29.04.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A April 2019

Differenz- und Existenzvernichtungshaftung bei der Verschmelzung zweier GmbHs

BGH, Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 199/17

Kommt es im Falle einer Verschmelzung zweier GmbHs zu einer Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers, trifft die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger gemäß Urteil des BGH vom 6. November 2018 keine Differenzhaftung. Wird die Verschmelzung einer insolvenzreifen Gesellschaft aber gezielt für eine liquidationslose Abwicklung eingesetzt und hierdurch die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers herbeigeführt, so kann dies eine Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff begründen. 

Sachverhalt

Der Entscheidung des BGH liegt die Schadensersatzklage eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH gegen deren Gesellschafter zugrunde. Der Insolvenzverwalter hat seine Klage damit begründet, dass die Gesellschafter an der Verschmelzung einer zahlungsunfähigen Gesellschaft auf die von ihm verwaltete und ursprünglich liquide Gesellschaft mitgewirkt hätten, was die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers überhaupt erst ausgelöst hätte.

Prozessgeschichte

Das LG Dresden hat die Klage abgewiesen. Die beim OLG Dresden eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hin hat der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Keine Differenzhaftung

In seiner Urteilsbegründung führt der BGH zunächst aus, dass das OLG Dresden eine Differenzhaftung der Gesellschafter gem. § 55 UmwG i.V.m. §§ 56 Abs. 1; 9 Abs.1 GmbHG zu Recht verneint habe.

Rechtslage in der AG und in der GmbH

Für die AG hat der Senat die Möglichkeit einer Differenzhaftung im Falle einer Verschmelzung bereits mit Urteil vom 12. März 2007 verneint (BGHZ 171, 293). Der BGH stellt nun klar, dass dies im Ergebnis auch für die GmbH gelte. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, dass das Institut der Differenzhaftung der Absicherung einer realen Kapitalaufbringung diene, was vorranging im Interesse der Gesellschaftsgläubiger und des Rechtsverkehrs sei. Eine Differenzhaftung sei daher nicht erforderlich, um ein durch eine Verschmelzung ggf. gefährdetes Äquivalenzinteresse der übrigen Anteilseigner der beteiligten Rechtsträger zu schützen. Der Gefahr einer Überbewertung eines – insolvenzreifen – übertragenden Rechtsträgers könnten die Anteilseigner stattdessen im Vorfeld durch eine Verschmelzungsprüfung nach §§ 48 ff., 9 ff. UmwG und im Nachgang durch eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses begegnen.

Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

Die Berufungsinstanz war der Ansicht, dass im Falle der Verschmelzung eines insolvenzreifen Rechtsträgers eine Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB ausscheide. Diese Haftung setze eine tatsächliche Vermögensentnahme im Sinne einer „Selbstbedienung“ der Gesellschafter voraus. Der BGH hingegen verwarf die Auffassung des OLG und betont stattdessen die Senatsrechtsprechung, wonach ein existenzvernichtender Eingriff vorliege, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht wird. Ein existenzvernichtender Eingriff könne auch dadurch begründet werden, dass der den Gläubigern dienende Haftungsfonds – statt durch einen unmittelbaren Vermögensabfluss – nur mittelbar durch die Vermehrung von Schulden entzogen wird.

Umgehung des Liquidationsverfahrens begründet Sittenwidrigkeit

Die Sittenwidrigkeit resultiere hier aus der Umgehung des vom Gesetzgeber für solche Fälle vorgesehenen Liquidationsverfahrens. Dies gelte jedenfalls dann, wenn eine beherrschende Stellung im übernehmenden Rechtsträger für eine liquidationslose Abwicklung des insolventen Rechtsträgers ausgenutzt werde.

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