Ständiger Datenzugriff für lokale Betriebsräte? LAG Köln setzt Grenzen
Update Arbeitsrecht Juli 2026
Der Gesamtbetriebsrat hat keinen allumfassenden Durchsetzungsanspruch für Rechte lokaler Betriebsräte aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung. Wenn keine wirksame Delegation durch die lokalen Betriebsräte vorliegt, kommt es darauf an, ob die Angelegenheit objektiv auf lokaler Betriebsebene geregelt werden kann.
Sachverhalt
Zwei Arbeitgeber haben mehrere Gemeinschaftsbetriebe und nutzen ein gemeinsames digitales Zeiterfassungssystem. In diesem System werden die Arbeitszeiten aller Beschäftigten erfasst – aber auch Abwesenheitsgründe wie Krankheit oder Mutterschutz.
Die Arbeitgeber haben insgesamt 20 Standorte mit jeweils eigenen Betriebsräten. Zusätzlich gibt es einen Gesamtbetriebsrat, der für standortübergreifende Angelegenheiten zuständig ist.
Im Jahr 2018 schlossen die Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die den einzelnen Betriebsräten einen dauerhaften elektronischen Lesezugriff auf die Zeiterfassungsdaten der Mitarbeiter gewährte. Die Betriebsräte konnten jederzeit einsehen, wann Beschäftigte gearbeitet haben, ob sie krank waren oder sich im Mutterschutz befanden.
Ein lokaler Betriebsrat nutzte diesen Datenzugang, um eine Excel-Tabelle mit allen Krankheitstagen der Beschäftigten zu erstellen. Diese Datei wurde unverschlüsselt auf einem internen Laufwerk gespeichert – ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz. Die Datenschutzbeauftragte reagierte und verlangte, den Betriebsräten den permanenten Zugriff auf das Zeiterfassungssystem sofort zu entziehen. Die Arbeitgeber setzten dies um und sperrten die Zugänge der lokalen Betriebsräte.
Der Gesamtbetriebsrat verlangte nun, dass die Arbeitgeber die elektronischen Zugriffsrechte für die lokalen Betriebsräte wiederherstellen, so wie dies in der Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegt worden war.
Die Entscheidung des LAG Köln
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Forderung des Gesamtbetriebsrats zurück. Die Begründung enthält zwei Aspekte:
Der Gesamtbetriebsrat war nicht zuständig. Die Einräumung der Zugriffsrechte unterlag nicht dem originären Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates. Der Gesamtbetriebsrat ist nur für Angelegenheiten zuständig, die nicht auf Betriebsebene geregelt werden können. Alternativ, bei fehlender originärer Zuständigkeit, hätte er durch die örtlichen Betriebsräte entsprechend ermächtigt worden sein müssen.
Wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner originären Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung schließt, hat er grundsätzlich aus eigenem Recht einen Anspruch auf Durchführung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.
Die Einführung des hier streitgegenständlichen Zeiterfassungssystems sollte einheitlich für alle Betriebe eingeführt und verwaltet werden, so dass es einer Regelung mit dem Gesamtbetriebsrat bedurfte. Allerdings begründet dies laut dem Gericht keine allumfassende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung aller damit zusammenhängender Fragen. Der Gesamtbetriebsrat sei den lokalen Betriebsräten nicht übergeordnet, sondern nur zuständig, wenn eine Angelegenheit nicht auf Betriebsebene geregelt werden kann.
Ein mögliches elektronisches Zugriffsrecht des Betriebsrates richte sich nach § 80 Abs. 1 Nr. BetrVG (Überwachung der Einhaltung von Gesetzen – hier u. a. das Arbeitszeitgesetz). Es richte sich nicht nach dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG. Die Einräumung von Lesezugriffen ist laut dem LAG Köln nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen) gedeckt.
Ein örtlicher Betriebsrat könne selbst am besten entscheiden, ob und wie er die Überwachungsaufgaben gemäß § 80 BetrVG wahrnimmt. Es bestehe kein Erfordernis für eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung. Eine Delegation des Rechts von den örtlichen Betriebsräten an den Gesamtbetriebsrat lag nicht vor. Die Frage, wie ein Betriebsrat seine Kontrollaufgaben wahrnimmt und welche Informationen er dafür vom Arbeitgeber erhält, gehöre zu den Aufgaben des jeweiligen örtlichen Betriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat dürfe diese Rechte daher nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die einzelnen Betriebsräte regeln. Daher stehe dem Gesamtbetriebsrat auch kein diesbezüglicher Durchführungsanspruch zu.
Das LAG hat zudem ausgeführt, dass die Durchsetzung eines ständigen Zugriffsrechts für die örtlichen Betriebsräte auch Pflichten mit sich gebracht hätte. Der jeweilige örtliche Betriebsrat müsse sicherstellen, dass der Datenschutz eingehalten wird und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies sei eine große Verantwortung mit einhergehenden Pflichten.
Der Datenschutz steht einem ständigen Lesezugriff entgegen. Das Gericht stellte fest, dass ein permanenter elektronischer Zugriff auf sensible Mitarbeiterdaten auch nicht mit dem Datenschutz vereinbar sei. Eine ständige Zugriffsmöglichkeit sei nicht erforderlich. Das Recht des Betriebsrates auf Unterrichtung gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG gebe Betriebsräten keinen gesetzlichen Anspruch, auf die Arbeitszeitdaten permanent elektronisch zugreifen zu können.
Ein dauerhafter Lesezugriff ohne konkreten Anlass geht über das hinaus, was Betriebsräte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tatsächlich benötigen. Arbeitgeber hätten zudem das Recht, Informationen vor der Weitergabe zu prüfen und gegebenenfalls nicht relevante Daten zu entfernen.
Das hier streitgegenständliche Zeiterfassungssystem enthielt zudem besonders geschützte Gesundheitsinformationen, z. B. Fehlzeiten wegen Krankheit. Die Interessen der hier betroffenen Arbeitnehmer seien schutzwürdiger und schwerer zu gewichten als ein mögliches (ständiges) Auskunftsinteresse der Betriebsräte.
Praxistipp
Bei datenschutzrechtlichen Sachverhalten ist immer das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Ein ständiger Zugriff auf eine Vielzahl von personenbezogenen Daten ist nicht notwendig, wenn man sich die Aufgaben des Betriebsrates vor Augen führt. Der Umgang mit Mitarbeiterdaten muss auf das Minimum eingeschränkt werden. Ein solcher Umgang bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und Verantwortung mit sich.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist zu hinterfragen, ob die jeweilige Angelegenheit objektiv nicht auf lokaler Betriebsebene geregelt werden kann.