26.06.2017Fachbeitrag

Update Compliance 13/2017

Neue Anforderungen an Compliance: Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, neues Geldwäschegesetz und Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz sind in Kraft

Drei neue Gesetze mit erheblichen Auswirkungen für die Compliance in Unternehmen sind heute in Kraft getreten. Nachstehend stellen wir das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, das neue Geldwäschegesetz und das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz im Überblick vor. In den nächsten Tagen folgen detaillierte Zusammenfassungen der wichtigsten Änderungen.

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl. I 2017, S. 1682 ff.): Transparenz von Offshore-Gesellschaften

Der Bundestag hat am 23. Juni 2017 das Steuerumgehungsgesetz beschlossen. Einen Tag später wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet, am gestrigen Sonntag ist es überwiegend in Kraft getreten; einige Teile treten erst am 1. Januar 2018 in Kraft. Neu geschaffen wurde u. a. eine Verpflichtung von Banken, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsdiensteinstituten, dem Finanzamt mitzuteilen, wenn ein Kunde „Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften“ außerhalb der EU aufnimmt (§ 138c KWG n. F.). Steuerpflichtige selbst müssen dem Finanzamt ab sofort die Errichtung von Auslandsbetrieben anzeigen (§ 128 KWG n. F.).
(Zum Referentenentwurf, der diesem Gesetz zugrunde liegt, siehe Update Compliance Nr. 2/2017.)

Geldwäschegesetz (BGBl. I 2017, S. 1822 ff.): Mehr Verpflichtete und Einrichtung eines Transparenzregisters

Mit Datum vom heutigen 26. Juni 2017 tritt das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Der Gesetzgeber setzt damit die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie fristgerecht um. Die Neuerungen und Verschärfungen betreffen u.a.
  • die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten
  • die Absenkung der Bargeldschwelle im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten und
  • die Pflicht zur gruppenweiten Einhaltung der Geldwäschepflichten.

Daneben steigen die Anforderungen an ein wirksamens Risikomanagement und damit an die Compliance-Maßnahmen der Verpflichteten. Ganz wesentlich ist überdies die erstmalige Einführung eines Transparenzregisters. In diesem Register werden Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person hinterlegt, damit Behörden, die Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten und auch diejenigen Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen, einsehen können, welche natürlichen Personen sich hinter einer Gesellschaft verbergen. Schließlich hat der Gesetzgeber die Sanktionen empfindlich erhöht – fortan ist im Falle von Verstößen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1 Mio., unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einer noch höheren Summe, zu rechnen.
(Zum Referentenentwurf der Neuerungen siehe Update Compliance Nr. 6/2017.)

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (BGBl. I 2017, S. 1693 ff.): Schließung der Verfolgungslücken und Neuordnung der Bußgeldtatbestände

Vorgestern wurde ebenfalls das 2. FiMaNoG verkündet, seine Vorschriften treten zwischen heute und dem 1. Juli 2018 in Kraft.Unter anderem wird der heftig kritisierte neue Verbrechenstatbestand des § 38 Abs. 5 Nr. 2 WpHG (Marktmanipulation durch Börsenbedienstete u. a.) durch einen minder schweren Fall ergänzt, der einen Strafrahmen von „nur“ 6 Monaten bis 5 Jahren vorsieht. Zur Kritik an § 38 Abs. 5 WpHG siehe u.a. unser Update Nr. 12/2016. Die ebenfalls in Diskussion stehende Regelungslücke (dazu unsere Updates Nr. 14/2016 und 3/2017) bei der Verfolgung von Marktmissbrauch versucht das 2. FiMaNoG durch eine Spezialregelung zu schließen. Darin wird der allgemeine „Meistbegünstigungsgrundsatz“ des § 2 Abs. 3 StGB für das WpHG für unanwendbar erklärt. Dieser „Rettungsversuch“ wird lebhaft diskutiert werden. Zum 3. Januar 2018 werden schließlich die durch die gesamte Neugestaltung des Marktmissbrauchsrechts überflüssig werdenden Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung, die Wertpapierhandel-Meldeverordnung und die Finanzanalyseverordnung aufgehoben.
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