03.03.2020Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 4

Neuregelungen zur Frauenquote für Vorstände und Aufsichtsräte geplant

Nach einem jüngst bekannt gewordenen gemeinsamen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll künftig erstmals eine Frauenquote für Vorstände börsennotierter Gesellschaften eingeführt werden (sog. Zweites Führungspositionen-Gesetz). Darüber hinaus sollen die bereits bestehenden Regeln zur Aufsichtsratszusammensetzung erweitert werden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten geplanten Neuregelungen, wobei derzeit noch offen ist, ob der bislang nur „inoffizielle“ Referentenentwurf final verabschiedet wird.

Frauenquote für Vorstände börsennotierter, mitbestimmter Gesellschaften

In Zukunft muss der Vorstand börsennotierter (= regulierter Markt), mitbestimmter Gesellschaften mit mindestens einer Frau besetzt sein, sofern der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern besteht. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat, unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot, wäre demnach nichtig (§ 76 Abs. 3a AktG-E). Diese Frauenquote soll auf Aktiengesellschaften sowie dualistische SE anwendbar sein, nicht hingegen auf die monistische SE. Die Frauenquote wäre erst bei Neubestellungen ab dem 1. Januar 2022 zu beachten, sodass keine männlichen Vorstandsmitglieder abzuberufen sind.

Frauenquote in mitbestimmten Aufsichtsräten (auch GmbHs erfasst)

Bereits seit dem Jahr 2015 besteht für börsennotierte, paritätisch mitbestimmte Gesellschaften eine Mindestbeteiligungsquote für Männer und Frauen in Aufsichtsräten von 30 Prozent (§ 96 Abs. 2 AktG). Geplant ist, dass diese Mindestbeteiligung nur noch für Frauen gilt. Der aktuelle Gesetzentwurf setzt zudem zur Anwendung der fixen Aufsichtsratsquote nicht mehr voraus, dass die Gesellschaft börsennotiert ist. Auch nicht notierte Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) werden damit erfasst. Hierdurch unterfielen künftig rund 450 weitere Gesellschaften der fixen Frauenquote.

Erweiterte Berichtspflichten zur Zielgröße

Nach dem aktuellen Referentenentwurf wird die bereits bestehende Pflicht erweitert, Zielgrößen für den Frauenanteil in bestimmten Organen und Führungsebenen zu setzen. So soll für den Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, künftig eine Begründungs- und Berichtspflicht für die Festlegung und Publikation der „Zielgröße Null“ für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands eingeführt werden (§ 76 Abs. 4 AktG-E). Sofern die „Zielgröße Null“ angegeben wird, muss dies in Zukunft klar und allgemein verständlich begründet und die Erwägungen dargelegt werden, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben. Eine entsprechende Begründungspflicht besteht für den Aufsichtsrat in Bezug auf die Zielgrößen bei der Aufsichtsrats- und Vorstandsbesetzung (§ 111 Abs. 5 AktG-E), sofern die Gesellschaft keiner festen Frauen- bzw. Mindestbeteiligungsquote unterliegt.

Fazit

Das Gesetz soll am 1. Mai 2021 in Kraft treten. Angesichts bereits jetzt öffentlich vernehmbarer Kritik sowie vereinzelt geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken am Referentenentwurf, bleibt das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

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