10.07.2018Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Juli 2018

Neue Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers gegenüber dem Registergericht bei seiner Bestellung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 12 W 126/17

Ein Geschäftsführer muss bei der mit seiner Neubestellung verbundenen Anmeldung zum Handelsregister auch versichern, wegen bestimmter neu eingeführter Straftatbestände nicht verurteilt worden zu sein. 

Jeder neu bestellte Geschäftsführer muss in der Anmeldung seiner Bestellung zur Eintragung ins Handelsregister versichern, dass in seiner Person keine Bestellungshindernisse gegeben sind. Ein solches Bestellungshindernis stellt u. a. die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten dar. Im April 2017 wurden mit dem Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben zwei neue Tatbestände in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Das OLG Oldenburg hat in einem Beschluss aus Januar 2018 nun entschieden, dass die Versicherung des Geschäftsführers auch diese neu eingeführten Straftatbestände umfassen muss.

Nach dem Gesetzeswortlaut muss jeder Geschäftsführer seiner Bestellung gegenüber dem Registergericht u. a. versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung entgegenstehen. Da eine falsche Auskunftserteilung im Rahmen der Versicherung ein strafbewehrtes Handeln darstellt (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), ist bei der Abgabe der Versicherung besondere Aufmerksamkeit geboten.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 e) GmbHG kann u. a. nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach den §§ 265b bis 266a Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das 51. Strafrechtsänderungsgesetz führte mit Wirkung zum 11. April 2017 drei neue Straftatbestände ein: § 265c (Sportwettbetrug), § 265d (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und § 265e (Besonders schwere Fälle).

Problemaufriss

Es stellt sich nunmehr die Frage, welche Auswirkungen diese Änderung auf den Umfang der Versicherung der Geschäftsführer hat. Dabei sind grundsätzlich zwei gegensätzliche Sichtweisen denkbar: Zum einen kann man darauf abstellen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der Versicherungspflicht im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 einen starren Katalog von Straftaten definieren wollte, der ein Bestellungshindernis auslösen kann (sog. statische Verweisung). Zum anderen ist denkbar, dass der Gesetzgeber durch die gewählte Formulierung des Verweises etwaige nachträgliche Änderungen im StGB ebenfalls von der Versicherungspflicht umfassen wollte (sog. dynamische Verweisung).

Auswirkungen der Gesetzesänderung des Strafgesetzbuchs auf die Versicherung des Geschäftsführers

Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss diese Frage dahingehend beantwortet, dass es sich um eine dynamische Verweisung handele. Der Geschäftsführer habe demnach auch zu versichern, dass er nicht nach § 265c und/oder § 265d StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Für § 265e StGB bedürfe es einer solchen Versicherung nicht, da es sich um ein bloßes Regelbeispiel handele.

Entscheidung des OLG Oldenburg

Zur Begründung verweist das OLG Oldenburg insbesondere auf den Wortlaut der Verweisnorm, die ohne jede sprachliche Einschränkung auf alle Straftatbestände der § 265b bis § 266a StGB verweise. Des Weiteren führt das OLG Oldenburg praktische Gesichtspunkte heran.

Zudem müssten gesetzliche Pflichten, die - wie die Versicherungspflicht - strafbewehrt sind, vom Gesetzgeber klar und eindeutig definiert werden.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Ob die Entscheidung des OLG Oldenburg dogmatisch zwingend erscheint, ist zweifelhaft. In der Praxis sollte die Entscheidung jedoch gleichwohl unbedingt beachtet werden. Die meisten Registergerichte teilen die Auffassung des OLG. Für die weit überwiegende Mehrheit der Geschäftsführer sollte diese Erweiterung der Versicherungspflicht aber inhaltlich kein Problem darstellen.

Fazit

Die Versicherung des Geschäftsführers im Rahmen der Anmeldung seiner Bestellung zur Eintragung ins Handels-register sollte zukünftig die neu eingeführten Straftatbestände § 265c StGB (Sportwettbetrug) und § 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) umfassen. Aufgrund möglicher strafrechtlicher Konsequenzen im Fall einer falschen Versicherung ist bei der Abgabe der Versicherung besondere Aufmerksamkeit geboten.

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