Vergabebeschleunigungsgesetz gilt ab 01.07.2026
Vergabe 1628
Nachdem der Bundesrat dem Vergabebeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, tritt das Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft. Das Gesetz gilt für Verfahren, die Auftraggeber ab Inkrafttreten starten, in der Regel mit der Bekanntmachung.
Gebot der losweisen Vergabe aufgeweicht
Der Bundestag hat nach zähem Ringen das Gebot der losweisen Vergabe geringfügig aufgeweicht. Eine Gesamtvergabe ist nun auch aus zeitlichen Gründen bei (Verkehrs-)Infrastrukturvorhaben zulässig, wenn der Auftragswert das Zweifache des Schwellenwerts übersteigt.
Erhöhte Wertgrenzen
Die Wertgrenzen für Direktaufträge erhöhen sich auf EUR 50.000. Gleichlaufend ist die Abfrage beim Wettbewerbsregister und die Vergabestatistikmeldung ebenfalls erst ab EUR 50.000 verpflichtend.
Aufschiebende Wirkung entfällt – verfassungsgemäß?
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde nach Unterliegen vor der Vergabekammer entfällt. Der Auftraggeber darf den Zuschlag erteilen. Ob dies verfassungsgemäß ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht klären. Das OLG Düsseldorf hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur gleichlautenden Regelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz vorgelegt.