18.10.2023Fachbeitrag

Mediation: Muss der Haftpflichtversicherer zahlen?

Der Beitrag wurde am 18. September im Versicherungsmonitor erstveröffentlicht.

Zivilgerichte können die Prozessparteien zum Zwecke eines Einigungsversuchs an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter verweisen. Steht hinter einer der Parteien ein Haftpflichtversicherer, rückt unweigerlich die Frage der Kostentragungspflicht in den Blickpunkt. Denn insbesondere dann, wenn der anwaltliche Vertreter des Versicherungsnehmers nach Zeitaufwand vergütet wird, führt die Mediation im Falle ihres Scheiterns schnell zu Zusatzkosten. Versicherer sind deshalb angesichts der Mediation oft skeptisch.

Auf einvernehmliche Streitbeilegung ausgerichtete Verfahren, die unter der Leitung von hierfür eigens ausgebildeten Güterichtern durchgeführt werden, haben in den vergangenen Jahren in Justizkreisen an Bedeutung gewonnen. Einer der Gründe hierfür ist, dass der Gesetzgeber mit dem im Jahre 2012 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung einen rechtlichen Rahmen für die strukturierte Durchführung solcher Verfahren geschaffen hat. Die Zivilgerichte gehen daher mittlerweile vermehrt dazu über, die Parteien an einen nicht entscheidungsbefugten Güterichter zu verweisen.

In Fällen, in denen die anwaltlichen Vertreter der Parteien nach Zeitaufwand vergütet werden, kann sich die Durchführung eines Güteverfahrens schnell als Kostenfalle erweisen – insbesondere, wenn schlussendlich keine Einigung zustande kommt. Dann war die Mediation im Ergebnis nichts weiter als eine kostspielige „Ehrenrunde“. Nicht zuletzt aus diesem Grund begegnen Haftpflichtversicherer entsprechenden Vorstößen der Zivilgerichte, die den Parteien die Durchführung eines Güteverfahrens schmackhaft wollen, oftmals mit einer gewissen Zurückhaltung. Problematisch wird es allerdings, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits der Durchführung einer Mediation ausdrücklich wünscht. Dann stellt sich zwangsläufig die Frage: Wer zahlt?

Bei der Haftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz bekanntermaßen auf die Abwehr von Haftpflichtansprüchen sowie deren Befriedigung. Die Versicherungsbedingungen treffen aber in der Regel keine eindeutige Aussage darüber, ob die zugesicherte Kostenübernahme auch solche Anwaltskosten erfasst, die anlässlich eines Güterichterverfahrens entstehen. Es ist also zu klären, ob sich die Kosten des Güteverfahrens unter den Begriff der „Abwehrkosten“ subsumieren lassen.

Der in den Standardbedingungswerken gewöhnlicherweise vorzufindende Wortlaut spricht zunächst einmal gegen eine solche Sichtweise, weil die gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche im Rahmen eines Mediationsverfahrens nicht „abgewehrt“ werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei einer gütlichen Einigung, auf die das Güteverfahren ja abzielt, beide Komponenten des (Haftpflicht-)Versicherungsschutzes zum Tragen kommen. Denn bei Zustandekommen eines Vergleichs wird im Ergebnis ein Teil der Ansprüche abgewehrt und ein anderer Teil befriedigt. Und dass der Haftpflichtversicherer die anlässlich einer gütlichen Einigung entstehenden Anwaltskosten zu tragen hat, wird niemand ernsthaft in Abrede stellen.

Vieles hängt deshalb davon ab, wie sich der Versicherer grundsätzlich zu einem möglichen Vergleichsabschluss positioniert. Macht er von seinem Weisungsrecht dahingehend Gebrauch, dass er einen Vergleichsschluss von vornherein ablehnt, ist es nur konsequent, auch die Durchführung eines Mediationsverfahrens abzulehnen. Anders verhält es sich hingegen, wenn sich der Versicherer zu einem früheren Zeitpunkt mit der Aufnahme von Vergleichsgesprächen einverstanden erklärt hat.

Es ist dem Versicherungsnehmer dann schwer vermittelbar, dass sich der Versicherer trotz grundsätzlich vorhandener Einigungsbereitschaft gegen ein Mediationsverfahren ausspricht. Denn gerade dann, wenn sowohl der Versicherungsnehmer als auch dessen Gegner zur Durchführung einer Mediation bereit sind, besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Mediation schlussendlich Erfolg haben wird – auch wenn sie zunächst einmal Kosten verursacht.

Da meine Tätigkeit als Kolumnist des Versicherungsmonitors heute turnusmäßig endet, heißt es an dieser Stelle Abschied zu nehmen, was ich allerdings nicht tun möchte, ohne mich bei Herbert Fromme und seinem Team für die stets sehr angenehme Zusammenarbeit herzlich zu bedanken.

 

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.