13.11.2018Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht / M&A November 2018

Digitalisierung – Neuer Vorstoß zur Umsetzung im Gesellschaftsrecht

Zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132  im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht COM (2018) 239 final

Am 25. April 2018 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Dieser Vorschlag ist Teil des sogenannten „Company Law Package“. Ziel ist die Digitalisierung des gesamten Lebenszyklus von Gesellschaften durch den Einsatz digitaler Instrumente und digitaler Verfahren. Mithilfe von digitalen Technologien sollen diese Verfahren schneller und kostengünstiger werden.

Online-Registrierung von Gesellschaften

Kern des Vorschlags ist es, die Möglichkeit zu schaffen, Kapitalgesellschaften in allen EU-Mitgliedstaaten (auch grenzüberschreitend) online zu gründen. Bislang ist lediglich in 17 Mitgliedsstaaten eine vollständige Online-Registrierung von Gesellschaften möglich; Deutschland gehört nicht dazu. Für die Online-Gründung sollen die Mitgliedstaaten in dem noch zu schaffenden zentralen digitalen Zugangstor allgemeine Informationen über das jeweilige Gründungsverfahren sowie Mustertexte online veröffentlichen. Die Mitwirkung eines Notars an der Gesellschaftsgründung wäre dann nicht mehr zwingend erforderlich. Dadurch entfiele dessen Beratungs- und Prüfungsfunktion. Denkbar wäre allerdings auch, dass der Notar bei der Online-Ferngründung – ebenfalls online – eingebunden wird.

Online-Gründung in Deutschland

In Deutschland wird die Online-Gründung zunächst wahrscheinlich nur für GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) möglich sein. Der nationale Gesetzgeber kann die Gründung „großer“ Kapitalgesellschaften vom Online-Verfahren ausnehmen. Vor dem Hintergrund, dass eine GmbH bzw. UG mit nur einem Geschäftsführer, ohne Aufsichtsrat und geringer Kapitalaufbringung gegründet werden kann, erscheint dies sachgerecht. Für Bar-Gründungen soll die Online-Eintragung stets möglich sein, wofür die Zahlung auf ein Konto bei einer in der EU tätigen Bank genügt.

Hürden der Digitalisierung und Abhilfe durch unionsweite Vernetzung

Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass sowohl Ein-Personen- als auch Mehrpersonengesellschaften online gegründet werden können und dass die Gründung durch natürliche und auch juristische Personen möglich ist. Mehrpersonengesellschaften setzen üblicherweise eine individuell gestaltete Satzung sowie eine intensive rechtliche Beratung voraus. Die damit verbundenen Probleme und Verzögerungen könnten die mit der Digitalisierung erwünschten Ziele wieder zunichtemachen. Sofern juristische Personen beteiligt sind, stellt sich, vor allem bei ausländischen Gesellschaften, die Frage nach der Identifizierung ihrer Vertreter sowie der Überprüfung deren Vertretungsmacht. Abhilfe hierfür könnte die unionsweite Vernetzung der Handels- und Unternehmensregister (Business Registers Interconnection Systems, BRIS) schaffen, deren Grundlage 2017 geschaffen wurde.

Gründung innerhalb von fünf Tagen

Ziel der Digitalisierung ist die Eintragung der neugegründeten Gesellschaft innerhalb von fünf Tagen in das Handelsregister. Dazu benötigen Antragsteller vollständige Online-Lösungen zur Übermittlung der einzureichenden Informationen und Dokumente. Deren Benutzung erfordert ein elektronisches Identifizierungsmittel. In Deutschland ist dies der Personalausweis mit eID-Funktion.

EU-weiter kostenloser Online-Zugriff auf Registerdaten

Ferner sieht der Vorschlag eine Vereinheitlichung der in den Mitgliedsstaaten kostenlos verfügbaren Daten vor. Zukünftig sollen Firma, Sitz, Rechtsform, Registernummer, Rechtsstatus, weitere Namen der Gesellschaft, Website, Unternehmensgegenstand, Namen der gesetzlichen Vertreter und Informationen über Zweigniederlassungen der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat kostenlos online abrufbar sein.

Fazit

Der Vorschlag der Kommission ist ein begrüßenswerter Schritt in Richtung der Nutzung neuer technischer Möglichkeiten im Gesellschaftsrecht. Abzuwarten bleibt, wie zukünftig die Rolle der Notare bei der Gesellschaftsgründung ausgestaltet wird. Diese nehmen in Deutschland nach derzeitiger Rechtslage eine bedeutsame Funktion wahr. Darüber hinaus wird für das Vertrauen in die neuen Verfahren entscheidend sein, dass der Einsatz der digitalen Instrumente und die verwendeten Daten nachhaltig vor Missbrauch geschützt sind. Sofern dies sichergestellt ist, kann auch das Gesellschaftsrecht (endlich) im digitalen Zeitalter ankommen.

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