Profifußballer: Pro Punktprämie nur bei Spieleinsatz
Update Arbeitsrecht Juli 2026
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 2026 – 11 SLa 106/26
Eine vertragliche Nachzahlungsklausel, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer einsatzabhängigen Punktprämie steht, ist auch dann als einsatzabhängig auszulegen, wenn ihr Wortlaut isoliert betrachtet keinen eigenen Einsatzvorbehalt enthält (§§ 133, 157 BGB). Das LAG Düsseldorf hatte sich mit der in der Sportbranche praxisrelevanten Frage auseinanderzusetzen, ob einem Profisportler eine vertragliche „Nachzahlung“ auf die Punkteinsatzprämie für sämtliche Saisonpunkte des Vereins zusteht oder nur für solche Spiele, in denen er tatsächlich eingesetzt wurde.
Sachverhalt
Der Kläger war bei dem Beklagten, einem Zweitligaverein, vom 16. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2025 als Profifußballspieler tätig. Im Zuge von Vertragsverhandlungen ab Sommer 2021 bot der Beklagte dem Kläger eine Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga in Höhe von 2.500 EUR pro Punkt an; die Berater des Klägers forderten 3.500 EUR pro Punkt. Der Vorstand Finanzen, Recht und Personal des Beklagten übersandte am 19. April 2022 ein stichpunktartiges Vertragsangebot, das u. a. eine Punkteinsatzprämie von 2.500 EUR vorsah und zugleich eine „Nachzahlung“ von 1.000 EUR pro Punkt bei Erreichen von Platz 1 bis 6 der Abschlusstabelle; dort war ausdrücklich festgehalten, dass der Spieler die volle Prämie nur bei Einsatz von Beginn an oder ab Beginn der zweiten Halbzeit erhält (bei späterer Einwechslung nur 50 %). Nach weiteren Vertragsentwürfen unterzeichneten die Parteien am 17.05.2022 die Anlage „Besondere Regelungen“ zum Arbeitsvertrag. § 4 Abs. 2 Satz 1–3 sahen vor, dass der Spieler bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder als Einwechselspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie von 2.500 EUR brutto pro Punkt erhält (bei kürzerem Einsatz 50 %). § 4 Abs. 2 Satz 4 regelte, dass der Spieler bei einem Platz von 1 bis 6 der Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison eine „Nachzahlung“ von 1.000 EUR brutto pro erreichtem Punkt erhält – ohne ausdrückliche Wiederholung eines Einsatzvorbehalts in dieser Satzklausel. Nach Regelung C.2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags waren Einsatzpunktprämien im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder anteilig zu zahlen.
Am Ende der Saison 2024/2025 belegte der Beklagte mit 53 Punkten Platz 6 der Abschlusstabelle. Für Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger eine Prämie nach § 4 Abs. 2 Satz 4 in Höhe von 31.100 EUR brutto aus; dabei berechnete er jeweils 1.000 EUR nur für solche Spiele, in denen der Kläger auch tatsächlich zum Einsatz gekommen war. Der Kläger forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 11. August 2025 eine weitere Zahlung von 21.900 EUR brutto mit der Begründung, die Nachzahlung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 sei unabhängig von seinem eigenen Einsatz für alle 53 Saisonpunkte zu zahlen (53.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 31.100 EUR). Der Kläger machte geltend, es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da der Beklagte lediglich die Höhe der Prämie zur Disposition gestellt habe; anders als in den übrigen einsatzabhängigen Prämienregelungen (§§ 3, 5, 6 der Anlage) sei die Nachzahlung nach § 4 Abs. 2 Satz 4 gerade nicht ausdrücklich an einen Spieleinsatz geknüpft; zumindest bestehe eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Beklagten als Verwender. Er erhob Klage auf Zahlung von 21.900 EUR brutto nebst Zinsen.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die vom Kläger vor dem LAG Düsseldorf eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das LAG Düsseldorf bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
Das LAG Düsseldorf führte aus, dass zwar der isolierte Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 4 noch für die Sichtweise des Spielers sprechen möge, jedoch Systematik, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vertragsbestimmung deutlich dagegen sprächen. Bereits die Überschrift „Punkteinsatzprämie“ mache deutlich, dass sämtliche Zahlungen in dieser Vertragsklausel einen Spieleinsatz voraussetzten. Auch die Vertragsverhandlungen stützten dieses Ergebnis. Die Parteien hätten mit der streitigen Klausel lediglich unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Einsatzprämie (3.500 oder 2.500 EUR pro Punkt) überbrücken wollen. Eine vom Spieleinsatz unabhängige Prämie sei dabei nie gefordert worden. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte in der Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass sich die Einsatzabhängigkeit aus dem Wortlaut („Nachzahlung“ setzt eine vorangegangene Erstzahlung voraus, die ihrerseits einen Einsatz nach § 4 Abs. 2 Satz 1–3 erfordert), dem systematischen Zusammenhang sowie dem Verhandlungsverlauf ergebe – wonach die zusätzlichen 1.000 EUR genau der Differenz zwischen der vom Spieler geforderten und der vom Verein angebotenen Punkteinsatzprämie entsprachen und die Nachzahlung bereits im Stichpunktangebot vom 19.04.2022 ausdrücklich als einsatzabhängig ausgewiesen war.
Das LAG Düsseldorf stellte ferner klar, dass das Auslegungsergebnis selbst dann eindeutig sei, wenn man zugunsten des Spielers das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterstelle. Auch unter Anwendung der §§ 305 ff. BGB bliebe kein Raum für die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, da die systematische Einordnung der Klausel unter der Überschrift „Punkteinsatzprämie“ ein eindeutiges Auslegungsergebnis begründe. Die Revision wurde vom LAG Düsseldorf nicht zugelassen.
Praxistipp
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer klaren und in sich geschlossenen Vertragsgestaltung bei einsatzabhängigen Prämien- und Bonusregelungen in Profisportverträgen. Clubs sollten folgende Punkte beachten: Erstens sollten Nachzahlungs- oder Bonusklauseln, die im Zusammenhang mit einer einsatzabhängigen Prämie stehen, die Einsatzvoraussetzungen ausdrücklich wiederholen oder eindeutig in Bezug nehmen, anstatt sich allein auf den systematischen Zusammenhang zu verlassen. Eine Regelung im unmittelbaren Kontext einer „Einsatzprämie“ wird im Zweifel zwar als einsatzabhängig ausgelegt – die ausdrückliche Klarstellung vermeidet jedoch kostspielige Auslegungsstreitigkeiten. Zweitens kann der Verlauf der Vertragsverhandlungen (E-Mails, Vertragsentwürfe, Stichpunktangebote) für die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend sein. Clubs sollten Verhandlungsunterlagen sorgfältig dokumentieren und aufbewahren, da diese im Streitfall den Nachweis über den übereinstimmenden Parteiwillen ermöglichen. Drittens hängt die Frage, ob eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualabrede zu behandeln ist, maßgeblich davon ab, ob der Arbeitgeber sie im Verhandlungsverlauf ernsthaft zur Disposition gestellt hat; entsprechende Zugeständnisse bei verwandten Vergütungsregelungen können hierfür sprechen und sollten dokumentiert werden. Selbst wenn eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, schützt eine eindeutige systematische Einordnung davor, dass die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders greift.