23.07.2014Fachbeitrag

Vergabe 540

EuGH: Auch Bauaufträge im Mietkleid fallen unter das Vergaberecht

Ein Mietvertrag zwischen öffentlicher Hand und privatem Vermieter stellt einen öffentlichen Bauauftrag dar, wenn der Vermieter sich darin verpflichtet, das betreffende Mietobjekt noch zu errichten (vgl. EuGH, Urteil vom 10.07.2014 – C-213/13).

Hauptgegenstand des Vertrages liegt in der Bauverpflichtung

Ist das an den öffentlichen Auftraggeber zu vermietende Gebäude noch nicht errichtet, sei davon auszugehen, dass der Hauptgegenstand des Mietvertrages in der Errichtung liegt. Denn diese ist für die spätere Vermietung zwingend erforderlich. Der Umstand, dass die Mieteinahmen deutlich niedriger sind als die Gesamtkosten des Gebäudes, ändert hieran nichts.

Voraussetzung ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Bauleistungsmerkmale festgelegt oder zumindest die Bauplanung beeinflusst hat.

Kein Ausschluss nach § 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB

Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden. Der Ausnahmetatbestand für Mietverträge nach § 100 Abs. 5 Nr. 2 GWB ist nicht erfüllt.

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