15.12.2020Fachbeitrag

Update Restrukturierung 8/2020

Erneute Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung

Auch in der zweiten Welle reagiert der Gesetzgeber mit insolvenzrechtlichen Erleichterungen auf die COVID-19-Pandemie. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für Fälle auf Corona beruhender Überschuldungen nun über den Jahreswechsel hinaus zunächst bis Ende Januar 2021 verlängert werden. Bereits auf dem Höhepunkt der ersten Welle wurden mit dem Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei durch COVID-19 bedingten Insolvenzfällen (COVInsAG) vom 27.03.2020 auf Corona beruhende Antragspflichten ausgesetzt. Diese zunächst bis Ende September 2020 wirksame Aussetzung wurde für Fälle der Überschuldung, nicht hingegen für solche der Zahlungsunfähigkeit, bis Ende 2020 verlängert. Hieran soll nun eine erneute Verlängerung anknüpfen, die nach dem Willen der Koalitionsfraktionen (zunächst) bis Ende Januar 2021 reichen wird und am Donnerstag, den 17.12.2020, im Bundestag verhandelt werden soll.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der ersten Corona Welle ab März 2020

Mit dem COVInsAG hatte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für auf der COVID-19-Pandemie beruhende Insolvenzen bis Ende September 2020 ausgesetzt. Gemäß § 1 Satz 1 COVInsAG ist die Aussetzung der Regelfall. Sie gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Wenn am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit vorlag, wird aber widerleglich vermutet, dass keine Ausnahme von der Aussetzung der Antragspflicht gegeben ist. Kurz vor dem zeitlichen Ende der Aussetzung der Antragspflichten wurde die Aussetzung für Fälle der auf Corona beruhenden Überschuldung (nicht hingegen für Fälle der Zahlungsunfähigkeit) mit Gesetz vom 25.09.2020 bis Ende 2020 verlängert. Zu diesem Zeitpunkt waren die Folgen der Pandemie für die deutsche Wirtschaft noch deutlich spürbar, die Wucht der zweiten Welle aber nicht absehbar. Nun jedoch zeigt sich: Mehr denn je sind aktuell Planungen und Prognosen mit großen Unsicherheiten behaftet. Es fragt sich, wie schnell die zweite Welle gebrochen werden kann und wie rasch sich im Anschluss an die breite Verfügbarkeit der angekündigten Impfstoffe wieder einigermaßen normale Verhältnisse einstellen werden. Vor dem Hintergrund der Abhängigkeit des Insolvenzgrundes der Überschuldung gemäß § 19 InsO von der Fortbestehensprognose, die aktuell häufig nicht mit der nötigen Sicherheit bejaht werden kann, droht bei zahlreichen deutschen Unternehmen bereits in wenigen Tagen die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht. 

Umgestaltung übermäßiger Schulden zur Erhaltung der Fortbestehensprognose mittels Restrukturierungsrahmen

Den Risiken massenhafter Überschuldungsfälle soll die Möglichkeit der Restrukturierung übermäßiger Schulden auf ein tragbares Maß außerhalb von Insolvenzverfahren im Wege des sogenannten präventiven Restrukturierungsrahmens entgegenwirken. Die Nutzung der in diesem Restrukturierungsrahmen vorgesehenen Mittel könnte geeignet sein, die Fortbestehensprognose zu erhalten bzw. wieder zu begründen und so Insolvenzen zu vermeiden. Immerhin bietet der Restrukturierungsrahmen Instrumente wie beim Restrukturierungsgericht zu erwirkende Moratorien und die Möglichkeit der Umgestaltung von Schulden mittels Prolongation und bis hin zum (Teil)Erlass im Wege von Entscheidungen der Gläubiger. Die dafür nötige 75-prozentige Forderungsmehrheit stellt zwar eine hohe Hürde dar. Diese dürfte aber bei andernfalls im Raum stehender überschuldungsbedingter Insolvenz eigentlich lebensfähiger Unternehmen überwindbar sein.

Restrukturierungsrahmen als Teil des StaRUG noch nicht verfügbar, Inkrafttreten wie von der Bundesregierung angestrebt zum 01.01.2021?

Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz („StaRUG“), das den präventiven Restrukturierungsrahmen bringen und damit die EU-Restrukturierungsrichtlinie vom 20.06.2019 umsetzen wird, ist allerdings noch nicht in Kraft getreten (zum Regierungsentwurf des SanInsFoG vom 14.102020, der das StaRUG enthält, vgl. unser Update Restrukturierung Nr. 6/2020 vom 22.10.2020). Teile des insgesamt von der Sanierungspraxis begrüßten StaRUG, insbesondere die Möglichkeit des Eingriffs in einzelne Verträge durch Gerichtsbeschluss ohne Votum der Gläubiger, sind noch sehr umstritten. Es ist daher offen, ob das StaRUG, wie von der Bundesregierung angestrebt, gemeinsam mit dem SanInsFoG zum Jahreswechsel in Kraft treten wird. Denkbar erscheint auch, dass gerade die Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht in Fällen Corona bedingter Überschuldung um einen Monat bis Ende Januar 2021 dem Gesetzgeber noch etwas Zeit zur Bearbeitung der StaRUG und der Justiz die Möglichkeit zur weiteren Vorbereitung der bei den Insolvenzgerichten gebildeten Restrukturierungsgerichte bietet. 

Fazit: Aktivität des Gesetzgebers ist genau zu beobachten, Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis Ende Januar 2021 kann als sicher gelten

Fazit: Kommt das StaRUG nicht zum 01.01.2021, so ist die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen Corona bedingter Überschuldung bis Ende Januar 2021 umso dringlicher. Diese Verlängerung steht aufgrund der Einigkeit der Koalitionsfraktionen so gut wie fest. Allen Unternehmen in der Krise und deren Geschäftsleitungen ist dringend angeraten, die Aktivität des Gesetzgebers genau zu verfolgen. Das StaRUG wird aufgrund Ablaufs der Umsetzungsfrist der EU-Restrukturierungsrichtlinie spätestens bis Juli 2021 in Kraft treten und erhebliche Änderungen, wie insbesondere die haftungsbewehrte Pflichtenverlagerung in der Krise zum Schutz der Gläubiger („Shift of Duties“, vgl. dazu unser Update Restrukturierung Nr. 5/2020 vom 15.10.2020) mit sich bringen.

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