22.04.2021Fachbeitrag

Update Restrukturierung 5/2021

Einschränkung der Insolvenzantragspflicht endet zum 01.05.2021

Derzeit keine Einigung über eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht über den 30.04.2021 in Sicht!

Nach aktuellem Stand setzt die uneingeschränkte Pflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrages bei Insolvenzreife gem. § 15a InsO für AG, GmbH und sonstige haftungsbeschränkte Rechtsträger Anfang Mai 2021 wieder ein. Pandemiebedingte Sonderregelungen im COVInsAG, die aktuell noch unter bestimmten Voraussetzungen eine Aussetzung der Antragspflicht regeln, enden am 30.04.2021. Die Große Koalition ist sich uneinig und diskutiert derzeit über eine (erneute) Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Selbst im Fall einer doch noch erfolgenden Einigung hierauf wird das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich nicht mehr rechtzeitig bis zum 30.04.2021 abgeschlossen werden. Die Entwicklung ist daher nun täglich zu beobachten, soweit Unternehmen aktuell noch die Voraussetzungen der Aussetzung der Antragspflicht erfüllen und sich hierauf berufen wollen.

Was galt bisher hinsichtlich der Insolvenzantragspflichten während der COVID-19-Pandemie?

Die normalerweise für haftungsbeschränkte Rechtsträger gegebene Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO bzw. Überschuldung gem. § 19 InsO hatte der Gesetzgeber mit dem COVInsAG vom 27.03.2020 rückwirkend per Anfang März 2020 ausgesetzt.

COVInsAG vom 27.03.2021

Ausnahmen bezüglich dieses Privilegs galten nur dann, wenn die Insolvenzreife nicht auf der Pandemie beruhte oder keine Aussichten bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Änderungen im Herbst 2020: Aussetzung nur noch bei Überschuldung

Zum 01.10.2020 setzte die Insolvenzantragspflicht in Fällen der Zahlungsunfähigkeit wieder ein, nur für Fälle der Überschuldung wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Frühherbst bis zum 31.12.2020 verlängert.

Änderungen zum 01.01.2021: konditionierte Aussetzung im Zusammenhang mit Anträgen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme

Ende Dezember 2020 wurde das COVInsAG erneut geändert. Für Überschuldung und nun auch wieder für Zahlungsunfähigkeit erfolgte eine Aussetzung der Antragspflichten zunächst bis Ende Januar 2021 und dann bis zum 30.04.2021. Im Unterschied zu der im März 2020 geregelten Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gilt für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 eine Aussetzung der Insolvenzantragspflichten allerdings nur für Unternehmen, die bis spätestens zum 28.02.2021 aussichtsreich ausreichende finanzielle Hilfen im Rahmen der staatlichen Programme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hieran gehindert waren, obwohl sie zum Kreis der Antragsberechtigten zählen.

Für wen ist die Insolvenzantragspflicht aktuell noch ausgesetzt?

Die Insolvenzantragspflicht ist aktuell daher nur noch für Unternehmen ausgesetzt, die aktuell auf beantragte staatliche Hilfeleistungen warten und bei denen eine gegebene Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung durch die Ausreichung der aussichtsreich beantragten Mittel beseitigt wird.

Was gilt für alle anderen Unternehmen?

Für alle Unternehmen, die von einem Rechtsträger mit Haftungsbeschränkung (insbesondere AG, GmbH, GmbH & Co. KG) betrieben werden und die nicht aufgrund gestellter Anträge aktuell auf eine Auszahlung von Hilfsleistungen warten, welche die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beseitigt, gilt bereits aktuell die uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitungsorgane, also der Vorstände und Geschäftsführer.

Was gilt ab dem 01.05.2021?

Ab dem 01.05.2021 gilt nach dem jetzigen Stand die Antragspflicht auch wieder für insolvenzreife Unternehmen, die derzeit auf Basis eines gestellten Antrags noch mit Erfolgsaussichten auf die Auszahlung zur Beseitigung der Insolvenzgründe ausreichender staatlicher Hilfen warten. Die Insolvenzantragspflicht, an deren Verletzung eine strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitungsorgane und ggf. auch der Aufsichtsorgane anknüpft, greift daher dann wieder ausnahmslos für alle Unternehmen mit haftungsbeschränktem Rechtsträger.

Was ist nun zu tun?

Vorstände und Geschäftsführer sollten dringend prüfen, ob das Auslaufen der Aussetzung der Antragspflichten dazu führt, dass am 01.05.2021 ein Eröffnungsantrag zu stellen ist bzw. ob an diesem Tag die Antragspflicht einsetzt und ob die dreiwöchige Frist zur Stellung des Eröffnungsantrages bei Zahlungsunfähigkeit bzw. die sechswöchige Frist zur Stellung des Eröffnungsantrages im Fall von Überschuldung noch zur Verfügung steht und ausgeschöpft werden kann. Sollte kein Fall ausgesetzter Antragspflicht (aussichtsreiche Beantragung ausreichender staatlicher Hilfe im Rahmen der Hilfsprogramme bis Ende Februar 2021) vorliegen und Insolvenzreife gegeben sein, so sollten unmittelbar durchgreifende Maßnahmen zur Beseitigung der Antragsgründe getroffen oder der Eröffnungsantrag so schnell wie möglich gestellt werden. Sollte die Antragspflicht tatsächlich aktuell im Einzelfall gem. § 1 Abs. 3 COVInsAG noch bis Ende April 2021 ausgesetzt sein, so sollten ebenfalls unmittelbar wirksame Maßnahmen zur Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung erfolgen bzw. der Eröffnungsantrag bereits jetzt vorbereitet werden. Es ist nämlich fraglich, ob die Antragstellung dann noch als unverzüglich im Sinne des § 15a InsO anzusehen ist, wenn die Insolvenzreife jetzt schon besteht und bereits absehbar ist, dass die Antragspflicht zum 01.05.2021 wieder einsetzt. Immerhin besteht dann jetzt schon Anlass zur Vorbereitung des Eröffnungsantrages und es ist fraglich ob die gesetzlichen Maximalfristen zur Stellung des Eröffnungsantrages unter diesen Umständen voll ausgeschöpft werden dürfen.

Fazit

Sorgfältige Überwachung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation

Für alle Unternehmen gilt, dass aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens besonders sorgfältig zu überwachen und zu planen ist.

Prüfung von Insolvenzgründen und den Voraussetzungen der (bisherigen) Aussetzung der Antragspflicht

Bei krisenhafter Entwicklung sind Sanierungsmaßnahmen zu treffen und das Vorliegen von Insolvenzgründen zu prüfen.

Liegen diese vor, sind die Voraussetzungen der nun endenden Aussetzung der Pflicht zur Stellung des Eröffnungsantrages wie folgt zu prüfen:

  • Ist ein Antrag auf Erlangung von Unterstützung aus den staatlichen Hilfsprogrammen gestellt?
  • Ist dieser Antrag rechtzeitig gestellt?
  • Wie sind die Aussichten der Antragsstellung?
  • Genügen die beantragten Mittel zur Beseitigung einer Insolvenzreife?

Genaue Dokumentation aller Feststellungen, Sanierungsmaßnahmen, ggf. unverzügliche Insolvenzantragstellung

Alle Feststellungen sind genau zu dokumentieren und ggf. sind rechtzeitig durchgreifende Sanierungsmaßnahmen einzuleiten bzw. es ist Insolvenzantrag zu stellen. Die Aufsichtsorgane haben die Geschäftsleitungsorgane in diesem Zusammenhang zu überwachen und auf rechtmäßiges Verhalten hinzuwirken. Im Zweifelsfall sind spezialisierte Berater hinzuzuziehen, da die Situation im Hinblick auf die aktuell schwierige Planbarkeit wirtschaftlicher Vorgänge und die Komplexität der Rechtslage besonders anspruchsvoll ist.

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