29.04.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A April 2019

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Ladungsmangel

OLG München, Endurteil vom 09.01.2019 - 7 U 1509/18

Das OLG hat in seiner Entscheidung u. a. die Anforderungen an die Ankündigung von Beschlussgegenständen konkretisiert. Diese müsse keine genaue Formulierung oder Begründung der Beschlussanträge enthalten. Es sei ausreichend, wenn klar ist, was gemeint ist. Bei Verstößen gegen die §§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG sei die Beschlussfassung nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer der beklagten GmbH hatte zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen. Unter einem Tagesordnungspunkt führte er die Bestätigung eines vorangegangenen Beschlusses über ein Veräußerungsgeschäft auf. Die klagende Gesellschafterin nahm an der Gesellschafterversammlung nicht teil. Die übrigen Gesellschafter fassten die in der Einladung genannten Beschlüsse. Zudem entlasteten sie den Geschäftsführer im Hinblick auf das vorangegangene Veräußerungsgeschäft. Die Klägerin focht alle gefassten Beschlüsse an.

Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschluss bei Verstoß gegen § 51 Abs. 2, 4 GmbHG

Nach Auffassung des OLG sei der Beschluss, durch den die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Entlastung für das Veräußerungsgeschäft erteilte, isoliert nichtig (§ 139 BGB). Dies folge daraus, dass die Entlastung in der Tagesordnung nicht erwähnt und damit nicht hinreichend angekündigt worden sei (§ 51 Abs. 2 GmbHG). Dies sei aber notwendige Voraussetzung, damit sich die Gesellschafter ein angemessenes Bild von den zu verhandelnden Sachverhalten machen könnten. Die angekündigte Tagesordnung müsse die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren. Es sei allerdings weder eine genaue Formulierung der Beschlussanträge noch eine Begründung erforderlich. Vielmehr sei ausreichend, wenn klar ist, was gemeint ist, so dass unter Umständen auch eine allgemeine Formulierung oder Bezugnahme auf frühere Versammlungen hinreichend sei.

Rechtsfolge: Nichtigkeit

Der Verstoß gegen § 51 Abs. 2 GmbHG führe zur Unwirksamkeit des Beschlusses. Dies gebiete der Schutzzweck des § 51 Abs. 2, 4 GmbHG, der die Gesellschafter vor Überraschungen schütze. Das OLG folgt damit der Rechtsprechung des BGH.

Nichtigkeit von Ladungsmängeln

Bisher war in der Rechtsprechung anerkannt, dass jedenfalls folgende Sachverhalte zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen führen: fehlende Einberufung, Einberufung durch Unbefugte, Einladung nicht an alle Gesellschafter, Einladung durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail, wenn kein Zugang erfolgt. Aktuell hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 19.04.2018, Az.: I-6 W 2/18) sogar entschieden, dass eine Einladung an die aktuelle Adresse eines Gesellschafters rechtsmissbräuchlich und daher nichtig ist, wenn der Gesellschaft bekannt war, dass die Einladung den Gesellschafter nicht erreicht.

Anfechtbarkeit vs. Nichtigkeit von Beschlüssen

Die Unterscheidung von Anfechtbarkeit und Nichtigkeit spielt in der Praxis eine entscheidende Rolle. Die Nichtigkeitsgründe sind grundsätzlich im § 241 AktG abschließend geregelt und auch auf die GmbH zu übertragen. Danach führen Einberufungsmängel, die fehlende Beurkundung, der Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche oder gesetzliche Vorschriften sowie die guten Sitten zur Nichtigkeit eines Beschlusses. Bei sonstigen Mängeln, die eine solche Intensität nicht erreichen, können die Beschlüsse nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Sollte der Beschluss unter Mängeln leiden, wird dieser mit ex-nunc-Wirkung (das heißt mit sofortiger Wirkung) durch das Gericht unwirksam (im Gegensatz zur Nichtigkeit von Anfang an: ex-tunc-Wirkung).

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