13.02.2014Fachbeitrag

Vergabe 478

OLG Düsseldorf zur Vergabereife und zur Aufhebung von Vergabeverfahren

Um ein Vergabeverfahren beginnen zu dürfen, muss mindestens ein Planfeststellungsbeschluss vorliegen. Auftraggeber dürfen das Vergabeverfahren bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes auch in einen früheren Stand zurückversetzen, statt es aufzuheben. (OLG Düsseldorf, 27.11.2013, Verg 20/13).

Vergabereife

Auch ohne gesetzliche Vorgabe ist eine Ausschreibung erst zulässig, wenn sie „vergabereif“ ist. Vergabereife fordert mindestens eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung sowie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristgemäßen Beginn der Ausführung. Das OLG hat nun festgestellt, dass bei planfeststellungsbedürftigen Vorhaben der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar sein muss. Das Gericht äußert sich allerdings nicht dazu, wie diese Vorgabe in einem Verhandlungsverfahren aufgrund nicht beschreibbarer Leistung zu handhaben ist.

Keine Aufhebungspflicht

Nach VOB/A und VOL/A dürfen Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn ein Aufhebungsgrund vorliegt (z.B. kein Angebot entspricht den Ausschreibungsbedingungen, Vergabeunterlagen müssen grundlegend geändert werden). Dies führt laut OLG Düsseldorf aber nicht zu einer Aufhebungspflicht. Wenn Aufhebungsgründe vorliegen, sei als milderes Mittel eine teilweise Rückversetzung des Vergabeverfahrens zulässig. Öffentliche Auftraggeber können also prüfen, ob eine Aufhebung sinnvoll ist oder z. B. Unterlagen nachgefordert werden können.

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