17.12.2020Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezemer 2020

EU Company Law Package 2018

Umwandlungs-Richtlinie 2018/0114

Die EU-Kommission stellte im April 2018 ein „Company Law Package“ vor, welches erstmals die Schaffung Europäischer Rechtsgrundlagen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen zum Gegenstand hat. Das Europäische Parlament hat diesen Richtlinienvorschlag im November 2019 mit Verabschiedung der RiL 2018/0114 (sog. „Umwandlungs-Richtlinie“) weitgehend angenommen. Diese Richtlinie ist nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Union binnen drei Jahren von den EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen.

Weitere Harmonisierung grenzüberschreitender Verschmelzungen 

Binnen kurzer Zeit haben sich die EU-Organe auf die Schaffung eines europäischen Umwandlungsrechts geeinigt. Bislang waren lediglich grenzüberschreitende Verschmelzungen gesetzlich geregelt (vgl. §§ 122a ff. UmwG). Diese diesbezüglichen Vorschriften sollen im Zuge der RiL 2018/0114 weiter harmonisiert und entsprechend verbessert werden.

Erstmalige Harmonierung grenzüberschreitender Formwechsel und Spaltungen

Dass nicht nur Verschmelzungen, sondern auch sonstige Umwandlungsmaßnahmen in Gestalt einer Spaltung oder eines Formwechsels grenzüberschreitend grundsätzlich zulässig sind, ergibt sich bereits aus der Europäischen Niederlassungsfreiheit. Für den grenzüberschreitenden Formwechsel wurde dies spätestens mit der 2017 ergangenen Polbud-Entscheidung des EuGH ausdrücklich festgestellt.

Bisherige Praxisprobleme

Die Durchführung derartiger grenzüberschreitender Umwandlungsmaßnahmen erwies sich in der Praxis jedoch mangels einheitlicher bzw. harmonisierter Rechtsvorschriften des jeweiligen Herkunfts- und Zuzugsstaats regelmäßig als schwierig (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2017 – I-3 Wx 171/16) zum Herein-Formwechsel einer niederländischen B.V. nach Deutschland). Dieses Rechtanwendungsdefizit soll durch die neue Umwandlungs-Richtlinie beseitigt werden.

Auswirkungen auf Arbeitnehmermitbestimmungsrechte

Die Auswirkung einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf vorhandene Arbeitnehmermitbestimmungsrechte soll erneut in einem Zwei-Stufen-Modell behandelt werden.

  • Zunächst soll in einem besonderen Verhandlungsgremium eine Verhandlungslösung erzielt werden.
  • Gelingt dies nicht, greift eine gesetzliche Auffanglösung, wonach das bisherige Mitbestimmungsniveau dauerhaft eingefroren wird.

Auch im Übrigen ist der in der Umwandlungs-Richtlinie vorgesehene Ablauf der einzelnen (grenzüberschreitenden) Umwandlungsmaßnahmen an die bereits bestehenden Regeln in Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen angelehnt. Dies dürfte in der Praxis von Vorteil sein.

Keine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme

Die grenzüberschreitende Spaltung wird in der Umwandlungs-Richtlinie jedoch nur zur Neugründung zugelassen. Eine Spaltung zur Aufnahme durch bereits existierende Rechtsträger ist in der Richtlinie – ohne ersichtlichen Grund – nicht geregelt. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit diese Regelungslücke durch die nationalen Umsetzungsgesetze geschlossen wird.

Fazit

Brüssel hat kurz vor Beginn der COVID-19-Pandemie die Weichen für eine weitere Harmonisierung der nationalen gesellschafts- und umwandlungsrechtlichen Bestimmungen gestellt. Nach Einführung der SE-VO und der EU-RiL 2005/56 über grenzüberschreitende Verschmelzungen ist das EU Company Law Package 2018 der nächste große Wurf auf dem Weg zur Schaffung eines Europäischen Umwandlungsrechts. Die Praxistauglichkeit der nationalen Umsetzungsvorschriften bleibt abzuwarten.

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