genießen zu können, müssen bei der Einladung zu Fußballspielen gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

Vorsicht bei Amtsträgern!

Die Korruptionsvorschriften für Amtsträger sind streng. Unter Strafe steht nicht nur die Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für eine Dienstpflichtverletzung des Amtsträgers (klassische Bestechung). Strafbar ist eine Zuwendung schon dann, wenn sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Dienstausübung des Amtsträgers steht (Vorteilsgewährung). Der Gesetzgeber will schon den „bösen Schein der Käuflichkeit“ bestrafen. Schon die bloße „Klimapflege“ kann daher strafbar sein.

Nicht strafbar sind sozialadäquate Zuwendungen. Feste Wertgrenzen für erlaubte Zuwendungen existieren allerdings nicht. Die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verschwimmen daher. Als zweifellos straffrei anerkannt sind z. B. Werbegeschenke oder geringwertige Aufmerksamkeiten anlässlich von besonderen Ereignissen wie Jubiläen oder Festtagen. Überschreiten Geschenke, Einladungen oder Bewirtungen indes in ihrem Aufwand erkennbar den gewöhnlichen Lebenszuschnitt des Amtsträgers, liegt hierin ein hohes Strafbarkeitsrisiko.

Einladungen in der privaten Wirtschaft

Die Einladung von Geschäftspartnern ist grundsätzlich in einem weiteren Rahmen zulässig als die Einladung von Amtsträgern. Feste Grenzen existieren auch hier nicht: Nicht strafbar sind jedenfalls sozialadäquate Zuwendungen, wobei die Grenzen der Sozialadäquanz in der freien Wirtschaft weiter zu ziehen sind als im öffentlichen Dienst.

Steuerliche Aspekte

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen durch den Empfänger zu versteuern. Der Einladende kann jedoch die Versteuerung übernehmen (sog. „Pauschalversteuerung“). In diesem Fall hat er den Empfänger über die Übernahme der Steuer zu unterrichten.  Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen nur einkommensteuerpflichtige Zuwendungen pauschalversteuert werden (mehr dazu siehe hier).

Neues Anti-Korruptionsgesetzgebung in Brasilien

Brasilien gilt in der Korruptionsbekämpfung als ein Sorgenkind. Das soll offenbar ein Ende haben: Am 29. Januar 2014 ist ein neues Anti-Korruptionsgesetz in Kraft getreten, das im Falle von Korruptionsverfehlungen sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen umfassende Sanktionierung vorsieht.  Schlimmstenfalls droht eine Strafe in Höhe von 20% des Jahresumsatzes.

Praxishinweise

Vorsicht bei der Einladung von Amtsträgern oder dem öffentlichen Dienst sonst nahe stehenden Personen! Die Grenzen zur strafbaren Vorteilsgewährung sind niedrig.  In Bezug auf die Einladung von Geschäftspartnern sind die Grenzen der Zulässigkeit weiter. Allerdings muss auch hier der Eindruck vermieden werden, dem Gegenüber solle eine konkrete Entscheidung zugunsten des Zuwendenden „abgekauft“ werden. Schon aus Transparenz- und Dokumentationsgründen empfiehlt es sich, die Einladung dem Betriebsinhaber vorab anzuzeigen.

Es empfiehlt sich, klare Richtlinien für die Annahme und die Zuwendung von Einladungen und Geschenken auszuarbeiten. Mithilfe dieser Richtlinien finden sich die Mitarbeiter im komplizierten und nicht immer eindeutigen Korruptionsrecht zurecht. Eine besondere Orientierungshilfe bietet die Einführung von – betriebsintern gültigen und an die Unternehmensspezifika angepassten – Grenzwerten und die Herausgabe von eingängigen Checklisten.

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