30.07.2026 Fachbeitrag

Nicht jeder Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung

Update Arbeitsrecht Juli 2026

BAG Pressemitteilung Nr. 26/26 - Urt. v. 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26

Die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG gehört zu den zentralen formalen Anforderungen bei größeren Personalabbauvorhaben. Fehler im Anzeigeverfahren können zur Unwirksamkeit sämtlicher ausgesprochener Kündigungen führen – ein Risiko, das insbesondere im Insolvenz- und Restrukturierungskontext von erheblicher praktischer Bedeutung ist. In der Praxis stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob geringfügige Ungenauigkeiten bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige bereits zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigungen führen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25. Juni 2026 (6 AZR 7/26) schafft hierzu willkommene Klarheit.

Sachverhalt

Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer (der späteren Schuldnerin) tätig. Im November 2024 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsschließung und die Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Am 25. Februar 2025 wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen.

Im Anschluss erstattete der Beklagte die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit und kündigte nach deren Eingang das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Mai 2025. In der Anzeige hatte der Beklagte angegeben, 34 Kündigungen zu beabsichtigen. Tatsächlich erfolgten jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger machte geltend, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis damit zum 31. Mai 2025 beendet.

Zentral: Wahrung des Zwecks des Anzeigeverfahrens

Das BAG stellte klar, dass das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen soll, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigten Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige – je nach den Umständen des Einzelfalls – den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL).

Dass der Beklagte in der Massenentlassungsanzeige eine geringfügig höhere Zahl von Arbeitnehmern angegeben hatte, die gekündigt werden sollten, als tatsächlich gekündigt wurden, stellt nach Auffassung des BAG keinen erheblichen Fehler der Anzeige dar, der zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Die Agentur für Arbeit wird in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, nicht beeinträchtigt, da sie sich auf dieser Grundlage auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüfen kann. Die Anzeige gewährleistet in einem solchen Fall noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Sie ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam. Die Kündigung ist nicht wegen eines Fehlers bei der Massenentlassungsanzeige unwirksam und beendete das Arbeitsverhältnis daher mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG bringt für die Praxis eine wichtige Klarstellung: Nicht jeder Fehler bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige führt zwingend zur Unwirksamkeit der nachfolgenden Kündigungen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens – die Lösungssuche durch die Agentur für Arbeit – beeinträchtigt. Geringfügige Abweichungen bei der Angabe der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer „nach oben“ sind danach unschädlich, weil sie die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe behindern.

Im Rahmen von Restrukturierungen und Betriebsschließungen kann dies für Arbeitgeber eine Entlastung sein: Sofern das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Anzeige den Zweck des Verfahrens insgesamt erfüllt, führen geringfügige Ungenauigkeiten bei der Anzahl der angekündigten Entlassungen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Gleichwohl bleibt zu empfehlen, bei der Erstellung der Massenentlassungsanzeige größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und die Angaben – insbesondere zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer – vor Einreichung gründlich zu prüfen. Dem Urteil lässt sich lediglich entnehmen, dass im Einzelfall bei nur geringfügigen Fehlern keine Fehlerhaftigkeit der Anzeige vorliegt. Bei gravierenden Falschangaben dürfte weiterhin von einer Unwirksamkeit der Anzeige und damit der Kündigungen auszugehen sein.

Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass ihnen weitere Hinweise zum Zweck der Anzeige und den damit verbundenen Pflichten des Arbeitgebers zu entnehmen sein werden. 

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