29.04.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A April 2019

Ressortaufteilung auf Ebene der GmbH-Geschäftsführung

Neue Anforderungen an die Entlastung

BGH Urteil vom 06.11.2018 – II ZR 11/17

Den GmbH-Geschäftsführern obliegt die Erfüllung bestimmter Pflichten persönlich, selbst bei einer internen Geschäftsverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern (sog. Ressortverteilung). In seinem Urteil vom 6. November 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die  Anforderungen, die die Geschäftsführer für die Entlastung aus der Haftung für Zahlung nach Insolvenzeröffnung erfüllen müssen, verschärft.

Problemaufriss

Die Geschäftsführer haften persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt des Insolvenzfalls geleistet werden. Zur Entlastung von dem vermuteten Verschulden muss der Geschäftsführer nachweisen, dass er seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei größeren Gesellschaften werden die Aufgaben häufig zwischen den Geschäftsführen inhaltlich aufgeteilt. Trotzdem müssen gewisse Aufgaben von jedem Geschäftsführer persönlich wahrgenommen werden. Dazu gehört auch die Pflicht, nach Eintritt des Insolvenzfalls keine Zahlungen mehr zu leisten. Typischerweise wird der Bereich Finanzen bei einer Ressortverteilung einem bestimmten Geschäftsführer zugewiesen. Es stellt sich daher die Frage, welchen Einfluss dies auf die Pflichten und Risiken des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang hat.

Entscheidung des BGH

Mit dieser Frage hat sich der BGH in seinem Urteil vom 6. November 2018 im Detail auseinandergesetzt und klare Vorgaben für eine Entlastung aufgestellt. Danach setzt eine Entlastung zum einen eine wirksame Ressortverteilung voraus. Wenn dies der Fall ist, bedarf es zum anderen einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber den Mitgeschäftsführern.

Eine wirksame Ressortverteilung bedarf danach einer klaren Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben aufgrund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung. Diese Aufteilung hat sicherzustellen, dass (i) sämtliche Geschäftsführungsaufgaben unter den Mitgliedern der Geschäftsführung verteilt sind, (ii) jeweils fachlich und persönlich geeignete Personen die einzelnen Aufgaben übernehmen und (iii) die Zuständigkeit des Gesamtorgans für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung gewahrt wird. Es bestehen keine formellen Anforderungen im Hinblick auf die Ressortverteilung, insbesondere bedarf es keiner schriftlichen Verteilung. Sogar eine konkludente Aufteilung kann nach der Ansicht des BGH wirksam sein.

Eine wirksame Ressortverteilung entlastet danach jedoch nur, sofern der Geschäftsführer zudem nachweisen kann, dass er seinen Kontrollpflichten gegenüber den Mitgeschäftsführern nachgekommen ist. Ein regelmäßiger Austausch zwischen den Geschäftsführern reicht insoweit jedoch nicht aus. Vielmehr sind die Geschäftsführer verpflichtet, die Angaben der Mitgeschäftsführer zu plausibilisieren und im Bedarfsfall die erforderlichen Informationen aktiv einzufordern, um sachgerecht über die betreffende Thematik entscheiden zu können. Dies gilt insbesondere, wenn Anzeichen für eine finanzielle Krise der Gesellschaft vorliegen.

 

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