16.12.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2019

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer – Verschärfung der Anforderungen an die Beschreibung der Konkurrenztätigkeit

OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 – 7 U 2107/18

Bei der Ausgestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eines GmbH-Geschäftsführers sind verschiedene Einschränkungen zu beachten, um die Gefahr einer Unwirksamkeit auszuschließen. Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 die Anforderungen an die Beschreibung der Tätigkeit des  Geschäftsführers für ein etwaiges Konkurrenzunternehmen deutlich verschärft.

Problemaufriss

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer sind eine wichtige und weit verbreitete Maßnahme zum Schutz von firmeninternem Know-How. Solche Wettbewerbsverbote sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung im Grundsatz zulässig. Mangels gesetzlicher Vorgaben für deren Inhalt haben sich in der Rechtsprechung über die Jahre Standards für den zulässigen Umfang, die vertragliche Ausgestaltung sowie Folgen von Verstößen gebildet. Die Gestaltungsgrenzen werden dabei regelmäßig durch Einzelentscheidungen weiter ausdifferenziert. Es gilt im Einzelfall einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Gesellschaft am Schutz ihres Know-Hows und den Interessen des Geschäftsführers an einer freien Berufsausübung und wirtschaftlichen Tätigkeit zu finden.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München hat in dem Hinweisbeschluss vom 02.08.2018 die inhaltlichen Grenzen bei der Ausgestaltung des Wettbewerbsverbots in Bezug auf die Beschreibung der Konkurrenztätigkeit präzisiert. Danach ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, mit dem einem Geschäftsführer die Tätigkeit für potentielle Konkurrenzunternehmen „in jeglicher Weise“ untersagt werden soll, mangels schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam. Da nach dem Wortlaut einer solchen Vereinbarung beispielsweise auch eine Tätigkeit beim Konkurrenzunternehmen „als Hausmeister“ erfasst werde, fehle der Bezug zur früheren Geschäftsführertätigkeit. Auch das Argument, dass bei einer Beschränkung der Konkurrenztätigkeit beispielsweise auf Organtätigkeiten eine Umgehung durch (Schein-)Anstellung des Geschäftsführers in untergeordneter Funktion ermöglicht werde, wird vom OLG München zurückgewiesen.

Umgehungsversuche seien selbst durch „noch so geschickte“ Vertragsgestaltung nicht vollständig auszuschließen. Im Übrigen dürfe der Geschäftsführer auch in untergeordneter Funktion keine Geschäftsgeheimnisse offenbaren, um sich nicht nach § 85 GmbHG strafbar zu machen. Folge des Verstoßes gegen das durch Art. 12 GG geschützte Interesse des Geschäftsführers an der freien Berufsausübung ist grundsätzlich die vollständige Unwirksamkeit des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Eine Reduzierung auf den zulässigen Bereich des Wettbewerbsverbots erfolgt nicht.

Fazit

Zur Vermeidung von Nichtigkeitsrisiken sollte bei der Ausgestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer zukünftig vermieden werden, sämtliche Arten potentieller Wettbewerbstätigkeit des Geschäftsführers pauschal zu untersagen. Vielmehr sollte nach Möglichkeit im Einzelfall die verbotene Konkurrenztätigkeit so konkret wie möglich beschrieben werden. Ein denkbarer Formulierungsansatz wäre auch, das Wettbewerbsverbot auf geschäftsleitende Tätigkeiten zu beschränken bzw. Tätigkeiten aus dem Schutzbereich herauszunehmen, die offensichtlich bereits im Ansatz nicht mit den Entscheidungskompetenzen eines Geschäftsführers ausgestattet sind. Es ist zu erwarten, dass durch die Entscheidung des OLG München der effektive Schutz des firmeninternen Know-How durch das Auferlegen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote weiter erschwert wird.

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